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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des GZ in S, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wielandgasse 14- 16/6, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Stallhofen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gemeinde Stallhofen hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 28. April 2006, Briefbuch-Nr. 324/2006, erlassen, mit dem sie das verfahrensgegenständliche Bauverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 27 VwGG bereits ausgesprochen, dass auch die verfahrensrechtliche Entscheidung eines Aussetzungsbescheides eine Entscheidung in der Sache im Sinne des § 27 VwGG darstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, Zl. 92/17/0222). Ein von der belangten Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1983, Zl. 83/17/0189). Die in § 27 VwGG vorgesehene Frist beginnt auch dann wieder neu zu laufen, wenn ein "die Entscheidungspflicht vorübergehend zum Wegfall bringender" Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG aufgehoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/10/0082).Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 28. April 2006, Briefbuch-Nr. 324 aus 2006,, erlassen, mit dem sie das verfahrensgegenständliche Bauverfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 27, VwGG bereits ausgesprochen, dass auch die verfahrensrechtliche Entscheidung eines Aussetzungsbescheides eine Entscheidung in der Sache im Sinne des Paragraph 27, VwGG darstellt vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, Zl. 92/17/0222). Ein von der belangten Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1983, Zl. 83/17/0189). Die in Paragraph 27, VwGG vorgesehene Frist beginnt auch dann wieder neu zu laufen, wenn ein "die Entscheidungspflicht vorübergehend zum Wegfall bringender" Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG aufgehoben wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/10/0082).
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 27. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060046.X00Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011