TE Vwgh Beschluss 2003/2/26 2002/04/0102

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache des Ing. F und der WF in K, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Landeshauptmann von Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer gewerblichen Betriebsanlage, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gegen den Landeshauptmann von Steiermark beantragen die beschwerdeführenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof wolle über ihre Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 15. November 2001, betreffend Aufhebung einer für den Betrieb einer Betriebsanlage vorgeschriebenen Auflage zufolge Säumnis der Berufungsbehörde in der Sache entscheiden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Dem Erfordernis der Anrufung der obersten Behörde, d.h. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Die Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig, was gemäß § 34 VwGG zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte.Dem Erfordernis der Anrufung der obersten Behörde, d.h. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Die Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig, was gemäß Paragraph 34, VwGG zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040102.X01

Im RIS seit

29.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten