Index
VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des G B in S, vertreten durch Dr. Peter Thalhammer, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Dezember 1988, Zl. 8V-441/5/88, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,
Die Beschwerde wird in Ansehung des die Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO betreffenden Schuldspruches zurückgewiesen.Die Beschwerde wird in Ansehung des die Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO betreffenden Schuldspruches zurückgewiesen.
Spruch
Die Beschwerde wird, insoweit sie nicht den die Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO betreffenden Schuldspruch betrifft, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, insoweit sie nicht den die Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO betreffenden Schuldspruch betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 17. Dezember 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 14. August 1987 gegen 1.30 Uhr als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf dem öffentlichen Parkplatz der namentlich angeführten Diskothek durch sein Verhalten am Unfallort (Beschädigen des dort abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten anderen Pkw beim Ausparken) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, 1.) sofort anzuhalten und 2.) die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen sowie 3.) durch den verbotenen Nachtrunk (Austrinken einer halben Flasche Sekt) gegen 2.45 Uhr in der der Anschrift nach bezeichneten elterlichen Wohnung an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. 4.) habe er sich am 14. August 1987 zwischen 3.10 Uhr und 3.30 Uhr in der bezeichneten elterlichen Wohnung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Gendarmerie sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 14. August 1987 gegen 2.40 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vom Parkplatz der namentlich angeführten Diskothek zur bezeichneten elterlichen Wohnung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 4 Abs. 1 lit. a, 2.) § 4 Abs. 5, 3.) § 4 Abs. 1 lit. c und 4.) § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO. Zu 1.) und 3.) wurde gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage), zu 2.) wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und zu 4.) wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.1.) Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, 2.) Paragraph 4, Absatz 5, 3,) Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und 4.) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO. Zu 1.) und 3.) wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage), zu 2.) wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und zu 4.) wurde gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Tatzeugen gehe hervor, daß der abgestellt gewesene Pkw des einen Tatzeugen deutlich hin- und hergeschwankt habe, als der Beschwerdeführer mit seinem Pkw im Rückwärtsgang dagegengestoßen sei. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer erst durch die vom Anstoßen verursachte Erschütterung seines Fahrzeuges gewahr geworden, daß er versehentlich den Rückwärtsgang eingelegt gehabt habe, obwohl er nur vorwärts wegfahren habe können. Er habe daher erst einen Gangwechsel vornehmen müssen, um im Vorwärtsgang in den Straßenverlauf zu gelangen und solcherart wegfahren zu können. Dieser markante Vorfall habe vom Beschwerdeführer ohne Zweifel registriert worden sein müssen, weshalb der Behauptung des Beschwerdeführers, den Anprall am anderen Pkw nicht bemerkt zu haben, nur der Rang einer Schutzbehauptung zukommen könne, die jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls damit rechnen müssen, daß durch das Anstoßen am anderen Pkw Sachschaden entstanden sei. Die gesetzliche Verpflichtung, sofort anzuhalten, sich über den entstandenen Schaden Gewißheit zu verschaffen und die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, habe für den Beschwerdeführer demnach unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall bestanden und nicht etwa erst, als er nach ca. einer halben Stunde zurückgekommen sei, um seine im Lokal vergessene Jacke zu holen. Der geschädigte Tatzeuge habe den Beschwerdeführer anläßlich dessen Rückkehr zur Rede gestellt. Obwohl der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem geschädigten Tatzeugen die Beschädigungen an dessen Pkw besichtigt habe, habe er vehement bestritten, den Schaden verursacht zu haben. Nach längerer Diskussion habe der Beschwerdeführer die Herbeiholung der Gendarmerie verlangt. Als die Wirtin im Begriff gewesen sei, dies per Telefon zu veranlassen, sei der Beschwerdeführer zu seinem Pkw gerannt und sei, ohne an diesem die Beleuchtung eingeschaltet zu haben, davongefahren. Da der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Gendarmerie nicht mehr am Unfallort anwesend gewesen sei, sei ihm zur elterlichen Wohnung nachgefahren worden. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, zu Hause eine halbe Flasche Sekt ausgetrunken zu haben, bevor er dort von den Gendarmeriebeamten angetroffen worden sei. Er habe die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mit der Begründung verweigert, vor ca. 30 Minuten zu Hause eine halbe Flasche Sekt ausgetrunken zu haben und deshalb alkoholisiert zu sein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er den Antrag stellte, das erstbehördliche Straferkenntnis in den Punkten 1., 2. und 3. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretungen nach den §§ 4 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 lit. c und 4 Abs. 5 StVO einzustellen sowie die gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO verhängte Geldstrafe - in Ansehung derer die Erstbehörde insbesondere übersehen habe, daß der Beschwerdeführer geständig gewesen sei - weitgehend herabzusetzen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er den Antrag stellte, das erstbehördliche Straferkenntnis in den Punkten 1., 2. und 3. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 4 Absatz eins, Litera c und 4 Absatz 5, StVO einzustellen sowie die gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verhängte Geldstrafe - in Ansehung derer die Erstbehörde insbesondere übersehen habe, daß der Beschwerdeführer geständig gewesen sei - weitgehend herabzusetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, wenn die Erstbehörde zunächst die Feststellung getroffen habe, daß es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei, so könne ihr diesbezüglich nicht im geringsten entgegengetreten werden. Es bestehe nämlich kein erkennbarer Grund, den dahingehenden präzisen Angaben der beiden Tatzeugen nicht zu glauben. Ferner bestehe nicht der geringste Zweifel daran, daß die am Pkw des einen Tatzeugen festgestellte Beschädigung vom gegenständlichen Anstoß herrühre. Hiezu habe es jedenfalls nicht der beantragten Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Kfz-Wesen bedurft. Diesbezüglich sei insbesondere darauf hinzuweisen, daß der geschädigte Tatzeuge, welcher den Vorfall aus nächster Nähe beobachtet habe, den Beschwerdeführer ausdrücklich als Beschädiger bezeichnet und überdies wahrgenommen habe, daß sein Pkw durch den Anstoß deutlich hin- und hergeschwankt habe. Hinzu komme, daß der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren die in der Anzeige vom 14. August 1987 angeführten Beschädigungen keineswegs ausdrücklich in Abrede gestellt habe. Hiezu sei in der Anzeige unter der Rubrik „Sachschaden“ ausgeführt worden, daß bei A (Pkw des Beschwerdeführers) an der Gummiauflage der hinteren Stoßstange links ein Lackabrieb von der roten Farbe des Pkws B und bei B (Pkw des einen Tatzeugen) oberhalb der linken rückseitigen Stoßstange ungefähr in Zeigefingergröße ein Lackabrieb des Blechs habe festgestellt werden können. Mit der pauschalen Bestreitung, daß die am Pkw des einen Tatzeugen eingetretenen Schäden nicht von ihm, dem Beschwerdeführer, verursacht werden hätte können, sei daher für den Beschwerdeführer vorweg nichts zu gewinnen. Da vom Beschwerdeführer die vorstehend wiedergegebenen festgestellten Beschädigungen keineswegs in Abrede gestellt worden seien, wäre es, hätte der Beschwerdeführer den Schaden tatsächlich nicht verursacht, überdies zu erwarten gewesen, daß der Beschwerdeführer dargetan hätte, woher der rote Lackabrieb an seiner Stoßstange stamme, was er jedoch unterlassen habe. Was letztlich die subjektive Komponente der Wahrnehmbarkeit anlange, so sei im Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 28. Oktober 1988 wörtlich Nachstehendes ausgeführt worden:
„Am 14.8.1987 berührte der Lenker des PKW“ (A) „beim Ausparken mit seinem Fahrzeug den PKW“ (B). „Dabei wurde der Kotflügel des PKW“ (B) „leicht eingedellt, und es waren Lackabriebspuren sichtbar. An der Gummiauflage der Stoßstange des PKW“ (A) „waren Lackspuren des PKW“ (B) „sichtbar. Die Berührung zweier Fahrzeuge gibt ein kurzzeitiges kratzendes Geräusch. Auch wenn dabei Stoßstange an Stoßstange oder wenn, so wie bei diesem Fall, Stoßstange zu Kotflügel bzw. Plastikabdeckung gefahren wurde und der Schaden relativ gering ist. Das Betriebsgeräusch eines Fahrzeuges ist auch beim Ausparken relativ leise und vor allem gleichmäßig. Das Rollgeräusch ist kaum wahrnehmbar.
Beurteilung:
Das Berührungsgeräusch zweier Fahrzeuge tritt nur kurzzeitig auf, und ist auch in der Art des Geräusches weder dem Betriebsgeräusch, noch dem Rollgeräusch des Fahrzeuges zuzuordnen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vom Lenker des PKW“ (A) „die Berührung der beiden Fahrzeuge wahrgenommen werden müssen.“
Das vorliegende Gutachten sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, er habe dagegen jedoch keinerlei Einwände erhoben, sondern lediglich in Wiederholung des bisherigen Vorbringens darauf hingewiesen, daß, ausgehend von den vorliegenden Ermittlungsergebnissen, eine Berührung der beiden Fahrzeuge in der festgestellten Art rein technisch auszuschließen sei. Die erkennende Behörde habe daher keinerlei Bedenken an der Verwertbarkeit dieses schlüssigen, auf Fachwissen gestützten Gutachtens. Dazu komme noch, daß laut Angaben des einen Tatzeugen die Kollision dermaßen gewesen sei, daß das unfallgegnerische Fahrzeug durch den Anstoß deutlich hin- und hergeschwankt habe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstöße seien somit hinreichend erwiesen, die dahingehende erstinstanzliche Begründung werde ergänzend in die gegenständliche Berufungsentscheidung mitaufgenommen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, (lit. a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten und (lit. c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, (Litera a,) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten und (Litera c,) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 5 leg.cit. haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg.cit. haben die im Absatz eins, genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Voraussetzung für die Anhalte-, die Mitwirkungs- und die Meldepflicht ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/03/0084).
Als am Pkw des einen Tatzeugen „festgestellte Beschädigung“ („eingetretene Schäden“) führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides an, was in der Anzeige in der Rubrik „Sachschäden“ unter B festgehalten worden war: „Oberhalb der linken rückseitigen Stoßstange ungefähr in Zeigefingergröße ein Lackabrieb und eine minimale Eindellung des Bleches.“ Daß eine solche Beschädigung (minimale Eindellung des Bleches, und zwar laut Zeugenaussage vom 23. März 1988 am Kotflügel, und Lackabrieb), objektiv betrachtet, am Pkw des einen Tatzeugen durch das Verhalten des Beschwerdeführers am 14. August 1987, gegen 1.30 Uhr, am öffentlichen Parkplatz der namentlich angeführten Diskothek verursacht wurde, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt, vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde zur Frage der subjektiven Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde durfte im Sinne der schon im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Bescheidbegründung davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer, als er seinen Pkw in Betrieb setzte, wissen mußte, daß sich der Pkw in Richtung des Standortes des Pkws des Tatzeugen in Bewegung setzen würde, und daß der Beschwerdeführer somit entsprechend der in die Bewegungsrichtung seines Pkws gerichteten besonderen Beobachtung auch das Schwanken des Pkws des Tatzeugen wahrnehmen mußte. Die belangte Behörde durfte hiemit dem angefochtenen Bescheid einen Sachverhalt zugrundelegen, demzufolge dem Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit des dargestellten Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermochte. Mit dem bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erstatteten Vorbringen über das Eigengewicht des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkws und über die Beschaffenheit des Parkplatzes wie auch mit dem Hinweis auf das Alter des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkws wurden keine Umstände aufgezeigt, denenzufolge die belangte Behörde den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen über den akustischen Auffälligkeitscharakter des Kratzgeräusches, das bei der Berührung entstanden sein mußte, nicht hätte folgen dürfen.
Im übrigen war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die schon von der Erstbehörde vertretene Auffassung übernahm, daß sich der Beschwerdeführer schon unmittelbar nach dem Anstoß insbesondere um seine nach § 4 Abs. 5 StVO bestehende Meldungspflicht kümmern hätte müssen und daß mangels eines im unmittelbaren Anschluß an den Anstoß zustandegekommenen Kontaktes mit dem Geschädigten von einem gegenseitigen Identitätsnachweis, selbst wenn dem Beschwerdeführer Name und Anschrift des Geschädigten an sich bekannt war, keine Rede sein konnte.Im übrigen war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die schon von der Erstbehörde vertretene Auffassung übernahm, daß sich der Beschwerdeführer schon unmittelbar nach dem Anstoß insbesondere um seine nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO bestehende Meldungspflicht kümmern hätte müssen und daß mangels eines im unmittelbaren Anschluß an den Anstoß zustandegekommenen Kontaktes mit dem Geschädigten von einem gegenseitigen Identitätsnachweis, selbst wenn dem Beschwerdeführer Name und Anschrift des Geschädigten an sich bekannt war, keine Rede sein konnte.
Der mit dem Straferkenntnis vom 17. Dezember 1987 getroffene Schuldspruch wegen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO ist im Hinblick darauf, daß die Berufung des Beschwerdeführers diesen Schuldspruch (Spruchteile nach § 44a lit. a und b VStG 1950) nicht erfaßte, in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, daß die belangte Behörde dessen ungeachtet, im Verwaltungsrechtszug das erstbehördliche Straferkenntnis schlechterdings bestätigte, konnte der Beschwerdeführer in Ansehung des in Rede stehenden Schuldspruches in seinen Rechten nicht verletzt worden sein (vgl. die hg. Entscheidung vom 22. April 1981, Zl. 03/1937/79, mit Rechtssatz in Slg. N. F. Nr. 10425/A). Inwieweit der Strafausspruch rechtswidrig sei, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch diesen Strafausspruch in seinen Rechten verletzt worden wäre.Der mit dem Straferkenntnis vom 17. Dezember 1987 getroffene Schuldspruch wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist im Hinblick darauf, daß die Berufung des Beschwerdeführers diesen Schuldspruch (Spruchteile nach Paragraph 44 a, Litera a und b VStG 1950) nicht erfaßte, in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, daß die belangte Behörde dessen ungeachtet, im Verwaltungsrechtszug das erstbehördliche Straferkenntnis schlechterdings bestätigte, konnte der Beschwerdeführer in Ansehung des in Rede stehenden Schuldspruches in seinen Rechten nicht verletzt worden sein vergleiche , die hg. Entscheidung vom 22. April 1981, Zl. 03/1937/79, mit Rechtssatz in Slg. N. F. Nr. 10425/A). Inwieweit der Strafausspruch rechtswidrig sei, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch diesen Strafausspruch in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ferner war die Beschwerde hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO in Ansehung des Schuldspruches (§ 44a lit. a und b VStG 1950) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, im übrigen aber ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Ferner war die Beschwerde hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Ansehung des Schuldspruches (Paragraph 44 a, Litera a und b VStG 1950) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, im übrigen aber ebenfalls gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 20. Dezember 1989
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsverletzung sonstige Fälle Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030046.X00Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026