TE Vwgh Erkenntnis 1989/12/7 87/06/0137

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4
AVG §42 Abs1
BauRallg
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der Marktgemeinde Pöllau, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Pöllau, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1987, Zl. 03-12 Le 73-87/1, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. D L in Graz, P-Gasse X, und 2. G St in Pöllau, F-Gasse Y), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der Marktgemeinde Pöllau, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Pöllau, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1987, Zl. 03-12 Le 73-87/1, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. D L in Graz, P-Gasse römisch zehn, und 2. G St in Pöllau, F-Gasse Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 17. Dezember 1954 suchte P H um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft EZ 15 KG P, Bauparzelle X/2 an und erklärte, am 8. Juli 1954 von M L einen Teil des auf dieser Liegenschaft stehenden Stallgebäudes mit angrenzendem kleinen Gartenstück käuflich erworben zu haben. (Im Akt befindet sich eine Kopie des Kaufvertrages vom 8. Juli 1954, der zwischen dem damaligen Bauwerber und dessen Ehefrau als Käufer und M L d.Ä. als Verkäuferin; auf dem Kaufvertrag findet sich auch die Unterschrift der M L d.J. „als Erbfolgerin“.)

Zur mündlichen Verhandlung über dieses Bauvorhaben am 30. Dezember 1954 wurde M L in P geladen; M L d.J., die die Ladung unterschrieben hatte, nahm an der mündlichen Verhandlung teil und erhob keine Einwendungen; ihre Unterschrift scheint am Ende der Verhandlungsschrift auf.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 1954 wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Stallgebäudes für Wohnzwecke auf der nunmehrigen Bauparzelle Nr. X/3 KG P erteilt.

Auch auf der Niederschrift über die Bauendbeschau vom 21. Juli 1960 scheint die Unterschrift der M L d.J. auf; die Benützungsbewilligung für das errichtete Bauwerk wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 21. Juli 1960 erteilt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1986 ersuchte die erstmitbeteiligte Partei um die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 30. Dezember 1954. Sie begründete dies damit, daß die Rechtsvorgängerin der Eigentümerin der Liegenschaft, M L, im Bauverfahren des Bewilligungwerbers P H Partei gewesen sei, daß aber weder M L noch deren Rechtsnachfolgern der Baubewilligungsbescheid zugestellt worden sei, weshalb sie den Antrag stelle, ihr den Baubewilligungsbescheid ehest zuzustellen.

Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde teilte der erstmitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 11. Juli 1986 mit, daß Frau L in ihrer Eigenschaft als Partei des Baubewilligungsverfahrens zur Bauverhandlung geladen worden sei und an dieser auch teilgenommen habe. Einwendungen seien von ihr nicht erhoben worden. Die Verhandlungsschrift habe sie unterfertigt. Auch an der Benützungsbewilligungsverhandlung habe sie teilgenommen, ohne gegen die Bauausführung bzw. die Änderung der bewilligten Bauausführung Einwendungen zu erheben. Da das Parteiengehör gewahrt wurde und keine Einwendungen erhoben worden seien, sei aus verwaltungsökonomischen Gründen kein Bescheid zugestellt worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, daß die gesetzlichen Normen eingehalten worden seien, weshalb der Antrag auf Zustellung des Bescheides abgelehnt werde. Auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme während der Amtsstunden werde aber aufmerksam gemacht.

Die erstmitbeteiligte Partei hielt ihren Antrag auf Bescheidzustellung aufrecht. Der Bescheid wurde ihr mit Schreiben vom 19. August 1986 zugestellt.

Mit Schreiben vom 12. September 1986 erhob die erstmitbeteiligte Partei Berufung gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1954 und brachte vor, aus der Verhandlungsschrift sei ersichtlich, daß M L jun. bei der Verhandlung am 30. Dezember 1954 anwesend gewesen sei. Die Tochter der Eigentümerin des an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes sei zu diesem Zeitpunkt nicht grundbücherliche Eigentümerin der Nachbarliegenschaft gewesen. Dies sei M L sen. gewesen, die zu dieser Verhandlung nicht geladen worden sei. Auch sei keine Vollmacht von M L sen. für M L jun. vorgelegen. Die grundbücherliche Eigentümerin sei also nicht geladen und somit übergangen worden. Das Ergebnis der Verhandlung sei ihr ebenfalls nicht bekanntgeworden, da der Bescheid niemals zugestellt wurde. Daher sei es erst in diesem Verfahrensstadium möglich, Einwendungen, die bei der Verhandlung am 30. Dezember 1954 durch den Eigentümer der Nachbarliegenschaft hätten vorgebracht werden können, zu erheben. Weder die Verhandlungsschrift, noch der Bauplan oder die im Baubewilligungsantrag enthaltene Baubeschreibung ließen dem Bauwillen zweifelsfrei erkennen. Insbesonders falle auf, daß der Plan weitgehend „unbemaßt“ sei. So sei auch nicht klar, welche Öffnungsmaße in der Feuermauer die Baubehörde tatsächlich bewilligt habe. Es sei keine technische Begründung zu finden, wie der Amtssachverständige zu dem Schluß komme, daß überhaupt Fenster in einer Feuermauer gestattet werden können. Bei einem eventuellen Brand auf der Nachbarliegenschaft sehe sie sich gefährdet und in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Genehmigung von Öffnungen in einer Feuermauer verletzt.

Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde gab mit Bescheid vom 12. November 1986 der Berufung keine Folge und wies den Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung ab. Aus der Begründung geht hervor, daß bei der Verhandlung vom 30. Dezember 1954 die Nachbarin M L teilgenommen habe, ohne Einwendungen gegen die geplante Bauführung zu erheben. Der Berufungsbegründung, die damalige grundbücherliche Eigentümerin, M L sen., sei als Nachbarin zur örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung nicht geladen worden, könne nicht gefolgt werden. Im „Einladungsschreiben“ sei unter dem Abschnitt „Anrainer“ M L zur örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung angeführt, die Einladung sei durch Unterfertigung zur Kenntnis genommen worden. An der Verhandlung habe sie auch teilgenommen und die Verhandlungsschrift unterfertigt, ohne Einwendungen zu erheben. Auf Grund der Aktenlage könne daher gesagt werden, daß die Ladung zur Bauverhandlung und die Durchführung der Verhandlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der damaligen Bauordnung und des AVG erfolgte. Wenn nunmehr behauptet werde, an der Verhandlung habe M L d.J. ohne Vollmacht teilgenommen, so werde auf die diesbezüglichen Bestimmungen des AVG verwiesen, wonach die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen könne, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige usw. handle. Auf Grund des vorgelegten Kaufvertrages habe die Behörde die Bevollmächtigung annehmen können, da dieser Vertrag von M L d.Ä. als Verkäuferin und von M L d.J. „als Erbfolgerin“ unterfertigt worden sei. Weder im Baubewilligungs- noch im Benützungsbewilligungsverfahren, welche beide in Anwesenheit der Nachbarin L durchgeführt wurden, seien Einwendungen gegen die Bauführung erhoben worden. Es sei daher der Antrag auf neuerliche Verhandlung abzuweisen und der Berufung keine Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung, in der sie im wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1987 wurde gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung der Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 12. November 1986 wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde verwiesen. Die Begründung stützt sich darauf, daß nach der Aktenlage wohl M L zur Verhandlung geladen wurde, die Ladung von M L unterfertigt und M L an der Verhandlung teilgenommen habe. Die Baubehörde habe jedoch nicht beachtet, daß zur Zeit des Verfahrens zwei Frauen den Namen M L getragen hätten, jedoch nur eine davon Eigentümerin des Nachbargrundstückes und somit Nachbarin im baubehördlichen Verfahren gewesen sei. Nach dem Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei sei zur Zeit des Verfahrens nicht M L d.J., deren Unterschrift auf der Ladung aufscheint und die auch an der Verhandlung teilnahm, sondern M L d.Ä. Eigentümerin des Grundstückes gewesen. Von der Baubehörde zweiter Instanz werde diesem Vorbringen nicht widersprochen, sondern von einer Bevollmächtigung ausgegangen. Aus dem Gegenstandsakt bzw. den vorhandenen Unterlagen gehe nicht hervor, wer zur Zeit der Verhandlung bzw. Ladung und Bescheidzustellung Eigentümer gewesen sei, zumal zwischen dem Kaufvertrag, aus welchem auf die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Nachbargrundstückes geschlossen werden könne und der Verhandlung mehr als 5 Monate lägen. Die Baubehörde hätte sich daher zunächst über die Eigentumsverhältnisse Klarheit verschaffen müssen. Jedenfalls sei die Berufungsbehörde auf Grund der Berufung davon ausgegangen, daß M L Eigentümerin des Grundstückes gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob sie zu Recht habe annehmen können, daß M L d.J. von der Grundeigentümerin zur Teilnahme an der Verhandlung bevollmächtigt gewesen sei. Da nach der Aktenlage schon die Ladung durch die Behörde M L d.J. und nicht der von der Berufungsbehörde als Eigentümerin angesehenen M L d.Ä. zur Kenntnis gebracht worden sei, könne diese auch niemanden zur Teilnahme an der Verhandlung bevollmächtigt haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es, um eine Vertretung von amtsbekannten Familienmitgliedern im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG annehmen zu können, erforderlich, daß der zu Vertretende nachgewiesenermaßen persönlich von der Verhandlung verständigt worden sei, weil nur damit die Voraussetzungen für das Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht geschaffen worden wären. Wenn der Grundeigentümer zur Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen sei, könne von einer Präklusion nicht ausgegangen werden und habe auch der Rechtsnachfolger die Möglichkeit, Einwendungen in einer gegen den Bescheid erhobenen Berufung geltend zu machen. Über eine solche Berufung habe die Behörde eine Sachentscheidung zu treffen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1987 wurde gemäß Paragraph 94, Absatz 5, der Steiermärkischen Gemeindeordnung der Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 12. November 1986 wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde verwiesen. Die Begründung stützt sich darauf, daß nach der Aktenlage wohl M L zur Verhandlung geladen wurde, die Ladung von M L unterfertigt und M L an der Verhandlung teilgenommen habe. Die Baubehörde habe jedoch nicht beachtet, daß zur Zeit des Verfahrens zwei Frauen den Namen M L getragen hätten, jedoch nur eine davon Eigentümerin des Nachbargrundstückes und somit Nachbarin im baubehördlichen Verfahren gewesen sei. Nach dem Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei sei zur Zeit des Verfahrens nicht M L d.J., deren Unterschrift auf der Ladung aufscheint und die auch an der Verhandlung teilnahm, sondern M L d.Ä. Eigentümerin des Grundstückes gewesen. Von der Baubehörde zweiter Instanz werde diesem Vorbringen nicht widersprochen, sondern von einer Bevollmächtigung ausgegangen. Aus dem Gegenstandsakt bzw. den vorhandenen Unterlagen gehe nicht hervor, wer zur Zeit der Verhandlung bzw. Ladung und Bescheidzustellung Eigentümer gewesen sei, zumal zwischen dem Kaufvertrag, aus welchem auf die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Nachbargrundstückes geschlossen werden könne und der Verhandlung mehr als 5 Monate lägen. Die Baubehörde hätte sich daher zunächst über die Eigentumsverhältnisse Klarheit verschaffen müssen. Jedenfalls sei die Berufungsbehörde auf Grund der Berufung davon ausgegangen, daß M L Eigentümerin des Grundstückes gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob sie zu Recht habe annehmen können, daß M L d.J. von der Grundeigentümerin zur Teilnahme an der Verhandlung bevollmächtigt gewesen sei. Da nach der Aktenlage schon die Ladung durch die Behörde M L d.J. und nicht der von der Berufungsbehörde als Eigentümerin angesehenen M L d.Ä. zur Kenntnis gebracht worden sei, könne diese auch niemanden zur Teilnahme an der Verhandlung bevollmächtigt haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es, um eine Vertretung von amtsbekannten Familienmitgliedern im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG annehmen zu können, erforderlich, daß der zu Vertretende nachgewiesenermaßen persönlich von der Verhandlung verständigt worden sei, weil nur damit die Voraussetzungen für das Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht geschaffen worden wären. Wenn der Grundeigentümer zur Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen sei, könne von einer Präklusion nicht ausgegangen werden und habe auch der Rechtsnachfolger die Möglichkeit, Einwendungen in einer gegen den Bescheid erhobenen Berufung geltend zu machen. Über eine solche Berufung habe die Behörde eine Sachentscheidung zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde und die erstmitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, daß nach der Aktenlage nicht erkennbar sei, wem die Ladung tatsächlich zugestellt wurde (M L d.J. oder d.Ä.), vielmehr von einer Teilnahme der Grundstückseigentümerin persönlich an der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden könne, bzw. sei im Fall der Teilnahme von M L d.J. von einer Bevollmächtigung seitens der Grundeigentümerin für diese auszugehen gewesen. Die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 würden daher mangels Erhebung von Einwendungen durch die anwesende M L auch für deren Rechtsnachfolgerin (erstmitbeteiligte Partei) gelten. Auch auf die Frage einer wirksamen Ersatzzustellung sei die Behörde nicht eingegangen.Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, daß nach der Aktenlage nicht erkennbar sei, wem die Ladung tatsächlich zugestellt wurde (M L d.J. oder d.Ä.), vielmehr von einer Teilnahme der Grundstückseigentümerin persönlich an der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden könne, bzw. sei im Fall der Teilnahme von M L d.J. von einer Bevollmächtigung seitens der Grundeigentümerin für diese auszugehen gewesen. Die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 würden daher mangels Erhebung von Einwendungen durch die anwesende M L auch für deren Rechtsnachfolgerin (erstmitbeteiligte Partei) gelten. Auch auf die Frage einer wirksamen Ersatzzustellung sei die Behörde nicht eingegangen.

Die beschwerdeführende Gemeinde ging davon aus, daß M L d.J. zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bevollmächtigt war (vgl. Bescheid vom 12. November 1986), behauptet aber in der Beschwerde, daß M L d.Ä. selbst an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe. In den vorgelegten Akten findet sich der Kaufvertrag vom 8. Juli 1954, den sowohl M L d.Ä. als Verkäuferin als auch M L d.J. als „Erbfolgerin“ unterfertigten, was einen Vergleich der beiden Unterschriften möglich macht. Vergleicht man nun die Unterschriften auf der „Einladung zur Bauverhandlung“ mit den bei der mündlichen Verhandlung und bei der Benützungsbewilligungsverhandlung geleisteten Unterschriften, so ergibt sich eindeutig, daß M L d.J. diese Schriftstücke unterfertigte; die Unterschrift von M L d.Ä. findet sich im gesamten Verwaltungsakt kein zweites Mal.Die beschwerdeführende Gemeinde ging davon aus, daß M L d.J. zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bevollmächtigt war vergleiche , Bescheid vom 12. November 1986), behauptet aber in der Beschwerde, daß M L d.Ä. selbst an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe. In den vorgelegten Akten findet sich der Kaufvertrag vom 8. Juli 1954, den sowohl M L d.Ä. als Verkäuferin als auch M L d.J. als „Erbfolgerin“ unterfertigten, was einen Vergleich der beiden Unterschriften möglich macht. Vergleicht man nun die Unterschriften auf der „Einladung zur Bauverhandlung“ mit den bei der mündlichen Verhandlung und bei der Benützungsbewilligungsverhandlung geleisteten Unterschriften, so ergibt sich eindeutig, daß M L d.J. diese Schriftstücke unterfertigte; die Unterschrift von M L d.Ä. findet sich im gesamten Verwaltungsakt kein zweites Mal.

Aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der erstmitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Gemeinde sowie aus dem Kaufvertrag vom 8. Juli 1954 geht hervor, daß M L d.Ä. Eigentümerin der (restlichen) Liegenschaft EZ 15 Bauparzelle X/2, von der das zu bebauende Grundstück abgetrennt wurde (Bauparzelle X/3), und damit Eigentümerin der Nachbarliegenschaft war. Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, daß nur M L d.J. die „Einladung“ zur mündlichen Verhandlung entgegennahm und an der mündlichen Verhandlung teilnahm (M L d.Ä. war in diesem Zeitpunkt immerhin schon über 90 Jahre alt!). Ein Nachweis darüber, daß M L d.Ä. persönlich von der Verhandlung benachrichtigt wurde, was Voraussetzung für eine Bevollmächtigung im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 gewesen wäre (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1966, Slg. 6989/A) ist dem Akt nicht zu entnehmen; die Unterschrift von M L d.J. auf der „Einladung“ zur mündlichen Verhandlung weist auf das Gegenteil hin, weshalb die beschwerdeführende Gemeinde nicht ohne weiteres von einem Bevollmächtigungsverhältnis zwischen M L d.Ä. und M L d.J. ausgehen konnte.Aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der erstmitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Gemeinde sowie aus dem Kaufvertrag vom 8. Juli 1954 geht hervor, daß M L d.Ä. Eigentümerin der (restlichen) Liegenschaft EZ 15 Bauparzelle X/2, von der das zu bebauende Grundstück abgetrennt wurde (Bauparzelle X/3), und damit Eigentümerin der Nachbarliegenschaft war. Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, daß nur M L d.J. die „Einladung“ zur mündlichen Verhandlung entgegennahm und an der mündlichen Verhandlung teilnahm (M L d.Ä. war in diesem Zeitpunkt immerhin schon über 90 Jahre alt!). Ein Nachweis darüber, daß M L d.Ä. persönlich von der Verhandlung benachrichtigt wurde, was Voraussetzung für eine Bevollmächtigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 gewesen wäre vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1966, Slg. 6989/A) ist dem Akt nicht zu entnehmen; die Unterschrift von M L d.J. auf der „Einladung“ zur mündlichen Verhandlung weist auf das Gegenteil hin, weshalb die beschwerdeführende Gemeinde nicht ohne weiteres von einem Bevollmächtigungsverhältnis zwischen M L d.Ä. und M L d.J. ausgehen konnte.

Da M L d.Ä. als Anrainerin weder zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen wurde, noch sie selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und ihr gegenüber der Baubewilligungsbescheid mangels Zustellung auch nicht erlassen wurde, können die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 gegenüber der erstmitbeteiligten Partei als Rechtsnachfolgerin nicht geltend gemacht werden. Die Abweisung der Berufung der erstmitbeteiligten Partei aus diesem Grund durch die Baubehörde zweiter Instanz erfolgte somit zu Unrecht und hätte die Baubehörde zweiter Instanz - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte - über die behaupteten Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte absprechen müssen.Da M L d.Ä. als Anrainerin weder zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen wurde, noch sie selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und ihr gegenüber der Baubewilligungsbescheid mangels Zustellung auch nicht erlassen wurde, können die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 gegenüber der erstmitbeteiligten Partei als Rechtsnachfolgerin nicht geltend gemacht werden. Die Abweisung der Berufung der erstmitbeteiligten Partei aus diesem Grund durch die Baubehörde zweiter Instanz erfolgte somit zu Unrecht und hätte die Baubehörde zweiter Instanz - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte - über die behaupteten Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte absprechen müssen.

Da sich die Beschwerde damit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde damit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 7. Dezember 1989

Schlagworte

Amtsbekannte Familienmitglieder Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060137.X00

Im RIS seit

15.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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