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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über den Antrag der L G.m.b.H., vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Herdergasse 11, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der unter 2007/15/0038 protokollierten Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Im hg. Beschwerdeverfahren 2007/15/0038 wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2007 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, zwei Mängel zu beheben, die ihrer Beschwerde anhafteten. Inbesondere wurde ihr aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen.Im hg. Beschwerdeverfahren 2007/15/0038 wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2007 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, zwei Mängel zu beheben, die ihrer Beschwerde anhafteten. Inbesondere wurde ihr aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) bestimmt zu bezeichnen.
Innerhalb offener Frist legte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz vor und führte darin den Beschwerdepunkt durch ein bloßes Gesetzeszitat aus.
Daraufhin wurde das zitierte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2007 gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.Daraufhin wurde das zitierte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2007 gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG eingestellt.
Mit dem am 3. Juli 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz stellt die Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin wird ausgeführt, in der Beschwerde sei die Rechtsverletzung bereits wie folgt dargestellt worden,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150166.X00Im RIS seit
27.01.2012Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012