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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche, rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Das Verhalten eines Kanzleibediensteten des beruflichen Parteienvertreters stellt sich jedoch grundsätzlich im Verhältnis zum Antragsteller als ein unvorhergesehenes Ereignis dar. (Hinweis B vom 28. September 1995, 95/18/1243.)Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn von Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche, rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Das Verhalten eines Kanzleibediensteten des beruflichen Parteienvertreters stellt sich jedoch grundsätzlich im Verhältnis zum Antragsteller als ein unvorhergesehenes Ereignis dar. (Hinweis B vom 28. September 1995, 95/18/1243.)
Hier keine Sorgfaltspflichtverletzung: Die Aufforderung zur Mängelbehebung wurde von der Kanzleiangestellten irrtümlich in einem zum Archivieren vorbereiteten Akt gelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010189.X01Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014