RS Vwgh 1998/11/11 98/01/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
B-VG Art30;
GO NR 1975 §13 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 30 heute
  2. B-VG Art. 30 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 30 gültig von 01.07.2007 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 30 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  6. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  7. B-VG Art. 30 gültig von 23.06.1977 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1977
  8. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.1975 bis 22.06.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 30 gültig von 10.08.1973 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1973
  10. B-VG Art. 30 gültig von 30.07.1969 bis 09.08.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 269/1969
  11. B-VG Art. 30 gültig von 01.07.1961 bis 29.07.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  12. B-VG Art. 30 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 30 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Präsidenten des Nationalrates kommt in einem bestimmten Umfang - jedoch nur in diesem - auch die Funktion eines Verwaltungsorganes zu. Dieser Umfang der Verwaltungsfunktionen des Präsidenten des Nationalrates bemisst sich nach Art. 30 Abs. 3 bis 6 B-VG. Soweit diese Bestimmungen dem Präsidenten des Nationalrates Verwaltungsaufgaben zuweisen, ist er oberstes Organ der Verwaltung (Art. 30 Abs. 6 B-VG). Nur in diesem Umfang ist der Präsident des Nationalrates gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 des Auskunftspflichtgesetzes zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Betrifft das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht den durch Art. 30 Abs. 3 bis 6 B-VG umschriebenen Bereich der Verwaltung, sondern die Handhabung bzw. Auslegung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates, so besteht keine Auskunftspflicht des Präsidenten des Nationalrates. Ist dieser aber in seiner Eigenschaft als Organ der Gesetzgebung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so kann er in dieser Eigenschaft auch nicht zur Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides verpflichtet sein. Da der Präsident des Nationalrates nur in einem bestimmten (durch Art. 30 Abs. 3 bis 6 B-VG umschriebenen) Umfang Aufgaben der Verwaltung wahrzunehmen hat, nur in diesem Umfang überhaupt Behörde und im übrigen Organ der Gesetzgebung ist, kann er auch nicht durch Bescheid einen an ihn gerichteten, den Bereich der Gesetzgebung betreffenden Antrag auf Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückweisen. Eine Weiterleitung an eine zuständige Behörde scheidet schon deswegen aus, weil es keine solche zuständige Verwaltungsbehörde gibt. Da die Entscheidung eines obersten Organs der Verwaltung im vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist, eine Säumnis desselben im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG daher nicht möglich ist, erweist sich die Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer als unzulässig.Dem Präsidenten des Nationalrates kommt in einem bestimmten Umfang - jedoch nur in diesem - auch die Funktion eines Verwaltungsorganes zu. Dieser Umfang der Verwaltungsfunktionen des Präsidenten des Nationalrates bemisst sich nach Artikel 30, Absatz 3 bis 6 B-VG. Soweit diese Bestimmungen dem Präsidenten des Nationalrates Verwaltungsaufgaben zuweisen, ist er oberstes Organ der Verwaltung (Artikel 30, Absatz 6, B-VG). Nur in diesem Umfang ist der Präsident des Nationalrates gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und Paragraph eins, des Auskunftspflichtgesetzes zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Betrifft das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht den durch Artikel 30, Absatz 3 bis 6 B-VG umschriebenen Bereich der Verwaltung, sondern die Handhabung bzw. Auslegung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates, so besteht keine Auskunftspflicht des Präsidenten des Nationalrates. Ist dieser aber in seiner Eigenschaft als Organ der Gesetzgebung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so kann er in dieser Eigenschaft auch nicht zur Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides verpflichtet sein. Da der Präsident des Nationalrates nur in einem bestimmten (durch Artikel 30, Absatz 3 bis 6 B-VG umschriebenen) Umfang Aufgaben der Verwaltung wahrzunehmen hat, nur in diesem Umfang überhaupt Behörde und im übrigen Organ der Gesetzgebung ist, kann er auch nicht durch Bescheid einen an ihn gerichteten, den Bereich der Gesetzgebung betreffenden Antrag auf Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides gemäß Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückweisen. Eine Weiterleitung an eine zuständige Behörde scheidet schon deswegen aus, weil es keine solche zuständige Verwaltungsbehörde gibt. Da die Entscheidung eines obersten Organs der Verwaltung im vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist, eine Säumnis desselben im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG daher nicht möglich ist, erweist sich die Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer als unzulässig.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010152.X02

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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