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23/01 KonkursordnungNorm
KO §1;Rechtssatz
Bei der Berechtigung zur Verwendung der Prüfnummer handelt es sich - anders als etwa bei Auszeichnungen oder persönlichen Berechtigungen, zB Gewerbeberechtigungen - um ein zum Unternehmen des Antragstellers gehörendes Recht, das nicht der Exekution entzogen ist. In einem Verfahren, das die Prüfnummer betrifft, ist daher der Masseverwalter vertretungsberechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100379.X01Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009