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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs1;Rechtssatz
Der dienstrechtliche und reisegebührenrechtliche Begriff der Dienstzuteilung bzw Versetzung decken sich nicht. Eine vorübergehende Dienstleistung iSd § 2 Abs 3 RGV muß zumindestens nach dem Wortlaut der Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Liegt eine Versetzung iSd § 2 Abs 4 RGV vor (hiebei könnte die lange Dauer der "Dienstzuteilung" eine Rolle spielen), kommt nur § 34 RGV in Betracht.Der dienstrechtliche und reisegebührenrechtliche Begriff der Dienstzuteilung bzw Versetzung decken sich nicht. Eine vorübergehende Dienstleistung iSd Paragraph 2, Absatz 3, RGV muß zumindestens nach dem Wortlaut der Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Liegt eine Versetzung iSd Paragraph 2, Absatz 4, RGV vor (hiebei könnte die lange Dauer der "Dienstzuteilung" eine Rolle spielen), kommt nur Paragraph 34, RGV in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120143.X05Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009