Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1333;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0098 E 22. September 1988 RS 1Stammrechtssatz
§ 69 Abs 1 ASVG stellt eine abschließende Regelung dar, die keinen Anspruch auf Verzinsung zu Ungebühr entrichteter Beiträge einräumt. Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Anspruch einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen (Hinweis auf E 14.4.1988, 86/08/0166).Paragraph 69, Absatz eins, ASVG stellt eine abschließende Regelung dar, die keinen Anspruch auf Verzinsung zu Ungebühr entrichteter Beiträge einräumt. Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Anspruch einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen (Hinweis auf E 14.4.1988, 86/08/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080324.X01Im RIS seit
22.10.1990Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012