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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache der N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. April 1996, Zl. VwSen-400394/11/Le/Ri, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, Zl. B 1413/96, lehnte dieser die Behandlung der gegen den obzitierten Bescheid gerichteten Beschwerde ab und trat sie mit einem weiteren Beschluß vom 9. September 1997 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, Zl. B 1413/96, lehnte dieser die Behandlung der gegen den obzitierten Bescheid gerichteten Beschwerde ab und trat sie mit einem weiteren Beschluß vom 9. September 1997 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1997 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen des bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Vertreters gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag erteilt, innerhalb der Frist von zwei Wochen näher bezeichnete Mängel der Beschwerde zu beheben.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1997 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen des bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Vertreters gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der Auftrag erteilt, innerhalb der Frist von zwei Wochen näher bezeichnete Mängel der Beschwerde zu beheben.
Innerhalb der Frist wurden die Mängel der Beschwerde nicht behoben, doch langte ein Antrag der durch diesen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin ein, ihr die Verfahrenshilfe "in vollem Umfange" zu bewilligen.
Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe konnte sich nach der Lage des Falles nicht mehr auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers beziehen und war die Partei nicht an der Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gehindert; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte demgemäß nicht die Wirkung der Unterbrechung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0305).Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe konnte sich nach der Lage des Falles nicht mehr auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers beziehen und war die Partei nicht an der Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gehindert; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte demgemäß nicht die Wirkung der Unterbrechung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluß vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0305).
Das Verfahren war daher entsprechend der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.Das Verfahren war daher entsprechend der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. einzustellen.
Wien, am 14. November 1997
Schlagworte
Frist AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020402.X00Im RIS seit
21.09.2009Zuletzt aktualisiert am
23.09.2009