Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Der Umstand, dass dem Bf und dessen Rechtsvertreter nicht bekannt war, dass sich der VwGH bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eingebrachter Beschwerden "nicht mit der Darlegung der gesetzlichen Gründe ... begnügt, sondern deren Nachweis verlangt", stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 VwGG dar. Im Hinblick auf die nunmehr vorgelegte "eidesstättige Erklärung" des Antragstellers jedoch, aus welcher sich ergibt, dass derselbe derzeit arbeitslos ist, Arbeitslosenentgelt bezieht, über kein Einkommen verfügt und kein Vermögen besitzt, bestehen keine Bedenken dem neuerlich gestellten Antrag der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entsprechen (Hinweis auf B 18.6.1982, 82/02/0103).Stattgebung - Der Umstand, dass dem Bf und dessen Rechtsvertreter nicht bekannt war, dass sich der VwGH bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eingebrachter Beschwerden "nicht mit der Darlegung der gesetzlichen Gründe ... begnügt, sondern deren Nachweis verlangt", stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 45, Absatz eins, VwGG dar. Im Hinblick auf die nunmehr vorgelegte "eidesstättige Erklärung" des Antragstellers jedoch, aus welcher sich ergibt, dass derselbe derzeit arbeitslos ist, Arbeitslosenentgelt bezieht, über kein Einkommen verfügt und kein Vermögen besitzt, bestehen keine Bedenken dem neuerlich gestellten Antrag der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entsprechen (Hinweis auf B 18.6.1982, 82/02/0103).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989130025.A01Im RIS seit
13.03.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2009