RS Vwgh 1998/12/14 98/10/0379

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

23/01 Konkursordnung
80/03 Weinrecht

Norm

KO §1;
WeinG 1985 §31;

Rechtssatz

Bei der Berechtigung zur Verwendung der Prüfnummer handelt es sich - anders als etwa bei Auszeichnungen oder persönlichen Berechtigungen, zB Gewerbeberechtigungen - um ein zum Unternehmen des Antragstellers gehörendes Recht, das nicht der Exekution entzogen ist. In einem Verfahren, das die Prüfnummer betrifft, ist daher der Masseverwalter vertretungsberechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100379.X01

Im RIS seit

03.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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