TE Vwgh Erkenntnis 1989/12/12 89/07/0020

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §40
AVG §43 Abs6
AVG §66 Abs2
WRG 1959 §107 Abs1
WRG 1959 §56
WRG 1959 §62
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. WRG 1959 § 107 heute
  2. WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  4. WRG 1959 § 107 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 107 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 107 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. F Z in H, 2. des J P in St, 3. der I R in U und 4. des F M in F, alle vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1988, Zl. 512.174/02-I5/88, betreffend Bewilligung von Pumpversuchen (mitbeteiligte Partei: Wasserverband K, vertreten durch Dr. Hugo Schally und Dr. Anton Knees, Rechtsanwälte in Klagenfurt), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. F Z in H, 2. des J P in St, 3. der römisch eins R in U und 4. des F M in F, alle vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1988, Zl. 512.174/02-I5/88, betreffend Bewilligung von Pumpversuchen (mitbeteiligte Partei: Wasserverband K, vertreten durch Dr. Hugo Schally und Dr. Anton Knees, Rechtsanwälte in Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Juni 1988 behob die belangte Behörde auf Grund von u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. Februar 1988, mit dem dem Wasserverband K (im folgenden MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Pumpversuchen (Probebetrieb) zwecks Erstellung eines Grundwassermodells und Erkundung der Grundwasservorkommen im Kfeld für die Trinkwasserversorgung St. einschließlich Errichtung und Betrieb von zwei Tiefbrunnen bewilligt worden war, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, die im Rahmen des Pumpversuches zu fördernden Wassermengen durch Abklärung der Art, des Umfanges und der Dauer des Pumpversuches hinreichend zu bestimmen. Des weiteren seien keine Kriterien für einen Abbruch des Versuches (etwa bei Erreichung eines bestimmten Grades der Absenkung) festgelegt worden.Mit Bescheid vom 10. Juni 1988 behob die belangte Behörde auf Grund von u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. Februar 1988, mit dem dem Wasserverband K (im folgenden MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Pumpversuchen (Probebetrieb) zwecks Erstellung eines Grundwassermodells und Erkundung der Grundwasservorkommen im Kfeld für die Trinkwasserversorgung St. einschließlich Errichtung und Betrieb von zwei Tiefbrunnen bewilligt worden war, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, die im Rahmen des Pumpversuches zu fördernden Wassermengen durch Abklärung der Art, des Umfanges und der Dauer des Pumpversuches hinreichend zu bestimmen. Des weiteren seien keine Kriterien für einen Abbruch des Versuches (etwa bei Erreichung eines bestimmten Grades der Absenkung) festgelegt worden.

Mit Bescheid vom 5. September 1988 bewilligte der Landeshauptmann von Kärnten nach Abhaltung einer in Anwesenheit von Vertretern der MP und eines geologischen Sachverständigen, jedoch ohne Beiziehung der Beschwerdeführer, am 12. Juli 1988 durchgeführten Besprechung und nach Wahrung des Parteiengehörs über das Besprechungsergebnis der MP neuerlich gemäß §§ 56 und 62 WRG 1959 „bis zum 31.12.1989“ die Vornahme der beschriebenen Pumpversuche, wobei nunmehr die maximale Entnahmemenge mit insgesamt 300 l/s festgesetzt und als Abbruchkriterium eine Feldabsenkung von maximal einen Meter in einem näher bezeichneten Bereich bestimmt wurde. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 5. September 1988 bewilligte der Landeshauptmann von Kärnten nach Abhaltung einer in Anwesenheit von Vertretern der MP und eines geologischen Sachverständigen, jedoch ohne Beiziehung der Beschwerdeführer, am 12. Juli 1988 durchgeführten Besprechung und nach Wahrung des Parteiengehörs über das Besprechungsergebnis der MP neuerlich gemäß Paragraphen 56 und 62 WRG 1959 „bis zum 31.12.1989“ die Vornahme der beschriebenen Pumpversuche, wobei nunmehr die maximale Entnahmemenge mit insgesamt 300 l/s festgesetzt und als Abbruchkriterium eine Feldabsenkung von maximal einen Meter in einem näher bezeichneten Bereich bestimmt wurde. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der gegen diesen Bescheid gemeinsam erhobenen Berufung der Beschwerdeführer und einer Reihe anderer Brunneneigentümer gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1988 keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei auf Grund umfangreicher Vorerhebungen und unter Anordnung eines umsichtigen Beweissicherungsprogrammes erlassen worden. Die bisher durchgeführten Pumpversuche hätten keinerlei Beeinträchtigung der umliegenden Brunnen ergeben. Die Brunnenbesitzer seien im Rahmen von zwei Ortsverhandlungen hinreichend informiert und ihre Brunnen in das Meßprogramm einbezogen worden. Die mit dem Vorbescheid der belangten Behörde als erforderlich erachteten Angaben seien nach Durchführung einer weiteren Verhandlung ergänzt worden. Das Parteiengehör erscheine durch die Informierung der Brunnenbesitzer gewahrt. Da die rechtlichen Interessen der Brunnenbesitzer ausreichend berücksichtigt und die Pumpversuche mit einem Jahr befristet worden seien, komme der Berufung keine Berechtigung zu. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die MP eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde Verletzung von Verfahrensvorschriften und ein Abgehen von ihrer im Bescheid vom 10. Juni 1988 niedergelegten Rechtsansicht vor, weil mit diesem Bescheid zwar die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen worden sei, der von der belangten Behörde nunmehr bestätigte Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten aber nicht auf einer unter Beiziehung der Beschwerdeführer durchgeführten mündlichen Verhandlung beruhe. Die Übersendung einer Niederschrift zur Kenntnisnahme könne eine unter Beiziehung der Beschwerdeführer durchzuführende mündliche Verhandlung nicht ersetzen.

Schon mit diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 kann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 kann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt hiebei die Berufungsbehörde nur dann zur Aufhebung des bei ihr angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt bzw. die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1980, Zl. 1569/79 und vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/07/0154).Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt hiebei die Berufungsbehörde nur dann zur Aufhebung des bei ihr angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt bzw. die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1980, Zl. 1569/79 und vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/07/0154).

Daraus folgt, daß im Fall einer auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Zurückverweisung einer Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung den Verfahrensparteien aus dem Zurückverweisungsbescheid ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die unter ihrer Beiziehung zu erfolgen hat, entsteht bzw. daß die Nichtbefolgung des für die Behörde erster Instanz bindenden Auftrages zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung einen Verfahrensmangel darstellt (vgl. hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1984, Zl. 83/07/0062).Daraus folgt, daß im Fall einer auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gestützten Zurückverweisung einer Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung den Verfahrensparteien aus dem Zurückverweisungsbescheid ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die unter ihrer Beiziehung zu erfolgen hat, entsteht bzw. daß die Nichtbefolgung des für die Behörde erster Instanz bindenden Auftrages zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung einen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1984, Zl. 83/07/0062).

Im Beschwerdefall hat die Behörde erster Instanz nach der durch den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1988 verfügten Zurückverweisung der Angelegenheit am 12. Juli 1988 in Anwesenheit eines geologischen Sachverständigen eine Bürobesprechung mit Vertretern der MP durchgeführt. Dieser Besprechung waren aber die Beschwerdeführer nicht beigezogen. Wohl wurde den Beschwerdeführern in der Folge das Ergebnis dieser Besprechung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, doch vermag die Gewährung des rechtlichen Gehörs den in der Nichtdurchführung einer unter Beiziehung der Beschwerdeführer abzuhaltenden Verhandlung gelegenen Mangel nicht zu heilen. Ist doch, wie die §§ 40 bis 44 AVG in ihrem Zusammenhalt zeigen, eine mündliche Verhandlung nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern soll sie auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1976, Zlen. 2335, 2336/75).Im Beschwerdefall hat die Behörde erster Instanz nach der durch den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1988 verfügten Zurückverweisung der Angelegenheit am 12. Juli 1988 in Anwesenheit eines geologischen Sachverständigen eine Bürobesprechung mit Vertretern der MP durchgeführt. Dieser Besprechung waren aber die Beschwerdeführer nicht beigezogen. Wohl wurde den Beschwerdeführern in der Folge das Ergebnis dieser Besprechung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, doch vermag die Gewährung des rechtlichen Gehörs den in der Nichtdurchführung einer unter Beiziehung der Beschwerdeführer abzuhaltenden Verhandlung gelegenen Mangel nicht zu heilen. Ist doch, wie die Paragraphen 40 bis 44 AVG in ihrem Zusammenhalt zeigen, eine mündliche Verhandlung nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern soll sie auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1976, Zlen. 2335, 2336/75).

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Besprechung vom 12. Juli 1988 die Einbeziehung der Absenkung in ihren Brunnen in die Kriterien für die Einstellung des Pumpversuches gefordert und in ihrer Beschwerde geltend gemacht, die Behörde sei entgegen den tatsächlichen Ergebnissen der bisher durchgeführten Pumpversuche, die eine Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgungsanlagen erwiesen hätten, davon ausgegangen, es hätten sich keine Beeinträchtigungen ergeben. Damit haben die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, was sie im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter ihrer Beiziehung vorgebracht hätten, sodaß der Rüge jenes Verfahrensmangels Bedeutung zukommt (vgl. die hiezu in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, Seite 610 f wiedergegebene hg. Judikatur).Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Besprechung vom 12. Juli 1988 die Einbeziehung der Absenkung in ihren Brunnen in die Kriterien für die Einstellung des Pumpversuches gefordert und in ihrer Beschwerde geltend gemacht, die Behörde sei entgegen den tatsächlichen Ergebnissen der bisher durchgeführten Pumpversuche, die eine Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgungsanlagen erwiesen hätten, davon ausgegangen, es hätten sich keine Beeinträchtigungen ergeben. Damit haben die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, was sie im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter ihrer Beiziehung vorgebracht hätten, sodaß der Rüge jenes Verfahrensmangels Bedeutung zukommt vergleiche , die hiezu in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, Seite 610 f wiedergegebene hg. Judikatur).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses der Behörde erster Instanz unterlaufenen und im Berufungsverfahren nicht sanierten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses der Behörde erster Instanz unterlaufenen und im Berufungsverfahren nicht sanierten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Art. III Abs. 2.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Wien, am 12. Dezember 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070020.X00

Im RIS seit

11.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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