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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache des Ing. F und der WF in K, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Landeshauptmann von Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer gewerblichen Betriebsanlage, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gegen den Landeshauptmann von Steiermark beantragen die beschwerdeführenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof wolle über ihre Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 15. November 2001, betreffend Aufhebung einer für den Betrieb einer Betriebsanlage vorgeschriebenen Auflage zufolge Säumnis der Berufungsbehörde in der Sache entscheiden.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Dem Erfordernis der Anrufung der obersten Behörde, d.h. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Die Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig, was gemäß § 34 VwGG zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte.Dem Erfordernis der Anrufung der obersten Behörde, d.h. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Die Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig, was gemäß Paragraph 34, VwGG zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040102.X01Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022