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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer begehrt vom Präsidenten des Nationalrates eine Rechtsauskunft über das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates, somit über jenes Bundesgesetz, auf Grund dessen die Geschäfte des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 2 B-VG geführt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes handhabt der Präsident des Nationalrates die Geschäftsordnung. Weder die Handhabung noch die Auslegung des Geschäftsordnungsgesetzes, das im wesentlichen die Einzelheiten des Verfahrens im Nationalrat in Ausübung seiner Funktion als gesetzgebendes Organ regelt, ist "Verwaltung" im Sinne des B-VG, sie ist vielmehr der Funktion "Gesetzgebung" (des Bundes) zuzurechnen. Da sowohl Art. 20 Abs. 4 B-VG als auch § 1 des Auskunftspflichtgesetzes eine Auskunftspflicht für die Organe der Verwaltung schaffen, besteht für Organe der Gesetzgebung - und damit auch für den Präsidenten des Nationalrates, der aus der Mitte des Nationalrates gewählt wird (Art. 30 Abs. 1 B-VG) - keine Auskunftspflicht (vgl. in diesem Zusammenhang Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, 1998, Seite 93).Der Beschwerdeführer begehrt vom Präsidenten des Nationalrates eine Rechtsauskunft über das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates, somit über jenes Bundesgesetz, auf Grund dessen die Geschäfte des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 2, B-VG geführt werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Geschäftsordnungsgesetzes handhabt der Präsident des Nationalrates die Geschäftsordnung. Weder die Handhabung noch die Auslegung des Geschäftsordnungsgesetzes, das im wesentlichen die Einzelheiten des Verfahrens im Nationalrat in Ausübung seiner Funktion als gesetzgebendes Organ regelt, ist "Verwaltung" im Sinne des B-VG, sie ist vielmehr der Funktion "Gesetzgebung" (des Bundes) zuzurechnen. Da sowohl Artikel 20, Absatz 4, B-VG als auch Paragraph eins, des Auskunftspflichtgesetzes eine Auskunftspflicht für die Organe der Verwaltung schaffen, besteht für Organe der Gesetzgebung - und damit auch für den Präsidenten des Nationalrates, der aus der Mitte des Nationalrates gewählt wird (Artikel 30, Absatz eins, B-VG) - keine Auskunftspflicht vergleiche in diesem Zusammenhang Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, 1998, Seite 93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010152.X01Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013