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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des KP, derzeit Gefangenenhaus des Kreisgerichtes K, der gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch zukünftigen Vollzug von Ersatzarreststrafen durch die Bundespolizeidirektion Wien erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich derzeit in gerichtlicher Haft befindet, wurde der Vollzug von durch Verwaltungsbehörden verhängten Ersatzarreststrafen am 22. Dezember 1989 gemäß § 54a Abs. 3 VStG 1950 unterbrochen. Diese Unterbrechung wirkt nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bis zum 22. Juni 1990. Derzeit wird demnach am Beschwerdeführer keine von Verwaltungsbehörden verhängte Ersatzarreststrafe vollzogen.Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich derzeit in gerichtlicher Haft befindet, wurde der Vollzug von durch Verwaltungsbehörden verhängten Ersatzarreststrafen am 22. Dezember 1989 gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG 1950 unterbrochen. Diese Unterbrechung wirkt nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bis zum 22. Juni 1990. Derzeit wird demnach am Beschwerdeführer keine von Verwaltungsbehörden verhängte Ersatzarreststrafe vollzogen.
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die seinerzeitige Vorführung zum Strafantritt. Der Beschwerdeführer hat damit einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und dies in seinem Schreiben vom 28. Februar 1990 näher damit begründet, daß er durch den Aufschiebungsantrag vermeiden wolle, ab 22. Juni 1990 abermals in verwaltungsbehördliche Vollzugshaft genommen zu werden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um den Vollzug einer mit einem angefochtenen Bescheid verhängten Strafe, sondern um die Befürchtung, daß die Verwaltungsbehörde in Zukunft den Beschwerdeführer - wie er meint, widerrechtlich - zum Strafantritt vorführen werde. Diese Befürchtung des Eintrittes eines zukünftigen ungewissen Ereignisses ist jedoch mit dem Vollzug im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht gleichzusetzen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 1990
Schlagworte
Vollzug Verfahrensrecht Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990180005.A00Im RIS seit
05.03.1990Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018