TE Vwgh Beschluss 2007/7/26 2007/15/0166

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über den Antrag der L G.m.b.H., vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Herdergasse 11, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der unter 2007/15/0038 protokollierten Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Im hg. Beschwerdeverfahren 2007/15/0038 wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2007 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, zwei Mängel zu beheben, die ihrer Beschwerde anhafteten. Inbesondere wurde ihr aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen.Im hg. Beschwerdeverfahren 2007/15/0038 wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2007 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, zwei Mängel zu beheben, die ihrer Beschwerde anhafteten. Inbesondere wurde ihr aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb offener Frist legte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz vor und führte darin den Beschwerdepunkt durch ein bloßes Gesetzeszitat aus.

Daraufhin wurde das zitierte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2007 gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.Daraufhin wurde das zitierte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2007 gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG eingestellt.

Mit dem am 3. Juli 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz stellt die Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin wird ausgeführt, in der Beschwerde sei die Rechtsverletzung bereits wie folgt dargestellt worden,

  • "-Strichaufzählung
    dass durch die Zitierung einer nicht rechtskräftigen Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde keine hinreichende (rechtliche) Begründung der hier jeweils angefochtenen Entscheidungen erfolgt ist;
  • -Strichaufzählung
    dass die belangte Behörde gegen geltendes Verfahrensrecht verstößt, weil sie vorgelegte Beweismittel nicht berücksichtigt und nicht bekannt gibt, warum sie so vorgeht,
  • -Strichaufzählung
    dass die Beschwerdeführerin sich zu durchgeführten Beweisen dazu äußern kann."
Unabhängig von der im Einstellungsbeschluss zitierten Rechtsprechung sei die Praxis des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend gewesen, dass bei einem derartigen Inhalt einer Beschwerde ein Formmangel nicht vorliege. Es sei daher der Schluss gerechtfertigt, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin kein Verschulden an der nun mitgeteilten unzureichenden Verbesserung vorliege, jedenfalls aber nur ein Verschulden minderen Grades vorliege.
Mit diesem Vorbringen bekämpft die Antragstellerin die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Einstellungsbeschluss. Damit verkennt sie aber, dass der Verwaltungsgerichtshof als letzte Instanz zu entscheiden hat. Ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidungen ist nicht vorgesehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1996, 95/02/0577). Auch die im § 46 VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur.Mit diesem Vorbringen bekämpft die Antragstellerin die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Einstellungsbeschluss. Damit verkennt sie aber, dass der Verwaltungsgerichtshof als letzte Instanz zu entscheiden hat. Ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidungen ist nicht vorgesehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1996, 95/02/0577). Auch die im Paragraph 46, VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur.
Dem Antrag war daher schon deshalb keine Folge zu geben.
Da somit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlen, war dem Antrag nicht Folge zu geben.
Wien, am 26. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150166.X00

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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