RS Vwgh 1999/5/12 99/01/0189

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche, rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Das Verhalten eines Kanzleibediensteten des beruflichen Parteienvertreters stellt sich jedoch grundsätzlich im Verhältnis zum Antragsteller als ein unvorhergesehenes Ereignis dar. (Hinweis B vom 28. September 1995, 95/18/1243.)Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn von Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche, rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Das Verhalten eines Kanzleibediensteten des beruflichen Parteienvertreters stellt sich jedoch grundsätzlich im Verhältnis zum Antragsteller als ein unvorhergesehenes Ereignis dar. (Hinweis B vom 28. September 1995, 95/18/1243.)

Hier keine Sorgfaltspflichtverletzung: Die Aufforderung zur Mängelbehebung wurde von der Kanzleiangestellten irrtümlich in einem zum Archivieren vorbereiteten Akt gelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010189.X01

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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