TE Vwgh Beschluss 1997/11/14 97/02/0402

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Veröffentlicht am 14.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache der N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. April 1996, Zl. VwSen-400394/11/Le/Ri, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, Zl. B 1413/96, lehnte dieser die Behandlung der gegen den obzitierten Bescheid gerichteten Beschwerde ab und trat sie mit einem weiteren Beschluß vom 9. September 1997 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, Zl. B 1413/96, lehnte dieser die Behandlung der gegen den obzitierten Bescheid gerichteten Beschwerde ab und trat sie mit einem weiteren Beschluß vom 9. September 1997 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1997 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen des bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Vertreters gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag erteilt, innerhalb der Frist von zwei Wochen näher bezeichnete Mängel der Beschwerde zu beheben.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1997 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen des bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Vertreters gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der Auftrag erteilt, innerhalb der Frist von zwei Wochen näher bezeichnete Mängel der Beschwerde zu beheben.

Innerhalb der Frist wurden die Mängel der Beschwerde nicht behoben, doch langte ein Antrag der durch diesen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin ein, ihr die Verfahrenshilfe "in vollem Umfange" zu bewilligen.

Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe konnte sich nach der Lage des Falles nicht mehr auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers beziehen und war die Partei nicht an der Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gehindert; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte demgemäß nicht die Wirkung der Unterbrechung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0305).Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe konnte sich nach der Lage des Falles nicht mehr auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers beziehen und war die Partei nicht an der Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gehindert; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte demgemäß nicht die Wirkung der Unterbrechung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluß vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0305).

Das Verfahren war daher entsprechend der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.Das Verfahren war daher entsprechend der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. einzustellen.

Wien, am 14. November 1997

Schlagworte

Frist Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020402.X00

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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