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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen. Der im ergänzenden Schriftsatz (nicht dreifach vorgelegt) gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - dem kein aktuelles Vermögensbekenntnis angeschlossen war und der sich nicht mehr auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers beziehen konnte, da es eines solchen nicht mehr bedurfte hat die Partei nicht an der vollständigen Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gehindert. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte demgemäß nicht die Wirkung der Unterbrechung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist. (Hier: Der Passus, dass es eines Verfahrenshelfers nicht mehr bedurfte, bezieht sich darauf, dass die Bf bereits durch einen RA vertreten war.)
Schlagworte
Frist AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020305.X01Im RIS seit
21.09.2009Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009