TE Vwgh Beschluss 2006/8/29 AW 2006/07/0012

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Veröffentlicht am 29.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §45 Abs11a;
AWG 1990 §7a;
AWG 2002 §29 Abs7;
AWG 2002 §77 Abs1 Z8;
VwGG §30 Abs2;
  1. AWG 2002 § 29 heute
  2. AWG 2002 § 29 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 29 gültig von 01.01.2022 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 29 gültig von 11.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  5. AWG 2002 § 29 gültig von 01.01.2015 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  6. AWG 2002 § 29 gültig von 17.09.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  7. AWG 2002 § 29 gültig von 16.02.2011 bis 16.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 29 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 29 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 29 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch O O K H, Rechtsanwalte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. April 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0057- VI/6/2005, betreffend Verlängerung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2006 wurde der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems unter Auflagen erteilt (Spruchabschnitt I). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2006 wurde der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems unter Auflagen erteilt (Spruchabschnitt römisch eins).

Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag, soweit er die Sammlung und Verwertung von haushaltsnah anfallenden Verpackungsabfällen umfasst, abgewiesen. Unter Spruchabschnitt römisch zwei wurde der Antrag, soweit er die Sammlung und Verwertung von haushaltsnah anfallenden Verpackungsabfällen umfasst, abgewiesen.

Als Auflagen wurde u.a. vorgeschrieben, dass der Wirkungsbereich des Systems die Übernahme von Pflichten gemäß der Verpackungsverordnung für Verpflichtete gemäß § 3 Abs. 4 Verpackungsverordnung umfasst, sofern deren eingesetzte Verpackungen nicht in privaten Haushalten oder in Unternehmen anfallen, deren Verpackungen jenen privater Haushalte nach Art und Menge vergleichbar sind. Als Auflagen wurde u.a. vorgeschrieben, dass der Wirkungsbereich des Systems die Übernahme von Pflichten gemäß der Verpackungsverordnung für Verpflichtete gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Verpackungsverordnung umfasst, sofern deren eingesetzte Verpackungen nicht in privaten Haushalten oder in Unternehmen anfallen, deren Verpackungen jenen privater Haushalte nach Art und Menge vergleichbar sind.

Als weitere Auflage wurde über alle Packstoffe eine stoffliche Verwertungsquote von zumindest 75 % festgelegt.

Weitere Auflagen betreffen die Nachweisführung sowie Preisnachlässe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründet dies damit, insbesondere die Auflage "Wirkungsbereich Gewerbesystem" hätte für sie existenzbedrohende Auswirkungen. Ein unverhältnismäßiger irreversibler Nachteil würde sich für die beschwerdeführende Partei auch durch die stoffliche Verwertungsquote von 75 % ergeben.

Die belangte Behörde spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründet dies damit, durch die Interpretation des Gesetzesbegriffes "haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem" der beschwerdeführenden Partei komme es zu eklatanten Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem System der beschwerdeführenden Partei und anderen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen. Der belangten Behörde lägen Schreiben von Konkurrenzsystemen vor, in denen die Abstellung der Praxis der beschwerdeführenden Partei gefordert werde. Es sei aus öffentlichen Interessen geboten, so rasch wie möglich ein gesetzeskonformes Verhalten der beschwerdeführenden Partei herzustellen. Dass die beschwerdeführende Partei ihre bisherige rechtswidrige Praxis nicht aufgeben wolle, sei zwar verständlich, aber kein berücksichtigungswürdiger unverhältnismäßiger Nachteil für sie. Dagegen entstünden durch die Wettbewerbsverzerrung ständig unverhältnismäßige Nachteile für die anderen Sammel- und Verwertungssysteme. Der angeführte Verlust von 63 % bzw. 78 % des Lizenzumsatzes sei ein reine Behauptung, welche durch die beschwerdeführende Partei nicht untermauert worden sei.

Nicht entgegengetreten werde der Zuerkennung der raufschiebenden Wirkung hinsichtlich der 75 % stoffliche Verwertungsquote, da diese auf einem Irrtum beruhe. Richtig müsste es 70 % heißen.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich auf einen Bescheid, mit dem der beschwerdeführenden Partei eine Genehmigung unter Nebenbestimmungen erteilt wurde. Die Zulässigkeit einer aufschiebenden Wirkung in diesem Fall und die Wirkungen derselben ergeben sich aus der Fallkonstellation.

Nach der Darstellung in der Beschwerde betreibt die beschwerdeführende Partei seit 21. Oktober 1997 ein Sammel- und Verwertungssystem nach der Verpackungsverordnung 1996 und es umfasst nach dem Genehmigungsbescheid vom 15. Oktober 1997 der sachliche Tätigkeitsbereich der beschwerdeführenden Partei die Entpflichtung von im gewerblichen Bereich anfallenden Verpackungen.

Am 17. Juni 2002 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung des bestehenden Sammel- und Verwertungssystems gemäß (den damals noch geltenden)

§ 7a AWG 1990 und innerhalb der Frist des § 45 Abs. 11a AWG 1990.Paragraph 7 a, AWG 1990 und innerhalb der Frist des Paragraph 45, Absatz 11 a, AWG 1990.

§ 45 Abs. 11a AWG 1990 lautete: Paragraph 45, Absatz 11 a, AWG 1990 lautete:

"Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des Genehmigungsbescheides ausüben, sofern der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Genehmigung eingebracht wurde." "Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 7 a, dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des Genehmigungsbescheides ausüben, sofern der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Genehmigung eingebracht wurde."

Während des Verfahrens zur Verlängerung des Genehmigungsbescheides ist das AWG 2002 in Kraft getreten.

Nach § 77 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 29 AWG 2002. Nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 7 a, AWG 1990 als Genehmigungen gemäß Paragraph 29, AWG 2002.

Nach § 29 Abs. 7 AWG 2002 ist eine Verlängerung des Betriebszeitraums für ein Sammel- und Verwertungssystem um jeweils längstens zehn Jahre zulässig, wenn der Antrag spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung gestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf das Sammel- und Verwertungssystem im bisherigen Umfang betrieben werden. Nach Paragraph 29, Absatz 7, AWG 2002 ist eine Verlängerung des Betriebszeitraums für ein Sammel- und Verwertungssystem um jeweils längstens zehn Jahre zulässig, wenn der Antrag spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung gestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf das Sammel- und Verwertungssystem im bisherigen Umfang betrieben werden.

Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 45 Abs. 11a AWG 1990 dazu führt, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens, und zwar auch dann, wenn dieses auf Grund des AWG 2002 zu Ende zu führen ist, über eine Genehmigung für sein Sammel- und Verwertungssystem verfügt. Mit der Erteilung einer neuen Genehmigung erlischt diese alte Genehmigung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dieses Erlöschen nicht eintritt, sondern die alte Genehmigung im bisherigen Umfang fortwirkt. Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 11 a, AWG 1990 dazu führt, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens, und zwar auch dann, wenn dieses auf Grund des AWG 2002 zu Ende zu führen ist, über eine Genehmigung für sein Sammel- und Verwertungssystem verfügt. Mit der Erteilung einer neuen Genehmigung erlischt diese alte Genehmigung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dieses Erlöschen nicht eintritt, sondern die alte Genehmigung im bisherigen Umfang fortwirkt.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall bedeutet also, dass die Wirkungen des angefochtenen Bescheides zur Gänze - und nicht etwa nur die bekämpften Nebenbestimmungen - suspendiert sind und damit der alte Bescheid im bisherigen Umfang wieder wirksam ist. Wenn aber der Gesetzgeber selbst ein Fortwirken einer Bewilligung vorsieht, dann kann deren Ausübung nicht gesetzwidrig sein.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besagt aber nichts darüber, welche Berechtigung der Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1997 der beschwerdeführenden Partei vermittelt. Ob die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde zutreffen, war im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher zu prüfen.

Aus den dargestellten Erwägungen war dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Wien, am 29. August 2006

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070012.A00

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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