RS Vwgh 2007/10/16 AW 2007/17/0019

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Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §24 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auftrag nach § 24 Abs. 3 WAG iVm § 70 Abs. 4 BWG - Die Beschwerdeführer bekämpfen einen an die Erstbeschwerdeführerin, einen Wertpapierdienstleister, ergangenen Auftrag, zwei neue Geschäftsleiter namhaft zu machen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Spruchpunkt 1), bestimmte Unterlagen über diese Geschäftsleiter beizubringen (Spruchpunkt 2) sowie nachzuweisen, "dass die bestehende, dem Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Erstbeschwerdeführerin (AG) widersprechende Einflussnahme durch den Zweitbeschwerdeführer als Mehrheitsgesellschafter nicht fortbestehen kann" (Spruchpunkt 3). Der ins Treffen geführte Imageschaden auf Grund des Umstandes, dass potenziellen Neukunden erklärt werden müsste, dass das Unternehmen auf Grund eines Verbotes der Finanzmarktaufsicht nicht tätig werden dürfe, führt nicht zur Annahme eines überwiegenden Nachteils für die Erstbeschwerdeführerin, zumal mit dem gegenständlichen Bescheid die Namhaftmachung zweier neuer Geschäftsleiter aufgetragen wurde, sodass die Dauer des ins Treffen geführten Nachteils von der Gestion der Erstbeschwerdeführerin selbst abhängt.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170019.A03

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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