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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sei1er und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A M in W, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 31. Mai 1989, Zl. MA 70-11/1140/88/Str, betreffend Zurückverweisung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit der Straßenpolizei, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Straferkenntnis des Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, in drei von vier Punkten gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren an die Erstbehörde zurückverwiesen; hinsichtlich einer weiteren Übertretung wurde das Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Straferkenntnis des Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, in drei von vier Punkten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren an die Erstbehörde zurückverwiesen; hinsichtlich einer weiteren Übertretung wurde das Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
In seiner gegen den auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Ausspruch gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt in diesem Umfang die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.In seiner gegen den auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gestützten Ausspruch gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt in diesem Umfang die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 kann die Berufungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG 1950 kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 kann die Berufungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG 1950 kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 66 Abs. 2 AVG 1950 ausgesprochen, daß nicht jeder Verfahrensmangel die Berufungsbehörde berechtigt, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (vgl. das Erkenntnis vom 19. September 1988, Zl. 88/12/0006). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Berufungsbehörde in einem auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Bescheid zu begründen (vgl. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/02/0118); die Begründung muß dem § 60 AVG 1950 entsprechen. Die Aufhebung eines Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde und die Zurückverweisung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Erstbehörde, die lediglich den Zweck verfolgen, das Außerkrafttreten des Straferkenntnisses gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 zu verhindern, ist inhaltlich rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0161).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 ausgesprochen, daß nicht jeder Verfahrensmangel die Berufungsbehörde berechtigt, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt vergleiche , das Erkenntnis vom 19. September 1988, Zl. 88/12/0006). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Berufungsbehörde in einem auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gestützten Bescheid zu begründen vergleiche , das Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/02/0118); die Begründung muß dem Paragraph 60, AVG 1950 entsprechen. Die Aufhebung eines Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde und die Zurückverweisung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Erstbehörde, die lediglich den Zweck verfolgen, das Außerkrafttreten des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 zu verhindern, ist inhaltlich rechtswidrig vergleiche , das Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0161).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid die von ihr getroffene Verfügung damit, daß die Feststellung des Sachverhaltes deshalb mangelhaft sei, weil die Behörde die objektive Wahrheit nicht mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln erhoben habe. So habe es die Erstbehörde unterlassen, die vom Beschwerdeführer geführten Entlastungszeugen einzuvernehmen. Diese Beweisaufnahme wäre erforderlich gewesen, zumal nur auf Grund solcherart gesicherter Angaben ein medizinisches Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit hätte erstellt werden können. Weiters habe es die Erstbehörde unterlassen, die eingeschrittenen Straßenaufsichtsorgane darüber zu befragen, ob sie den Eindruck gehabt hätten, daß der Beschwerdeführer zurechnungsfähig gewesen sei. Die belangte Behörde vermißte auch eine Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers zu einem weiteren näher genannten Beweisthema. Basierend auf diesen Beweisaufnahmen und ihrer Würdigung durch die Erstbehörde hätte ein Gutachten des medizinischen Sachverständigen eingeholt werden müssen, welches unter Berücksichtigung einer nunmehr gesicherten Angabe hinsichtlich des Alkoholkonsums hätte beantworten müssen, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen sei oder nicht. Abschließend werde es erforderlich sein, den Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen und ihm hiebei das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen. Angesichts der aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers lasse nur eine solche in Form von Rede und Gegenrede gehaltene Beweisaufnahme eine endgültige Klärung des Sachverhaltes erwarten, zumal bei einer solchen Gegenüberstellung und persönlichen Befragung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überprüft werden könne.
Mit dieser Begründung vermag die belangte Behörde nicht darzutun, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist. Sämtliche von der belangten Behörde vermißten Beweisaufnahmen hätten durch sie oder die von ihr beauftragte Erstbehörde ohne mündliche Verhandlung erfolgen können. Das gleiche gilt für die Gewährung des Parteiengehörs, das auch durch Übermittlung der Ergebnisse der Beweisaufnahme oder - wie es der Praxis der Erstbehörde entspricht - durch Gewährung der Akteneinsicht erfolgen kann. Auch die Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers hat nicht unbedingt in Form einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Die belangte Behörde ist schließlich eine Begründung für ihre abschließenden Ausführungen schuldig geblieben. Ohne eine solche ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche Behauptungen des Beschwerdeführers nur eine in Rede und Gegenrede gehaltene Beweisaufnahme zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes geboten erscheinen lassen und mit wem eine solche Gegenüberstellung erfolgen sollte. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die persönliche Einvernahme des Beschuldigten zur Gewinnung eines Eindruckes von seiner Glaubwürdigkeit kein taugliches Beweismittel zur Bestätigung bzw. zur Widerlegung seiner Verantwortung (vgl. dazu das Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0132).Mit dieser Begründung vermag die belangte Behörde nicht darzutun, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist. Sämtliche von der belangten Behörde vermißten Beweisaufnahmen hätten durch sie oder die von ihr beauftragte Erstbehörde ohne mündliche Verhandlung erfolgen können. Das gleiche gilt für die Gewährung des Parteiengehörs, das auch durch Übermittlung der Ergebnisse der Beweisaufnahme oder - wie es der Praxis der Erstbehörde entspricht - durch Gewährung der Akteneinsicht erfolgen kann. Auch die Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers hat nicht unbedingt in Form einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Die belangte Behörde ist schließlich eine Begründung für ihre abschließenden Ausführungen schuldig geblieben. Ohne eine solche ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche Behauptungen des Beschwerdeführers nur eine in Rede und Gegenrede gehaltene Beweisaufnahme zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes geboten erscheinen lassen und mit wem eine solche Gegenüberstellung erfolgen sollte. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die persönliche Einvernahme des Beschuldigten zur Gewinnung eines Eindruckes von seiner Glaubwürdigkeit kein taugliches Beweismittel zur Bestätigung bzw. zur Widerlegung seiner Verantwortung vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0132).
Es liegt vielmehr die Annahme nahe, die belangte Behörde sei nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 vorgegangen, um das Außerkrafttreten des Straferkenntnisses gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 zu verhindern, ist doch die Berufung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1988 bei der Erstbehörde eingelangt und wurde der angefochtene Bescheid am 7. Juni 1989 erlassen.Es liegt vielmehr die Annahme nahe, die belangte Behörde sei nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 vorgegangen, um das Außerkrafttreten des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 zu verhindern, ist doch die Berufung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1988 bei der Erstbehörde eingelangt und wurde der angefochtene Bescheid am 7. Juni 1989 erlassen.
Die mangelhafte Begründung belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.Die mangelhafte Begründung belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 13. Dezember 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020121.X00Im RIS seit
16.01.2007Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026