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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280;Rechtssatz
Bescheide werden gemäß § 97 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am 1. Oktober 1998. Ungeachtet der früheren kollegialen Beschlussfassung der belangten Behörde war das Berufungsverfahren bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt und hätte die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt neues Vorbringen erstatten können.Bescheide werden gemäß Paragraph 97, BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am 1. Oktober 1998. Ungeachtet der früheren kollegialen Beschlussfassung der belangten Behörde war das Berufungsverfahren bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt und hätte die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt neues Vorbringen erstatten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150187.X02Im RIS seit
08.04.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016