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VerwaltungsverfahrenNorm
VerfGG 1953 §87 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetze1, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der R GesmbH in Wien, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom 18. August 1988, Zl. Mag.N/UM Nr. 1/70/1988 Pr., betreffend Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung, die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Dr. Karl Hempe1, Rechtsanwalt in Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Oesterreichische Nationalbank den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Devisenhandelsgeschäfte nach Abschnitt II. der Kundmachung DE 4/87 der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 1 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946, in der geltenden Fassung ab. Dies mit folgender Begründung:Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Oesterreichische Nationalbank den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Devisenhandelsgeschäfte nach Abschnitt römisch zwei. der Kundmachung DE 4/87 der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Devisengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946,, in der geltenden Fassung ab. Dies mit folgender Begründung:
„Da mit rechtskräftigem Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom 7.7.1988, Nr. 19 B/1988/4 (dem mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 5.8.1988, B 1413/88-2, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde), zugestellt am 3.8.1988, der R GmbH, die ihr am 5.5.1982 erteilte Devisenhandelsermächtigung, beschränkt auf Wechselstubengeschäfte (Abschnitt I. der Kundmachung DE 4/71 - nunmehr Kundmachung DE 4/87 - der Oesterreichischen Nationalbank) gemäß § 2 Abs. 1 Devisengesetz entzogen wurde, kann die Erteilung einer darüberhinausgehenden Ermächtigung logischerweise nicht in Betracht gezogen werden.“„Da mit rechtskräftigem Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom 7.7.1988, Nr. 19 B/1988/4 (dem mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 5.8.1988, B 1413/88-2, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde), zugestellt am 3.8.1988, der R GmbH, die ihr am 5.5.1982 erteilte Devisenhandelsermächtigung, beschränkt auf Wechselstubengeschäfte (Abschnitt römisch eins. der Kundmachung DE 4/71 - nunmehr Kundmachung DE 4/87 - der Oesterreichischen Nationalbank) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Devisengesetz entzogen wurde, kann die Erteilung einer darüberhinausgehenden Ermächtigung logischerweise nicht in Betracht gezogen werden.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung einer Devisenhändlerermächtigung verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid lediglich darauf gestützt, daß mit Bescheid vom 7. Juli 1988 die der Beschwerdeführerin am 5. Mai 1982 erteilte Devisenhandelsermächtigung gemäß § 2 Abs. 1 Devisengesetz entzogen worden sei. Andere Gründe für die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Devisenhandelsgeschäfte hat die belangte Behörde nicht angeführt.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid lediglich darauf gestützt, daß mit Bescheid vom 7. Juli 1988 die der Beschwerdeführerin am 5. Mai 1982 erteilte Devisenhandelsermächtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Devisengesetz entzogen worden sei. Andere Gründe für die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Devisenhandelsgeschäfte hat die belangte Behörde nicht angeführt.
Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1989, B 1413/88-11, hat der Verfassungsgerichtshof den genannten Bescheid vom 7. Juli 1988 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Diese Aufhebung wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex-tunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Eine diese Rechtsfolge ausdrücklich regelnde Bestimmung enthält das VfGG 1953 allerdings im Gegensatz zu § 42 Abs. 3 VwGG nicht, doch ergibt sich dies unmittelbar aus § 87 Abs. 2 VfGG 1953 (vgl. Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, MGA 1984, E 5. und 18. zu § 87 VfGG 1953).Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1989, B 1413/88-11, hat der Verfassungsgerichtshof den genannten Bescheid vom 7. Juli 1988 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Diese Aufhebung wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex-tunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Eine diese Rechtsfolge ausdrücklich regelnde Bestimmung enthält das VfGG 1953 allerdings im Gegensatz zu Paragraph 42, Absatz 3, VwGG nicht, doch ergibt sich dies unmittelbar aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG 1953 vergleiche , Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, MGA 1984, E 5. und 18. zu Paragraph 87, VfGG 1953).
Diese ex-tunc-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-) Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. zur Vorschrift des § 42 Abs. 3 VwGG Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 185, sowie die Erkenntnisse vom 31. Oktober 1978, Zlen. 1785-1788/78, und vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030).Diese ex-tunc-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-) Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde vergleiche , zur Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 185, sowie die Erkenntnisse vom 31. Oktober 1978, Zlen. 1785-1788/78, und vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030).
Da der hier angefochtene Bescheid und der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid auch nicht etwa darüber hinaus in einem gesetzlich normierten, untrennbaren Zusammenhang - etwa nach Art des stufenförmigen Aufbaues von Titelbescheid und einer Abfolge von Vollstreckungsakten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1956, Slg. Nr. 4084/A; aber auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Slg. Nr. 7908, und vom 23. Juni 1982, B 453/79, und die dort als untrennbar aufgefaßten Verfahrenszusammenhänge) - stehen, ist der angefochtene Bescheid durch die Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 1988 normativ nicht etwa in Wegfall geraten, sondern hat infolge der ex-tunc-Wirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Basis verloren (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030).Da der hier angefochtene Bescheid und der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid auch nicht etwa darüber hinaus in einem gesetzlich normierten, untrennbaren Zusammenhang - etwa nach Art des stufenförmigen Aufbaues von Titelbescheid und einer Abfolge von Vollstreckungsakten vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1956, Slg. Nr. 4084/A; aber auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Slg. Nr. 7908, und vom 23. Juni 1982, B 453/79, und die dort als untrennbar aufgefaßten Verfahrenszusammenhänge) - stehen, ist der angefochtene Bescheid durch die Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 1988 normativ nicht etwa in Wegfall geraten, sondern hat infolge der ex-tunc-Wirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Basis verloren vergleiche , auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,, insbesondere auch auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, am 15. Dezember 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170199.X00Im RIS seit
18.08.2006Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026