TE Vwgh Beschluss 2008/1/29 2005/05/0159

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4 impl;
VwGG §43 Abs7;
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der MP in Hauskirchen, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. April 2005, Zl. III-36/04, betreffend amtswegige Abmeldung gemäß § 15 Meldegesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der MP in Hauskirchen, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. April 2005, Zl. III-36/04, betreffend amtswegige Abmeldung gemäß Paragraph 15, Meldegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. März 2007 auf Berichtigung des hg. Beschlusses vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0159-5, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0159-5, hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. April 2005, Zl. III-36/04, erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Fehlens der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Mit ihrem am 3. April 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 29. März 2007 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag "auf Berichtigung einer offenkundigen Unrichtigkeit in der Beschlussausfertigung des VwGH vom 20.3.2007, Zl. 2005/05/0159-5" und um "Neubeurteilung der Beschwerdeberechtigung".

Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, die das Verfahren vor dem Gerichtshof beenden (vgl. Artikel 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes).Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, die das Verfahren vor dem Gerichtshof beenden vergleiche , Artikel 14 Absatz 7, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes).

Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berechtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Juli 2003, Zl. 2003/08/0128). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb musste der gegenständliche Antrag zurückgewiesen werden.Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berechtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. Juli 2003, Zl. 2003/08/0128). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb musste der gegenständliche Antrag zurückgewiesen werden.

Zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst. Ein Schreib- oder Rechnungsfehler liegt nicht vor. Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. auch hiezu den oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes mwN.).Zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst. Ein Schreib- oder Rechnungsfehler liegt nicht vor. Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat vergleiche , auch hiezu den oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes mwN.).

Der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin bekämpft - gleich einem Rechtsmittel - die vom Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Beschlusses vom 20. Februar 2007 vertretene Rechtsauffassung, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Abmeldung ihrer minderjährigen Kinder nach § 15 Meldegesetz 1991 nicht deren gesetzliche Vertreterin war, als unzutreffend. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist aber ein weiterer Rechtsbehelf nicht eingeräumt.Der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin bekämpft - gleich einem Rechtsmittel - die vom Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Beschlusses vom 20. Februar 2007 vertretene Rechtsauffassung, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Abmeldung ihrer minderjährigen Kinder nach Paragraph 15, Meldegesetz 1991 nicht deren gesetzliche Vertreterin war, als unzutreffend. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist aber ein weiterer Rechtsbehelf nicht eingeräumt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 29. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050159.X00

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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