RS Vwgh 1991/10/22 89/08/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0098 E 22. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

§ 69 Abs 1 ASVG stellt eine abschließende Regelung dar, die keinen Anspruch auf Verzinsung zu Ungebühr entrichteter Beiträge einräumt. Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Anspruch einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen (Hinweis auf E 14.4.1988, 86/08/0166).Paragraph 69, Absatz eins, ASVG stellt eine abschließende Regelung dar, die keinen Anspruch auf Verzinsung zu Ungebühr entrichteter Beiträge einräumt. Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Anspruch einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen (Hinweis auf E 14.4.1988, 86/08/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080324.X01

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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