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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §18 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des A St jun. in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juni 1989, Zl. MA 63-St 14/89/Str, betreffend Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juni 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 1989 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16. August 1988 gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 abgewiesen. Nach der Begründung wurde das Straferkenntnis vom 16. August 1988 dem Beschwerdeführer nach dem im Akt befindlichen Rückschein am 13. September 1988 bei dem für die Abgabestelle in Wien 10, Munchplatz 1, zuständigen Postamt hinterlegt, wobei die Abholfrist am gleichen Tag begonnen habe. Mit Schreiben vom 14. März 1989 habe der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, er habe in Ermangelung eines Reisepasses das hinterlegte Schriftstück nicht abholen können. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Zur Behebung von hinterlegten Schriftstücken bedürfe es, wenn die Nämlichkeit des Empfängers nicht außer Zweifel stehe, des Nachweises der Nämlichkeit. Nach § 159 der Postordnung, BGBl. Nr. 291/1968, habe der Empfänger, wenn seine Nämlichkeit nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten persönlich bekannt ist, nachzuweisen, daß er die in der Anschrift genannte Person ist. Zufolge § 160 leg. cit. seien zum Nachweis der Nämlichkeit auch Urkunden geeignet, die von einer Behörde ausgestellt sind, auf den Namen des Empfängers lauten, eine besondere Berechtigung des Inhabers beinhalten und deren sorgfältige Verwahrung allgemein üblich ist. Eine solche Urkunde sei das Konzessionsdekret. Da somit dem Beschwerdeführer der Nachweis der Nämlichkeit auf andere Weise als durch Vorlage eines gültigen Reisepasses möglich gewesen wäre, sei im Vorbringen des Beschwerdeführers kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken, durch welches er ohne sein Verschulden an der fristgerechten Erhebung der Berufung verhindert worden wäre.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juni 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 1989 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16. August 1988 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 abgewiesen. Nach der Begründung wurde das Straferkenntnis vom 16. August 1988 dem Beschwerdeführer nach dem im Akt befindlichen Rückschein am 13. September 1988 bei dem für die Abgabestelle in Wien 10, Munchplatz 1, zuständigen Postamt hinterlegt, wobei die Abholfrist am gleichen Tag begonnen habe. Mit Schreiben vom 14. März 1989 habe der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, er habe in Ermangelung eines Reisepasses das hinterlegte Schriftstück nicht abholen können. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Zur Behebung von hinterlegten Schriftstücken bedürfe es, wenn die Nämlichkeit des Empfängers nicht außer Zweifel stehe, des Nachweises der Nämlichkeit. Nach Paragraph 159, der Postordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1968,, habe der Empfänger, wenn seine Nämlichkeit nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten persönlich bekannt ist, nachzuweisen, daß er die in der Anschrift genannte Person ist. Zufolge Paragraph 160, leg. cit. seien zum Nachweis der Nämlichkeit auch Urkunden geeignet, die von einer Behörde ausgestellt sind, auf den Namen des Empfängers lauten, eine besondere Berechtigung des Inhabers beinhalten und deren sorgfältige Verwahrung allgemein üblich ist. Eine solche Urkunde sei das Konzessionsdekret. Da somit dem Beschwerdeführer der Nachweis der Nämlichkeit auf andere Weise als durch Vorlage eines gültigen Reisepasses möglich gewesen wäre, sei im Vorbringen des Beschwerdeführers kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken, durch welches er ohne sein Verschulden an der fristgerechten Erhebung der Berufung verhindert worden wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, die ihm zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Bestimmungen des § 18 AVG 1950 und der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörde durch die Kanzlei, weil nach dem Vermerk „für die Richtigkeit der Ausfertigung“ nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die als Feststellung zu wertende Behauptung der belangten Behörde, ein Reisepaß würde in einer Frist von einer Woche von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellt, stütze sich auf kein aus dem Verwaltungsakt ersichtliches Ermittlungsergebnis. Gleiches gelte für die Behauptung der belangten Behörde, durch Vorlage des Konzessionsdekretes hätte der Beschwerdeführer die Ausfolgung der hinterlegten Briefsendung erlangen können. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, daß auf einem Konzessionsdekret ein Lichtbild des Konzessionsinhabers aufscheine. Ein Konzessionsdekret sei daher kein Lichtbildausweis und daher nicht geeignet, um beim Postamt die Ausfolgung einer Briefsendung zu rechtfertigen. Die belangte Behörde habe auch das dem Beschwerdeführer zu gewährende Parteiengehör verletzt, weil der angefochtene Berufungsbescheid erlassen worden sei, ohne ihm vorher den Akteninhalt und allfällige Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen. Schließlich habe die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer behauptete Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, obwohl diese Tatsache für die Erledigung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtlich beachtlich gewesen wäre.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, die ihm zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Bestimmungen des Paragraph 18, AVG 1950 und der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, Bundesgesetzblatt , Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörde durch die Kanzlei, weil nach dem Vermerk „für die Richtigkeit der Ausfertigung“ nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die als Feststellung zu wertende Behauptung der belangten Behörde, ein Reisepaß würde in einer Frist von einer Woche von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellt, stütze sich auf kein aus dem Verwaltungsakt ersichtliches Ermittlungsergebnis. Gleiches gelte für die Behauptung der belangten Behörde, durch Vorlage des Konzessionsdekretes hätte der Beschwerdeführer die Ausfolgung der hinterlegten Briefsendung erlangen können. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, daß auf einem Konzessionsdekret ein Lichtbild des Konzessionsinhabers aufscheine. Ein Konzessionsdekret sei daher kein Lichtbildausweis und daher nicht geeignet, um beim Postamt die Ausfolgung einer Briefsendung zu rechtfertigen. Die belangte Behörde habe auch das dem Beschwerdeführer zu gewährende Parteiengehör verletzt, weil der angefochtene Berufungsbescheid erlassen worden sei, ohne ihm vorher den Akteninhalt und allfällige Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen. Schließlich habe die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer behauptete Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, obwohl diese Tatsache für die Erledigung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtlich beachtlich gewesen wäre.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Näheres wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 müssen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Näheres wird durch Verordnung geregelt.
In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung erging die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörde durch die Kanzlei, zufolge deren § 4 die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen ist, daß am Schluß der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung erging die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, Bundesgesetzblatt , Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörde durch die Kanzlei, zufolge deren Paragraph 4, die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen ist, daß am Schluß der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Das vom Beschwerdeführer vermißte Erfordernis einer Beifügung des Namens des Beglaubigenden in leserlicher Schrift ist ebensowenig im Gesetz oder in der darauf gegründeten Verordnung vorgesehen, wie die vom Beschwerdeführer vermißte Behauptung der belangten Behörde, daß „eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde im besonderen ermächtigt ist“.
Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, ein Handschriftzug sei nur dann als eigenhändige Unterschrift zu werten, wenn er leserlich angebracht sei. Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1980, Zl. 17/80). Diesem Erfordernis entspricht aber die auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Abschrift der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebrachte Unterschrift.Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, ein Handschriftzug sei nur dann als eigenhändige Unterschrift zu werten, wenn er leserlich angebracht sei. Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1980, Zl. 17/80). Diesem Erfordernis entspricht aber die auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Abschrift der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebrachte Unterschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der vom Beschwerdeführer gerügten Art der Beglaubigung des angefochtenen Bescheides einen Mangel nicht zu erkennen.
Im übrigen ist das Beschwerdevorbringen aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Zufolge Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Entsprechend dem zuletzt genannten Erfordernis hätte der Beschwerdeführer spätestens gleichzeitig mit Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist die versäumte Prozeßhandlung, also die Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erheben müssen, was aber nicht geschehen ist.
Da somit schon aus diesem Grund seinem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg beschieden sein konnte, ist der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt. Es erübrigt sich damit auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 12. Dezember 1989
Schlagworte
UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040172.X00Im RIS seit
13.02.2007Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026