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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des FZ in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 1986, Zl. 8.528/41 I/2/86, betreffend Verleihung des Rechts zur Führung einer öffentlichen Agentie, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 18. Jänner 1984 begehrte der Beschwerdeführer die Verleihung des Rechts zur Führung einer öffentlichen Agentie gemäß Hofkanzleidekret vom 16. April 1833, PGS Bd. 61, Nr. 59. Mit Schreiben vom 30. Jänner 1984 reichte der Beschwerdeführer eine Unterlage nach und führte aus:
"Da ich morgen einen einmonatigen Kuraufenthalt in Meeresklima antrete, bevollmächtige ich meinen Vater, Herrn Z, mich im anhängigen Verfahren zu vertreten und die Konzessionsurkunde entgegenzunehmen."
Am 26. Jänner 1985 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für Inneres, weil der "Landeshauptmann von Steiermark" seine Entscheidungspflicht verletzt habe. Mit Säumnisbeschwerde vom 6. November 1985 begehrte der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Rechtssache samt Kostenzuspruch. In dieser Beschwerde führte er als "Zustellbevollmächtigten" neuerlich seinen Vater an, wobei er auf die im Akt befindliche Vollmacht verwies.
In dieser Säumnisbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus:
"Da durch mein derzeitiges Studium der Philosophie und Medizin Auslandsaufenthalte unvermeidlich sind, habe ich unter Vorlage einer Vollmacht meinen Vater, Herrn Z, p.A. B Straße 19, A 8600 Bruck a.d. Mur, als Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht. Diese Vollmacht wurde nicht zurückgezogen und gilt daher noch immer. Dadurch, dass die belangte Behörde weder mir noch dem von mir namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid hinsichtlich meines Antrages zugestellt hat, hat sie die Entscheidungspflicht verletzt. ..."
In diesem Säumnisbeschwerdeverfahren legte der belangte
Bundesminister für Inneres den nunmehr angefochtenen Bescheid
vom 27. Februar 1986 vor. Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer zu Handen des bezeichneten Zustellbevollmächtigten zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin mit Beschluss vom 12. März 1986, Zl. 85/01/0304 4, das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde ein. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Handen des Zustellbevollmächtigten zugestellt.
Mit der nunmehrigen, am 14. Jänner 2000 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den genannten Bescheid vom 27. Februar 1986 stellt der Beschwerdeführer zunächst selbst klar, dass dieser Bescheid seinem Vater als "Zustellungsbevollmächtigten" zugestellt worden sei. Zur behaupteten Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus:
"Dass dies erst jetzt, fast 14 Jahre nach Bescheiderlassung beantragt werden kann, ist damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers, der im bekämpften Bescheid fälschlich als "Zustellungsbevollmächtigter" bezeichnet wurde, obwohl in dem ganzen Verfahren eine derartige Vollmacht nie erteilt wurde, 1999 gestorben ist und der Antragsteller im Zuge der Durchsicht von Briefen erst am 24.12.1999 von der Existenz dieses Bescheides Kenntnis erlangt hat.
Dieser Zustellmangel wurde daher mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Bescheides saniert und somit ist die Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde gegeben."
Mit Verfügung vom 18. Februar 2000 hielt der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer unter anderem vor,
dass entgegen seinen Behauptungen im Verwaltungsverfahren sein
Vater von ihm als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht und diese Bevollmächtigung bis zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht widerrufen worden sei. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 1. Juni 2000 nahm der Beschwerdeführer hiezu folgendermaßen Stellung:
"Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.1.1984 seinen Vater bevollmächtigt hat, ihn im anhängigen Verfahren zu vertreten und die Konzessionsurkunde entgegenzunehmen, jedoch war diese Vollmachtserteilung zeitlich für die Dauer des einmonatigen Kuraufenthaltes eingeschränkt."
Der Beschwerdeführer habe weder gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. (richtig: 12.) März 1986, Zl. 85/01/0303 4, noch gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid rechtliche Schritte unternehmen können, da ihm diese Entscheidungen nicht ausgefolgt worden seien. Wie in der Beschwerde ausgeführt, habe er von der Existenz des angefochtenen Bescheides erst am 24. Dezember 1999 Kenntnis erlangt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Selbst wenn der Text des Schreibens des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1984 hinsichtlich der zeitlichen Gültigkeit der Erteilung der Zustellbevollmächtigung des Beschwerdeführers an seinen Vater fraglich wäre der Text deutet allerdings nicht auf eine zeitliche Beschränkung für die Dauer des einmonatigen Kuraufenthaltes hin , so hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Säumnisbeschwerde vom 6. November 1985 klargestellt, dass die seinem Vater erteilte Zustellbevollmächtigung "nicht zurückgezogen" wurde und "daher noch immer" gelte.
Damit steht fest, dass die mit Schreiben vom 30. Jänner 1984 bekanntgegebene Bevollmächtigung ohne zeitliche Einschränkung erteilt war.
Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid von der
belangten Behörde spätestens 1986 rechtsgültig an den
Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde.
Das behauptete Zukommen des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer erst im Zuge der Aufarbeitung der Verlassenschaft des Zustellbevollmächtigten am 24. Dezember 1999 ändert nichts an der Gültigkeit der an den Zustellungsbevollmächtigten erfolgten Zustellung.
Damit erweist sich die nunmehr erhobene Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1. VwGG als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Damit erweist sich die nunmehr erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG als verspätet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG, nach welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist binnen zwei Wochen ab Aufhören des Hindernisses, das ist im gegenständlichen Fall spätestens der 24. Dezember 1999, an welchem der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis von der Zustellung des angefochtenen Bescheides erlangte, sondern diesen Bescheid auch erhalten haben soll, zu erheben gewesen wäre, bereits abgelaufen ist, ohne dass der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hätte. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gemäß § 46 Abs. 6 VwGG keine Wiedereinsetzung statt.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG, nach welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist binnen zwei Wochen ab Aufhören des Hindernisses, das ist im gegenständlichen Fall spätestens der 24. Dezember 1999, an welchem der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis von der Zustellung des angefochtenen Bescheides erlangte, sondern diesen Bescheid auch erhalten haben soll, zu erheben gewesen wäre, bereits abgelaufen ist, ohne dass der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hätte. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gemäß Paragraph 46, Absatz 6, VwGG keine Wiedereinsetzung statt.
Wien, am 7. September 2000
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010026.X00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013