TE Vwgh Beschluss 1990/3/5 AW 90/18/0005

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131a;
VStG §54a Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 131a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des KP, derzeit Gefangenenhaus des Kreisgerichtes K, der gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch zukünftigen Vollzug von Ersatzarreststrafen durch die Bundespolizeidirektion Wien erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich derzeit in gerichtlicher Haft befindet, wurde der Vollzug von durch Verwaltungsbehörden verhängten Ersatzarreststrafen am 22. Dezember 1989 gemäß § 54a Abs. 3 VStG 1950 unterbrochen. Diese Unterbrechung wirkt nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bis zum 22. Juni 1990. Derzeit wird demnach am Beschwerdeführer keine von Verwaltungsbehörden verhängte Ersatzarreststrafe vollzogen.Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich derzeit in gerichtlicher Haft befindet, wurde der Vollzug von durch Verwaltungsbehörden verhängten Ersatzarreststrafen am 22. Dezember 1989 gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG 1950 unterbrochen. Diese Unterbrechung wirkt nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bis zum 22. Juni 1990. Derzeit wird demnach am Beschwerdeführer keine von Verwaltungsbehörden verhängte Ersatzarreststrafe vollzogen.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die seinerzeitige Vorführung zum Strafantritt. Der Beschwerdeführer hat damit einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und dies in seinem Schreiben vom 28. Februar 1990 näher damit begründet, daß er durch den Aufschiebungsantrag vermeiden wolle, ab 22. Juni 1990 abermals in verwaltungsbehördliche Vollzugshaft genommen zu werden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um den Vollzug einer mit einem angefochtenen Bescheid verhängten Strafe, sondern um die Befürchtung, daß die Verwaltungsbehörde in Zukunft den Beschwerdeführer - wie er meint, widerrechtlich - zum Strafantritt vorführen werde. Diese Befürchtung des Eintrittes eines zukünftigen ungewissen Ereignisses ist jedoch mit dem Vollzug im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht gleichzusetzen.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 1990

Schlagworte

Vollzug Verfahrensrecht Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990180005.A00

Im RIS seit

05.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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