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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Langte innerhalb der Frist des § 34 Abs. 2 VwGG ein Antrag des durch den bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Bf, ihr die Verfahrenshilfe" in vollem Umfang" zu bewilligen ein, dann kann sich ein solcher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr auf Bestellung eines Verfahrenshelfers beziehen und war die Partei nicht an der Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gehindert; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte demgemäß nicht die Wirkung der Unterbrechung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist (Hinweis B 25. November 1994, 94/02/0305).Langte innerhalb der Frist des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ein Antrag des durch den bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Bf, ihr die Verfahrenshilfe" in vollem Umfang" zu bewilligen ein, dann kann sich ein solcher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr auf Bestellung eines Verfahrenshelfers beziehen und war die Partei nicht an der Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gehindert; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte demgemäß nicht die Wirkung der Unterbrechung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist (Hinweis B 25. November 1994, 94/02/0305).
Schlagworte
Frist AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020402.X01Im RIS seit
21.09.2009Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009