TE Vwgh Erkenntnis 1989/12/12 89/04/0104

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §73 Abs2
GewO 1973 §83

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der H S Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. März 1989, Zl. 311.597/4-III-3/88, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk - vom 14. Jänner 1988 wurden der Beschwerdeführerin u.a. gemäß § 83 GewO 1973 folgende Vorkehrungen aufgetragen:Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk - vom 14. Jänner 1988 wurden der Beschwerdeführerin u.a. gemäß Paragraph 83, GewO 1973 folgende Vorkehrungen aufgetragen:

„1.) Verfärbter Putz und tiefgrundig verfärbte Ziegel sind bis zur normal gefärbten Unterlage abzuschlagen und in untrennbaren und dichten Behältern bzw. dicht verschlossenen Kunststoffsäcken abgedeckt für eine chemische Kontrolle zu lagern.

2.) Verfärbtes Beschüttungsmaterial und durch augenscheinlich chemische Einwirkungen verfärbtes Holz, z.B. blau gefärbte Pfosten mit absandenden Spuren, sind getrennt in Behältern (nach Schutt und Sperrmüll) zur Untersuchung zu lagern (unbrennbare, dichte Behälter, die abgedeckt sein müssen; oder in Kunststoffsäcken).

3.) Die genannten Materialien sind nach Untersuchung durch einen Zivilingenieur für Chemie nach dessen Klassifizierung der ordnungsgemäßen nachweislichen Untersuchung zuzuführen. Die Entsorgungsscheine sind der Magistratsabteilung 22 im Wege des überwachenden Zivilingenieurs zuzuleiten.

4.) Im Bereich der Erdgeschoßfußböden und der betonierten Aufstellungsgruben für die Chemikalienwannen sind zunächst Teile probeweise aufzubrechen und der chemischen Untersuchung durch den Zivilingenieur zugänglich zu machen. Mit entsorgungspflichtigem Material ist wie in den vorigen Punkten zu verfahren.

5.) Kontaminierte Behälter, die zur Verschrottung vorgesehen sind, sind ohne Zwischenlagerung der Verhüttung zuzuführen (nachweislich!).

6.) Stichprobenweise ist das Bodenmaterial unter den Hallen und im Umfeld des alten Brunnens einer chemischen Untersuchung zuzuführen. Im Falle der Feststellung einer Kontamination ist wie in den obigen Auflagen zu verfahren.

7.) Eine Freilegung des Brunnens ist vor Feststellung der Unbedenklichkeit des angetroffenen auszuhebenden Materiales verboten.“

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. März 1989 wurde 1) das Verlangen auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den vorangeführten erstbehördlichen Bescheid gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 abgewiesen und 2) der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Oktober 1988, Zl. MA 63-S 83/88, gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 behoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Mitteilung der MA 36, die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin werde nicht mehr betrieben, mit dem Abbruch der Baulichkeiten sei bereits begonnen worden und auf Grund des Umstandes, daß in der Umgebung der gegenständlichen Betriebsanlage eine Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Lösungsmitteln habe festgestellt werden können, habe das Magistratische Bezirksamt für den 15. Bezirk am 13. Jänner 1988 eine Verhandlung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 83 GewO 1973 durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung sei festgestellt worden, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß unter den derzeitigen Estrichen kontaminierte Unterböden existierten und die Kontamination bis in das Erdreich unterhalb der Hallen reiche. Zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Grundwassers hätten die Sachverständigen die vorangeführten Auflagen im Zusammenhang mit dem Abbruch des Objektes und der Deponierung des Abbruchmateriales vorgesehen, die bereits im Rahmen der Verhandlung in einem mündlich verkündeten Bescheid aufgenommen worden seien. Mit diesem Bescheid sei der Beschwerdeführerin die Einhaltung der vorgeschlagenen sieben Vorkehrungen aufgetragen und gleichzeitig gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden. Auf Verlangen der Beschwerdeführerin sei unter dem 14. Jänner 1988 eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides, der einerseits auf § 83 GewO 1973, andererseits auf § 7 Sonderabfallgesetz gestützt worden sei, verfaßt worden. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Jänner 1988 Berufung erhoben, die der MA 63 als der zuständigen Rechtsabteilung der Behörde zweiter Instanz am 4. Februar 1988 vorgelegt worden sei, wo sie am 15. Februar 1988 eingelangt sei. Am 1. März 1988 habe die MA 63 an die MA 36 das Ersuchen um Erhebung des Inhabers der Betriebsanlage bzw. Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Berufung gerichtet. Am 8. März 1988 sei die Berufung an die MA 63 mit der Bemerkung rückgemittelt worden, daß es sich dabei um keine gewerbetechnische Angelegenheit handle. In einer am 9. März 1988 datierten Erledigung habe die MA 63 das Magistratische Bezirksamt für den 15. Bezirk um Erhebung des Inhabers der Betriebsanlage (Grundbuchsauszug) bzw. Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Berufung ersucht. Weiters sei ausgeführt worden: „Erforderlichenfalls möge der Berufungswerber aufgefordert werden, Beweise für sein Vorbringen beizubringen. Das Erhebungsergebnis wäre dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung binnen angemessener Frist zu geben“. Zur Frage der Einholung eines Grundbuchsauszuges habe am 16. März 1988 ein Telefonat zwischen den zuständigen Bearbeitern der MA 63 und des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk stattgefunden, wobei festgehalten worden sei, daß im Wege der Einholung eines Grundbuchsauszuges auch keine Auskunft über den Inhaber der Betriebsanlage zu erlangen sei; der Erlaß der MA 63 sei jedoch im übrigen Umfang aufrecht geblieben. Die ehemalige Betriebsanlage sei zwischenzeitig abgebrochen worden und auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung seien die mit dem erstbehördlichen Bescheid aufgetragenen Auflagen beachtet worden, wobei das Magistratische Bezirksamt für den 15. Bezirk in Besprechungen über die Behandlung des als Sonderabfall zu qualifizierenden Abbruchmateriales miteinbezogen worden sei und dem Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk schriftliche Nachweise über die Entsorgungstätigkeit übermittelt worden seien. Diese Abbruch- und Entsorgungstätigkeit habe mehrere Monate gedauert. In einem Aktenvermerk der MA 63 vom 12. Oktober 1988 sei dies auch festgehalten worden. Gleichzeitig sei nach Rücksprache mit dem Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk festgehalten worden, daß Baumeister L die Sachherrschaft über die Betriebsanlage selbst ausübe und er daher nunmehr als Inhaber anzusehen sei. Auf Grund dieser Mitteilung sei am 17. Oktober 1988 seitens des Landeshauptmannes von Wien der Berufungsbescheid ergangen, in welchem der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 14. Jänner 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben worden sei. Am 9. November 1988 sei ein mit 8. November 1988 datierter Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt. Erst am 24. November 1988 sei der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters der Berufungsbescheid vom 17. Oktober 1988 zugestellt worden. Ausgehend davon habe die 6-Monate-Frist des § 73 Abs. 1 leg. cit. mit dem Einlangen der Berufung beim Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk am 28. Jänner 1988 begonnen und sei am 28. Juli 1988 abgelaufen. Nach Einlagen der Berufung bei der zuständigen Fachabteilung der Berufungsbehörde sei der bisherige Verfahrensgang und das Berufungsvorbringen zunächst überprüft und im Sinne des vor dem 1. Jänner 1989 geltenden Wortlautes des § 83 GewO 1973 und der dazu in jüngster Zeit ergangenen Judikatur an die MA 36 die Weisung erteilt worden, den Inhaber der Betriebsanlage festzustellen bzw. die diesbezüglichen Angaben in der Berufung zu überprüfen. Zur Beauftragung der MA 36 mit den diesbezüglichen Erhebungen sei erklärend festzuhalten, daß die MA 36 jene Vorerhebungen, die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt worden seien, durchgeführt und die örtlichen Verhältnisse und die damit im engen Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse am besten gekannt habe. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe es der Rechtslage entsprochen, den derzeitigen Inhaber der Betriebsanlage festzustellen, da in der Berufung bestritten worden sei, daß dies die Beschwerdeführerin sei. Bei dem Begriff des „Inhabers“ handle es sich um einen Begriff aus dem Zivilrecht, der zum Inhalt habe, daß jemand ein körperliches Naheverhältnis zu einer Sache ausübe, ohne daß das Element des Besitzwillens hinzutreten müsse. Dies sei wohl häufig der Eigentümer, es könne aber auch eine von ihm verschiedene Person sein. Jedenfalls bewegten sich die dazu erforderlichen Elemente im tatsächlichen und nicht im rechtlichen Bereich. Auch daraus erhelle die Befassung der MA 36 - technische Gewerbeangelegenheiten und Baupolizei. Die MA 36 sei jedoch diesen Überlegungen nicht gefolgt und habe die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Erlaß der MA 63 vom 1. März 1986 um keine gewerbe“technische“ Angelegenheit handle. Die zuständige Fachabteilung der Berufungsbehörde habe daher unverzüglich, nämlich einen Tag nach Rücklangen des Aktes, veranlaßt, das für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltselement, nämlich die Frage des Inhabers der Betriebsanlage, im Wege über die Behörder erster Instanz, der ebenfalls ein gewisses räumliches und sachliches Naheverhältnis zu der Betriebsanlage habe unterstellt werden können, zu ermitteln. Im Sinne dieser Überlegungen sei eine Einschaltung des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk zur Feststellung der Inhabereigenschaft durchaus zweckdienlich gewesen. Der im Erlaß vom 9. März 1988 vorgefundene Klammerausdruck „Grundbuchsauszug“ habe zu einer gewissen Unklarheit über die Art der erwarteten Erledigung geführt. In einem Aktenvermerk vom 16. März 1988 sei festgehalten worden, daß im vorliegenden Fall die aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentumsverhältnisse keine ausreichende Grundlage für die Klärung der Inhabereigenschaft bieten würden und es sei daher von der Einholung eines Grundbuchsauszuges abgesehen worden. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, daß aus dem dem Bundesminister zwischenzeitig übermittelten Grundbuchsauszug ersichtlich sei, daß Baumeister Ing. R L mit Kaufvertrag vom 30. Juli 1987 wohl das obligatorische Recht auf Übertragung der Liegenschaft erworben habe, „nicht jedoch der Zeitpunkt, an dem er durch die Verbücherung tatsächlich Eigentümer geworden“ sei. In Anbetracht der Veräußerung der Liegenschaft und der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei die Frage, wer nun tatsächlich im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung der Behörde erster Instanz die Sachherrschaft über die Betriebsanlage ausgeübt habe, nicht ohne weiteres zu beantworten gewesen und es habe daher der Berufungsbehörde (bzw. der von ihr beauftragten Behörde) ein gewisser Zeitraum zur Klärung dieser Frage zugebilligt werden können. Darüber hinaus habe sich die Behörde erster Instanz in dem fraglichen Zeitraum zu Recht mit der Einhaltung der durch den Bescheid vom 13. bzw. 14. Jänner 1988 verfügten Auflagen im Zusammenhang mit dem sich über mehrere Monate erstreckenden Abbruch der Baulichkeit, die die Betriebsanlage beherbergt habe, beschäftigt. Im Zuge dieser Überwachung und Koordinierung und der in diesem Zusammenhang stattgefundenen Besprechungen habe schließlich die Inhabereigenschaft des Baumeisters Ing. L zum fraglichen Zeitpunkt ermittelt werden können und es sei erst ab diesem Zeitpunkt der Fällung einer Entscheidung kein unüberwindliches Hindernis entgegengestanden. Daß dabei mehrere Monate vergangen seien, möge der Behörde als ein Verschulden zugerechnet werden, doch treffe sie in Anbetracht des oben Gesagten und ihrer Bemühungen, das wesentliche Sachverhaltselement, nämlich die Frage der Inhabereigenschaft im Entscheidungszeitpunkt der Behörde erster Instanz zu ermitteln, nicht das alleinige Verschulden, weil die Frage der Inhabereigenschaft durch das Berufungsvorbringen über Veräußerung der Liegenschaft keineswegs ohne weiters zu beantworten gewesen und daher die Notwendigkeit eines länger dauernden Ermittlungsverfahrens gegeben gewesen sei, was ein Alleinverschulden der Behörde an der Verzögerung der Entscheidung ausschließe. Die Behörde habe auch nach Ablauf der 6-Monate-Frist, sobald die notwendigen Imformationen seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk eingetroffen seien, unverzüglich, nämlich fünf Tage nach Eintreffen der Information, am 17. Oktober 1988 den Berufungsbescheid verfaßt. Was den Ausspruch zu Punkt 2.) betreffe, könnten gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Mit Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde, nämlich beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, am 9. November 1988 sei ex lege der Übergang der Entscheidungszuständigkeit eingetreten. Der vorangeführte Berufungsbescheid sei jedoch erst am 24. November 1988 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Oktober 1988 sei daher in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der zuständigen Oberbehörde, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu beheben gewesen.Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. März 1989 wurde 1) das Verlangen auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den vorangeführten erstbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950 abgewiesen und 2) der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Oktober 1988, Zl. MA 63-S 83/88, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 behoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Mitteilung der MA 36, die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin werde nicht mehr betrieben, mit dem Abbruch der Baulichkeiten sei bereits begonnen worden und auf Grund des Umstandes, daß in der Umgebung der gegenständlichen Betriebsanlage eine Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Lösungsmitteln habe festgestellt werden können, habe das Magistratische Bezirksamt für den 15. Bezirk am 13. Jänner 1988 eine Verhandlung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 83, GewO 1973 durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung sei festgestellt worden, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß unter den derzeitigen Estrichen kontaminierte Unterböden existierten und die Kontamination bis in das Erdreich unterhalb der Hallen reiche. Zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Grundwassers hätten die Sachverständigen die vorangeführten Auflagen im Zusammenhang mit dem Abbruch des Objektes und der Deponierung des Abbruchmateriales vorgesehen, die bereits im Rahmen der Verhandlung in einem mündlich verkündeten Bescheid aufgenommen worden seien. Mit diesem Bescheid sei der Beschwerdeführerin die Einhaltung der vorgeschlagenen sieben Vorkehrungen aufgetragen und gleichzeitig gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden. Auf Verlangen der Beschwerdeführerin sei unter dem 14. Jänner 1988 eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides, der einerseits auf Paragraph 83, GewO 1973, andererseits auf Paragraph 7, Sonderabfallgesetz gestützt worden sei, verfaßt worden. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Jänner 1988 Berufung erhoben, die der MA 63 als der zuständigen Rechtsabteilung der Behörde zweiter Instanz am 4. Februar 1988 vorgelegt worden sei, wo sie am 15. Februar 1988 eingelangt sei. Am 1. März 1988 habe die MA 63 an die MA 36 das Ersuchen um Erhebung des Inhabers der Betriebsanlage bzw. Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Berufung gerichtet. Am 8. März 1988 sei die Berufung an die MA 63 mit der Bemerkung rückgemittelt worden, daß es sich dabei um keine gewerbetechnische Angelegenheit handle. In einer am 9. März 1988 datierten Erledigung habe die MA 63 das Magistratische Bezirksamt für den 15. Bezirk um Erhebung des Inhabers der Betriebsanlage (Grundbuchsauszug) bzw. Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Berufung ersucht. Weiters sei ausgeführt worden: „Erforderlichenfalls möge der Berufungswerber aufgefordert werden, Beweise für sein Vorbringen beizubringen. Das Erhebungsergebnis wäre dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung binnen angemessener Frist zu geben“. Zur Frage der Einholung eines Grundbuchsauszuges habe am 16. März 1988 ein Telefonat zwischen den zuständigen Bearbeitern der MA 63 und des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk stattgefunden, wobei festgehalten worden sei, daß im Wege der Einholung eines Grundbuchsauszuges auch keine Auskunft über den Inhaber der Betriebsanlage zu erlangen sei; der Erlaß der MA 63 sei jedoch im übrigen Umfang aufrecht geblieben. Die ehemalige Betriebsanlage sei zwischenzeitig abgebrochen worden und auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung seien die mit dem erstbehördlichen Bescheid aufgetragenen Auflagen beachtet worden, wobei das Magistratische Bezirksamt für den 15. Bezirk in Besprechungen über die Behandlung des als Sonderabfall zu qualifizierenden Abbruchmateriales miteinbezogen worden sei und dem Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk schriftliche Nachweise über die Entsorgungstätigkeit übermittelt worden seien. Diese Abbruch- und Entsorgungstätigkeit habe mehrere Monate gedauert. In einem Aktenvermerk der MA 63 vom 12. Oktober 1988 sei dies auch festgehalten worden. Gleichzeitig sei nach Rücksprache mit dem Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk festgehalten worden, daß Baumeister L die Sachherrschaft über die Betriebsanlage selbst ausübe und er daher nunmehr als Inhaber anzusehen sei. Auf Grund dieser Mitteilung sei am 17. Oktober 1988 seitens des Landeshauptmannes von Wien der Berufungsbescheid ergangen, in welchem der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 14. Jänner 1988 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 behoben worden sei. Am 9. November 1988 sei ein mit 8. November 1988 datierter Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt. Erst am 24. November 1988 sei der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters der Berufungsbescheid vom 17. Oktober 1988 zugestellt worden. Ausgehend davon habe die 6-Monate-Frist des Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. mit dem Einlangen der Berufung beim Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk am 28. Jänner 1988 begonnen und sei am 28. Juli 1988 abgelaufen. Nach Einlagen der Berufung bei der zuständigen Fachabteilung der Berufungsbehörde sei der bisherige Verfahrensgang und das Berufungsvorbringen zunächst überprüft und im Sinne des vor dem 1. Jänner 1989 geltenden Wortlautes des Paragraph 83, GewO 1973 und der dazu in jüngster Zeit ergangenen Judikatur an die MA 36 die Weisung erteilt worden, den Inhaber der Betriebsanlage festzustellen bzw. die diesbezüglichen Angaben in der Berufung zu überprüfen. Zur Beauftragung der MA 36 mit den diesbezüglichen Erhebungen sei erklärend festzuhalten, daß die MA 36 jene Vorerhebungen, die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt worden seien, durchgeführt und die örtlichen Verhältnisse und die damit im engen Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse am besten gekannt habe. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe es der Rechtslage entsprochen, den derzeitigen Inhaber der Betriebsanlage festzustellen, da in der Berufung bestritten worden sei, daß dies die Beschwerdeführerin sei. Bei dem Begriff des „Inhabers“ handle es sich um einen Begriff aus dem Zivilrecht, der zum Inhalt habe, daß jemand ein körperliches Naheverhältnis zu einer Sache ausübe, ohne daß das Element des Besitzwillens hinzutreten müsse. Dies sei wohl häufig der Eigentümer, es könne aber auch eine von ihm verschiedene Person sein. Jedenfalls bewegten sich die dazu erforderlichen Elemente im tatsächlichen und nicht im rechtlichen Bereich. Auch daraus erhelle die Befassung der MA 36 - technische Gewerbeangelegenheiten und Baupolizei. Die MA 36 sei jedoch diesen Überlegungen nicht gefolgt und habe die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Erlaß der MA 63 vom 1. März 1986 um keine gewerbe“technische“ Angelegenheit handle. Die zuständige Fachabteilung der Berufungsbehörde habe daher unverzüglich, nämlich einen Tag nach Rücklangen des Aktes, veranlaßt, das für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltselement, nämlich die Frage des Inhabers der Betriebsanlage, im Wege über die Behörder erster Instanz, der ebenfalls ein gewisses räumliches und sachliches Naheverhältnis zu der Betriebsanlage habe unterstellt werden können, zu ermitteln. Im Sinne dieser Überlegungen sei eine Einschaltung des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk zur Feststellung der Inhabereigenschaft durchaus zweckdienlich gewesen. Der im Erlaß vom 9. März 1988 vorgefundene Klammerausdruck „Grundbuchsauszug“ habe zu einer gewissen Unklarheit über die Art der erwarteten Erledigung geführt. In einem Aktenvermerk vom 16. März 1988 sei festgehalten worden, daß im vorliegenden Fall die aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentumsverhältnisse keine ausreichende Grundlage für die Klärung der Inhabereigenschaft bieten würden und es sei daher von der Einholung eines Grundbuchsauszuges abgesehen worden. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, daß aus dem dem Bundesminister zwischenzeitig übermittelten Grundbuchsauszug ersichtlich sei, daß Baumeister Ing. R L mit Kaufvertrag vom 30. Juli 1987 wohl das obligatorische Recht auf Übertragung der Liegenschaft erworben habe, „nicht jedoch der Zeitpunkt, an dem er durch die Verbücherung tatsächlich Eigentümer geworden“ sei. In Anbetracht der Veräußerung der Liegenschaft und der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei die Frage, wer nun tatsächlich im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung der Behörde erster Instanz die Sachherrschaft über die Betriebsanlage ausgeübt habe, nicht ohne weiteres zu beantworten gewesen und es habe daher der Berufungsbehörde (bzw. der von ihr beauftragten Behörde) ein gewisser Zeitraum zur Klärung dieser Frage zugebilligt werden können. Darüber hinaus habe sich die Behörde erster Instanz in dem fraglichen Zeitraum zu Recht mit der Einhaltung der durch den Bescheid vom 13. bzw. 14. Jänner 1988 verfügten Auflagen im Zusammenhang mit dem sich über mehrere Monate erstreckenden Abbruch der Baulichkeit, die die Betriebsanlage beherbergt habe, beschäftigt. Im Zuge dieser Überwachung und Koordinierung und der in diesem Zusammenhang stattgefundenen Besprechungen habe schließlich die Inhabereigenschaft des Baumeisters Ing. L zum fraglichen Zeitpunkt ermittelt werden können und es sei erst ab diesem Zeitpunkt der Fällung einer Entscheidung kein unüberwindliches Hindernis entgegengestanden. Daß dabei mehrere Monate vergangen seien, möge der Behörde als ein Verschulden zugerechnet werden, doch treffe sie in Anbetracht des oben Gesagten und ihrer Bemühungen, das wesentliche Sachverhaltselement, nämlich die Frage der Inhabereigenschaft im Entscheidungszeitpunkt der Behörde erster Instanz zu ermitteln, nicht das alleinige Verschulden, weil die Frage der Inhabereigenschaft durch das Berufungsvorbringen über Veräußerung der Liegenschaft keineswegs ohne weiters zu beantworten gewesen und daher die Notwendigkeit eines länger dauernden Ermittlungsverfahrens gegeben gewesen sei, was ein Alleinverschulden der Behörde an der Verzögerung der Entscheidung ausschließe. Die Behörde habe auch nach Ablauf der 6-Monate-Frist, sobald die notwendigen Imformationen seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk eingetroffen seien, unverzüglich, nämlich fünf Tage nach Eintreffen der Information, am 17. Oktober 1988 den Berufungsbescheid verfaßt. Was den Ausspruch zu Punkt 2.) betreffe, könnten gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Mit Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde, nämlich beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, am 9. November 1988 sei ex lege der Übergang der Entscheidungszuständigkeit eingetreten. Der vorangeführte Berufungsbescheid sei jedoch erst am 24. November 1988 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Oktober 1988 sei daher in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der zuständigen Oberbehörde, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin - ausschließlich im Umfang des Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides - in dem Recht auf stattgebende Entscheidung über das in Rede stehende Devolutionsbegehren verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, ihr Unternehmensgegenstand sei die Oberflächenveredelung. Sie habe dieses Gewerbe seit ihrer Gründung am 17. Dezember 1975 zunächst am Standort Wien 15., G Gasse X, und zwar als Mieterin, ausgeübt. Liegenschaftseigentümer sei zuletzt K H gewesen, der diese Liegenschaft, EZ 606, KG F, mit Kaufvertrag vom 30. Juli 1987 an Baumeister Ing. R L veräußert habe. Das Eigentumsrecht des Letztgenannten sei am 22. Jänner 1988 im Grundbuch eingetragen worden. Nach Verlegung ihres Betriebes im Herbst 1987 seien in dem in Rede stehenden Bestandobjekt lediglich gewisse von ihr zunächst benötigte Fahrnisse verblieben, die aber nicht produktionswesentlich gewesen seien und die auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Produktionszwecken verwendet worden seien. Die Räumung dieser Fahrnisse sei am 11. Jänner 1988 dadurch abgeschlossen worden, daß sie auch gegenüber Baumeister L die vollständige Räumung bekundet habe. Dieser habe Anfang Jänner 1988 mit dem Abbruch der gesamten Baulichkeiten, die sie früher in Bestand gehabt hätte, begonnen. Nach Berufungserhebung gegen den verfahrensgegenständlichen erstbehördlichen Bescheid vom 14. Jänner 1988 habe die Behörde nach außen hin keine wie immer gearteten Handlungen gesetzt, insbesondere habe sie weder zu Stellungnahmen zu irgendwelchen Verfahrensergebnissen aufgefordert, noch habe sie um die Vorlage von Unterlagen ersucht. Die Rechtsauffassung, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht habe, sei mit § 73 AVG 1950 und der dazu ergangenen Judiktur nicht in Einklang zu bringen. Dies schon deshalb nicht, weil auch die Darlegungen des angefochtenen Bescheides über die Behördenmaßnahmen sich im wesentlichen auf den Schriftverkehr zwischen der Ober- und Unterbehörde und die dabei aufgetretenen Mißverständisse stützten. Dies habe aber einzig und allein die Berufungsbehörde zu vertreten. Gerade der vorliegenden Sachverhalt habe minimalste Ermittlungen erfordert, die durch bloße Einsicht in das Grundbuch und die Urkundensammlung des Grundbuches bzw. durch allfällige Aufforderungen an sie, den Kaufvertrag vorzulegen, hätten abgeschlossen werden können. Dazu komme, daß bei der Behörde erster Instanz sehr wohl der Abbruchantrag des Baumeisters Ing. R L aufgelegen sei und die gesamte Problematik sich auf den Abbruch des Gebäudes durch den Genannten gegründet und hiedurch überhaupt erst ausgelöst worden sei. Es könne bei diesem Sachverhalt keine Frage bilden, wer Inhaber der Betriebsanlage im Sinne des § 83 GewO 1973 sei. Insbesondere hätte die Berufungsbehörde, wenn sich aufgetragene Erhebungen durch die Unterbehörde verzögert hätten, diese selbst durchzuführen gehabt. Die Behandlung der Berufung habe keineswegs ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren durch die Berufungsbehörde bedingt, geschweige denn sei ein solches überhaupt durchgeführt worden. Ganz abgesehen davon, daß die Frage der Inhabereigenschaft im Sinne der Judikatur ohnehin auf Grund der Aktenlage beantwortbar gewesen sei, habe sich die Berufungsbehörde überhaupt nicht mit solchen Erhebungen befaßt, sondern lediglich abgewartet, was in von ihr nicht überwachten Zeiträumen irgendwann einmal durch die Unterbehörde mitgeteilt würde. Dies habe jedoch eindeutig die Berufungsbehörde zu vertreten. Auch die Behörde erster Instanz habe keine weiteren Erhebungsschritte, wie z.B. Vernehmung von Beteiligten usw. gesetzt, sondern habe letztlich, wenn auch erst mit Verzögerungen, auf Grund der Aktenlage den zutreffenden Standpunkt eingenommen, daß die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr Inhaber der Anlage gewesen sei. Abgesehen davon werde geltend gemacht, daß die belangte Behörde weder in sachverhaltsmäßiger noch rechtlicher Hinsicht eine ausreichende Bescheidbegründung gegeben habe.Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin - ausschließlich im Umfang des Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides - in dem Recht auf stattgebende Entscheidung über das in Rede stehende Devolutionsbegehren verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, ihr Unternehmensgegenstand sei die Oberflächenveredelung. Sie habe dieses Gewerbe seit ihrer Gründung am 17. Dezember 1975 zunächst am Standort Wien 15., G Gasse römisch zehn, und zwar als Mieterin, ausgeübt. Liegenschaftseigentümer sei zuletzt K H gewesen, der diese Liegenschaft, EZ 606, KG F, mit Kaufvertrag vom 30. Juli 1987 an Baumeister Ing. R L veräußert habe. Das Eigentumsrecht des Letztgenannten sei am 22. Jänner 1988 im Grundbuch eingetragen worden. Nach Verlegung ihres Betriebes im Herbst 1987 seien in dem in Rede stehenden Bestandobjekt lediglich gewisse von ihr zunächst benötigte Fahrnisse verblieben, die aber nicht produktionswesentlich gewesen seien und die auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Produktionszwecken verwendet worden seien. Die Räumung dieser Fahrnisse sei am 11. Jänner 1988 dadurch abgeschlossen worden, daß sie auch gegenüber Baumeister L die vollständige Räumung bekundet habe. Dieser habe Anfang Jänner 1988 mit dem Abbruch der gesamten Baulichkeiten, die sie früher in Bestand gehabt hätte, begonnen. Nach Berufungserhebung gegen den verfahrensgegenständlichen erstbehördlichen Bescheid vom 14. Jänner 1988 habe die Behörde nach außen hin keine wie immer gearteten Handlungen gesetzt, insbesondere habe sie weder zu Stellungnahmen zu irgendwelchen Verfahrensergebnissen aufgefordert, noch habe sie um die Vorlage von Unterlagen ersucht. Die Rechtsauffassung, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht habe, sei mit Paragraph 73, AVG 1950 und der dazu ergangenen Judiktur nicht in Einklang zu bringen. Dies schon deshalb nicht, weil auch die Darlegungen des angefochtenen Bescheides über die Behördenmaßnahmen sich im wesentlichen auf den Schriftverkehr zwischen der Ober- und Unterbehörde und die dabei aufgetretenen Mißverständisse stützten. Dies habe aber einzig und allein die Berufungsbehörde zu vertreten. Gerade der vorliegenden Sachverhalt habe minimalste Ermittlungen erfordert, die durch bloße Einsicht in das Grundbuch und die Urkundensammlung des Grundbuches bzw. durch allfällige Aufforderungen an sie, den Kaufvertrag vorzulegen, hätten abgeschlossen werden können. Dazu komme, daß bei der Behörde erster Instanz sehr wohl der Abbruchantrag des Baumeisters Ing. R L aufgelegen sei und die gesamte Problematik sich auf den Abbruch des Gebäudes durch den Genannten gegründet und hiedurch überhaupt erst ausgelöst worden sei. Es könne bei diesem Sachverhalt keine Frage bilden, wer Inhaber der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 83, GewO 1973 sei. Insbesondere hätte die Berufungsbehörde, wenn sich aufgetragene Erhebungen durch die Unterbehörde verzögert hätten, diese selbst durchzuführen gehabt. Die Behandlung der Berufung habe keineswegs ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren durch die Berufungsbehörde bedingt, geschweige denn sei ein solches überhaupt durchgeführt worden. Ganz abgesehen davon, daß die Frage der Inhabereigenschaft im Sinne der Judikatur ohnehin auf Grund der Aktenlage beantwortbar gewesen sei, habe sich die Berufungsbehörde überhaupt nicht mit solchen Erhebungen befaßt, sondern lediglich abgewartet, was in von ihr nicht überwachten Zeiträumen irgendwann einmal durch die Unterbehörde mitgeteilt würde. Dies habe jedoch eindeutig die Berufungsbehörde zu vertreten. Auch die Behörde erster Instanz habe keine weiteren Erhebungsschritte, wie z.B. Vernehmung von Beteiligten usw. gesetzt, sondern habe letztlich, wenn auch erst mit Verzögerungen, auf Grund der Aktenlage den zutreffenden Standpunkt eingenommen, daß die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr Inhaber der Anlage gewesen sei. Abgesehen davon werde geltend gemacht, daß die belangte Behörde weder in sachverhaltsmäßiger noch rechtlicher Hinsicht eine ausreichende Bescheidbegründung gegeben habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verzögerung der Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntis vom 15. Juni 1982, Slg. N.F. Nr. 10.758/A, u.a.). Ein derartiges „ausschließliches Verschulden“ der belangten Behörde kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 1989, Zl. 88/04/0338, in Ansehung eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens dargelegt hat - dann nicht angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs die Erforderlichkeit eines über die Dauer der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 hinausgehenden Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, ein Umstand, der aber die Behörde nicht ihrer Verpflichtung zu einer fallbezogenen, der Bestimmung des § 60 AVG 1950 entsprechenden Begründung der Entscheidung über einen Devolutionsantrag enthebt.Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verzögerung der Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950 dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche , hiezu das hg. Erkenntis vom 15. Juni 1982, Slg. N.F. Nr. 10.758/A, u.a.). Ein derartiges „ausschließliches Verschulden“ der belangten Behörde kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 1989, Zl. 88/04/0338, in Ansehung eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens dargelegt hat - dann nicht angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs die Erforderlichkeit eines über die Dauer der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 hinausgehenden Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, ein Umstand, der aber die Behörde nicht ihrer Verpflichtung zu einer fallbezogenen, der Bestimmung des Paragraph 60, AVG 1950 entsprechenden Begründung der Entscheidung über einen Devolutionsantrag enthebt.

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin neben der Frage des nach § 83 GewO 1973 in Betracht kommenden Bescheidadressaten im Rahmen ihrer Sachentscheidungskompetenz im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 insbesondere auch die Notwendigkeit der im erstbehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Vorkehrungen zu prüfen, die aber ihrem Inhalt nach weitere darauf bezughabende Erhebungen während des laufenden Verfahrens im Hinblick auf die Art der darin erteilten Aufträge (u.a. die Untersuchung der im Punkt 1. und 2. angeführten Materialien durch einen Zivilingenieur; der probeweise Aufbruch im Bereich der Erdgeschoßfußböden und der betonierten Aufstellungsgruben für die Chemikalienwannen zum Zwecke der chemischen Untersuchung durch den Zivilingenieur sowie der stichprobenweisen Untersuchungszuführung von Bodenmaterial) erforderten, wie dies im Zusammenhalt mit der angeführten Bescheidbegründung auch mit der Aktenlage nicht im Widerspruch steht. Sofern aber die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß sie schon auf Grund der von ihr dargestellten grundbücherlichen Vorgänge bzw. einer Befragung der Beteiligten als Bescheidadressatin im Sinne des § 83 GewO 1973 auszuschließen gewesen sei, weshalb sich auch die Notwendigkeit für weitere Erhebungen nicht ergeben hätte, so ist darauf hinzuweisen, daß bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Berechtigung eines Devolutionsantrages im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 - sofern sich anderes nicht etwa schon zwingend aus den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ergibt - keine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob sich die Behörde bei Zutreffen einer bestimmten Rechtsansicht bei ihren Erhebungen und Prüfungen etwa schon von vornherein auf ein bestimmtes gesetzliches Tatbestandsmerkmal zu beschränken gehabt hätte.Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin neben der Frage des nach Paragraph 83, GewO 1973 in Betracht kommenden Bescheidadressaten im Rahmen ihrer Sachentscheidungskompetenz im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 insbesondere auch die Notwendigkeit der im erstbehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Vorkehrungen zu prüfen, die aber ihrem Inhalt nach weitere darauf bezughabende Erhebungen während des laufenden Verfahrens im Hinblick auf die Art der darin erteilten Aufträge (u.a. die Untersuchung der im Punkt 1. und 2. angeführten Materialien durch einen Zivilingenieur; der probeweise Aufbruch im Bereich der Erdgeschoßfußböden und der betonierten Aufstellungsgruben für die Chemikalienwannen zum Zwecke der chemischen Untersuchung durch den Zivilingenieur sowie der stichprobenweisen Untersuchungszuführung von Bodenmaterial) erforderten, wie dies im Zusammenhalt mit der angeführten Bescheidbegründung auch mit der Aktenlage nicht im Widerspruch steht. Sofern aber die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß sie schon auf Grund der von ihr dargestellten grundbücherlichen Vorgänge bzw. einer Befragung der Beteiligten als Bescheidadressatin im Sinne des Paragraph 83, GewO 1973 auszuschließen gewesen sei, weshalb sich auch die Notwendigkeit für weitere Erhebungen nicht ergeben hätte, so ist darauf hinzuweisen, daß bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Berechtigung eines Devolutionsantrages im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 - sofern sich anderes nicht etwa schon zwingend aus den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ergibt - keine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob sich die Behörde bei Zutreffen einer bestimmten Rechtsansicht bei ihren Erhebungen und Prüfungen etwa schon von vornherein auf ein bestimmtes gesetzliches Tatbestandsmerkmal zu beschränken gehabt hätte.

Ausgehend davon vermag aber der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes eine Rechtswidrigkeit in der Annahme der belangten Behörde nicht zu erkennen, daß die Berufungsbehörde ein ausschließliches Verschulden an der Verzögerung der Berufungsentscheidung bis zur Einbringung des Devolutionsantrages durch die Beschwerdeführerin nicht getroffen habe, weshalb sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Ausgehend davon vermag aber der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes eine Rechtswidrigkeit in der Annahme der belangten Behörde nicht zu erkennen, daß die Berufungsbehörde ein ausschließliches Verschulden an der Verzögerung der Berufungsentscheidung bis zur Einbringung des Devolutionsantrages durch die Beschwerdeführerin nicht getroffen habe, weshalb sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 12. Dezember 1989

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040104.X00

Im RIS seit

13.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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