TE Vwgh Erkenntnis 1989/12/19 89/11/0285

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des M K in S, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Oktober 1989, Zl. 9/01-23.986/6-1989, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides steht fest, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Oktober 1989 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend bis 3. Mai 1989 entzogen wurde.Nach dem Beschwerdevorbringen und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides steht fest, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Oktober 1989 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 vorübergehend bis 3. Mai 1989 entzogen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides liegt der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme unter anderem zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 23. Jänner 1988 durch Verweigerung der Atemluftprobe eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat und hiefür rechtskräftig bestraft worden ist. Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, die belangte Behörde habe sich bei dieser Annahme an die im Strafverfahren ergangene Entscheidung gebunden erachtet, welche aber mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Die gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage im Verwaltungsstrafverfahren ziehe notwendig die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich.Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides liegt der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme unter anderem zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 23. Jänner 1988 durch Verweigerung der Atemluftprobe eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat und hiefür rechtskräftig bestraft worden ist. Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, die belangte Behörde habe sich bei dieser Annahme an die im Strafverfahren ergangene Entscheidung gebunden erachtet, welche aber mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Die gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage im Verwaltungsstrafverfahren ziehe notwendig die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich.

Der Beschwerdeführer ist zwar damit im Recht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hat (siehe die in der Beschwerde angeführten Erkenntnisse vom 14. Februar 1956, Slg. Nr. 3974/A, vom 19. April 1967, Zl. 1441/66, und vom 4. Jänner 1971, Z1. 84/70). Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß diese Rechtsprechung ausschließlich Fälle betrifft, in denen die Vorfrage von der jeweils belangten Behörde selbständig beurteilt worden ist. Im Gegensatz dazu ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall in Ansehung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer am 23. Jänner 1988 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, von ihrer aus § 38 AVG 1950 erfließenden Bindung an die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1984, Zl. 84/11/0161) ausgegangen. Auf Grund dieser Bindung war ihr die selbständige Beurteilung der Vorfrage verwehrt. Mangels eigener Beurteilung der rechtskräftig entschiedenen Vorfrage kommt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen eines hiebei unterlaufenen Fehlers von vornherein nicht in Betracht. Dementsprechend hält der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Beschwerdevorbringen, mit dem trotz rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage durch die Strafbehörde die Rechtswidrigkeit eines Entziehungsbescheides wegen fehlerhafter Beurteilung der Vorfrage dargetan werden soll, allein schon im Hinblick auf die besagte Bindung für nicht berechtigt (vgl. neben dem erwähnten Erkenntnis vom 17. Oktober 1984 etwa die Erkenntnisse vom 17. Mai 1988, Zl. 87/11/0289, und vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/11/0242). Aus diesem Grund ist auch das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht berechtigt.Der Beschwerdeführer ist zwar damit im Recht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hat (siehe die in der Beschwerde angeführten Erkenntnisse vom 14. Februar 1956, Slg. Nr. 3974/A, vom 19. April 1967, Zl. 1441/66, und vom 4. Jänner 1971, Z1. 84/70). Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß diese Rechtsprechung ausschließlich Fälle betrifft, in denen die Vorfrage von der jeweils belangten Behörde selbständig beurteilt worden ist. Im Gegensatz dazu ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall in Ansehung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer am 23. Jänner 1988 eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, von ihrer aus Paragraph 38, AVG 1950 erfließenden Bindung an die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1984, Zl. 84/11/0161) ausgegangen. Auf Grund dieser Bindung war ihr die selbständige Beurteilung der Vorfrage verwehrt. Mangels eigener Beurteilung der rechtskräftig entschiedenen Vorfrage kommt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen eines hiebei unterlaufenen Fehlers von vornherein nicht in Betracht. Dementsprechend hält der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Beschwerdevorbringen, mit dem trotz rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage durch die Strafbehörde die Rechtswidrigkeit eines Entziehungsbescheides wegen fehlerhafter Beurteilung der Vorfrage dargetan werden soll, allein schon im Hinblick auf die besagte Bindung für nicht berechtigt vergleiche , neben dem erwähnten Erkenntnis vom 17. Oktober 1984 etwa die Erkenntnisse vom 17. Mai 1988, Zl. 87/11/0289, und vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/11/0242). Aus diesem Grund ist auch das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht berechtigt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den (zur Zl. AW 89/11/0058 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. Dezember 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110285.X00

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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