TE Vfgh Erkenntnis 1985/11/28 B57/83

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10602/1985

Leitsatz

GO für die Sbg. Rechtsanwaltskammer 1979; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Feststellung, daß §31 dritter Satz gesetzwidrig war - Anwendung dieser V als nachteilig nicht ausgeschlossen

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer für Sbg. ist schuldig, dem Bf. die mit 33000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Ausschusses der Sbg. Rechtsanwaltskammer vom 3. Jänner 1983 wurde das Ansuchen des Bf., ihn aus gesundheitlichen Gründen von der Bestellung zum Verfahrenshelfer zu befreien, mit der Begründung abgelehnt, es seien dem Bf. Vertretungen im Rahmen der Verfahrenshilfe zumutbar, solange er in der Lage sei, seinem Beruf als Rechtsanwalt nachzugehen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Gesetzwidrigkeit des §31 der Geschäftsordnung für die Sbg. Rechtsanwaltskammer behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Falle der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den VwGH beantragt wird.

3. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde am 7. Oktober 1983 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des dritten Satzes des §31 der Geschäftsordnung für die Sbg. Rechtsanwaltskammer und ihren Ausschuß, beschlossen in der Plenarversammlung der Sbg. Rechtsanwaltskammer vom 24. April 1979, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. Juli 1979, Z 16.103/7-16/79, von Amts wegen zu prüfen.3. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde am 7. Oktober 1983 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des dritten Satzes des §31 der Geschäftsordnung für die Sbg. Rechtsanwaltskammer und ihren Ausschuß, beschlossen in der Plenarversammlung der Sbg. Rechtsanwaltskammer vom 24. April 1979, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. Juli 1979, Ziffer 16 Punkt 103 /, 7 -, 16 /, 79,, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erk. VfSlg. 10602/1985, hat der VfGH ausgesprochen, daß diese Verordnungsstelle gesetzwidrig war.

4. Die bel. Beh. hat eine gesetzwidrige V angewendet. Es ist nach der Lage des Falles nicht auszuschließen, daß sich die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungsstelle für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist (vgl. zB VfSlg. 10303/1984).4. Die bel. Beh. hat eine gesetzwidrige römisch fünf angewendet. Es ist nach der Lage des Falles nicht auszuschließen, daß sich die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungsstelle für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist vergleiche zB VfSlg. 10303/1984).

Der Bf. ist daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in seinen Rechten verletzt worden.Der Bf. ist daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen römisch fünf in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid ist somit aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B57.1983

Dokumentnummer

JFT_10148872_83B00057_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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