RS Vwgh 1994/10/19 94/12/0143

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §39 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §34;

Rechtssatz

Der dienstrechtliche und reisegebührenrechtliche Begriff der Dienstzuteilung bzw Versetzung decken sich nicht. Eine vorübergehende Dienstleistung iSd § 2 Abs 3 RGV muß zumindestens nach dem Wortlaut der Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Liegt eine Versetzung iSd § 2 Abs 4 RGV vor (hiebei könnte die lange Dauer der "Dienstzuteilung" eine Rolle spielen), kommt nur § 34 RGV in Betracht.Der dienstrechtliche und reisegebührenrechtliche Begriff der Dienstzuteilung bzw Versetzung decken sich nicht. Eine vorübergehende Dienstleistung iSd Paragraph 2, Absatz 3, RGV muß zumindestens nach dem Wortlaut der Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Liegt eine Versetzung iSd Paragraph 2, Absatz 4, RGV vor (hiebei könnte die lange Dauer der "Dienstzuteilung" eine Rolle spielen), kommt nur Paragraph 34, RGV in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120143.X05

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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