RS Vwgh 1989/12/18 AW 89/13/0025

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Stattgebung - Der Umstand, dass dem Bf und dessen Rechtsvertreter nicht bekannt war, dass sich der VwGH bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eingebrachter Beschwerden "nicht mit der Darlegung der gesetzlichen Gründe ... begnügt, sondern deren Nachweis verlangt", stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 VwGG dar. Im Hinblick auf die nunmehr vorgelegte "eidesstättige Erklärung" des Antragstellers jedoch, aus welcher sich ergibt, dass derselbe derzeit arbeitslos ist, Arbeitslosenentgelt bezieht, über kein Einkommen verfügt und kein Vermögen besitzt, bestehen keine Bedenken dem neuerlich gestellten Antrag der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entsprechen (Hinweis auf B 18.6.1982, 82/02/0103).Stattgebung - Der Umstand, dass dem Bf und dessen Rechtsvertreter nicht bekannt war, dass sich der VwGH bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eingebrachter Beschwerden "nicht mit der Darlegung der gesetzlichen Gründe ... begnügt, sondern deren Nachweis verlangt", stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 45, Absatz eins, VwGG dar. Im Hinblick auf die nunmehr vorgelegte "eidesstättige Erklärung" des Antragstellers jedoch, aus welcher sich ergibt, dass derselbe derzeit arbeitslos ist, Arbeitslosenentgelt bezieht, über kein Einkommen verfügt und kein Vermögen besitzt, bestehen keine Bedenken dem neuerlich gestellten Antrag der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entsprechen (Hinweis auf B 18.6.1982, 82/02/0103).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989130025.A01

Im RIS seit

13.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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