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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Verfahrenshilfesache des H (geboren 1950) in E, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, zur Einbringung einer Beschwerde gegen "den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juni 2005", den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 15. Juni 2005, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 27. Juni 2005, wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahrenshilfeverfahren eingestellt.
Begründung
Der vorliegende Antrag wurde mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 7. Oktober 2005, zurückgezogen. Das vorliegende Verfahren war daher einzustellen.
Wien, am 27. Oktober 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:VH2005180167.V00Im RIS seit
11.10.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016