TE Vwgh Beschluss 2008/2/21 2008/07/0023

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §37 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §56 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §56 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §56 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §56;
FlVfLG Bgld 1970 §91 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache 1) des Kommerzialrat J P und 2) der A P, beide in R, beide vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Jänner 2008, Zl. LAS-K105/4-2008, betreffend Übertragung von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den übereinstimmenden Angaben des angefochtenen Bescheides und der vorliegenden Beschwerde schlossen die Beschwerdeführer als Käufer mit Erich M. als Verkäufer einen Kaufvertrag vom 2. Juni 2006 über zwei an die EZ 1102 als Stammsitzliegenschaft gebundene Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der EZ 4 (Urbarialgemeinde), jeweils Grundbuch xxxx R.

Die Urkundenverfasser (die öffentlichen Notare Dr. H. und Dr. S.) beantragten mit einem an die Urbarialgemeinde R gerichteten Schreiben vom 31. August 2007 die Genehmigung dieses Kaufvertrages.

Die Urbarialgemeinde legte in einem undatierten Antwortschreiben dar, dass sie seit einigen Jahren bemüht sei, Anteile zurückzukaufen. Dazu liege auch ein Grundsatzbeschluss der Vollversammlung vor, weshalb die Absicht der Urbarialgemeinde bestehe, die zum Verkauf stehenden Agraranteile zu kaufen, zumal die Käufer bisher weder Anteilseigner noch "Landwirte im eigentlichen Sinn" seien.

Dazu gab Notar Dr. H. im Auftrag der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 eine Stellungnahme ab, in welcher er die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes durch die Urbarialgemeinde hinterfragte und neuerlich um die Zustimmung zur Übertragung der Agraranteile ersuchte.

Mit Antwortschreiben der Urbarialgemeinde vom 20. Oktober 2006 wurde eine solche Zustimmung nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 an das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) ersuchte Notar Dr. H. um die agrarbehördliche Genehmigung der Übertragung von zwei Agraranteilen auf Grund des vorliegenden Kaufvertrages. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 an das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht ersuchte Notar Dr. H. um die agrarbehördliche Genehmigung der Übertragung von zwei Agraranteilen auf Grund des vorliegenden Kaufvertrages.

Mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 9. März 2007 wurde der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung der Übertragung von zwei Agraranteilen an den Grundstücken der EZ 4, derzeit gebunden an EZ 1102, abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Urbarialgemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht habe.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie den §§ 56 Abs. 2 lit. a und b und 57 Abs. 1 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2003 (FLG), als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG sowie den Paragraphen 56, Absatz 2, Litera a und b und 57 Absatz eins, des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003, (FLG), als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machten.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich als unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 1996, 96/07/0169, u.a.). Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. September 1996, 96/07/0169, u.a.).

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des FLG haben folgenden Wortlaut:

"Beschränkung der Verfügung über Anteilsrechte

§ 56. (1) Die Übertragung von Anteilsrechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch letztwillige Verfügungen oder im Wege der ZwangsversteigerungParagraph 56, (1) Die Übertragung von Anteilsrechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch letztwillige Verfügungen oder im Wege der Zwangsversteigerung

a) durch Absonderung von einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft),

b) durch gleichzeitige ungeteilte Übertragung einer Stammsitzliegenschaft oder

c) durch Übertragung von bisher nicht an eine Liegenschaft gebundenen Anteilen (walzenden Anteilen)

ist nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Die Übertragung von Anteilsrechten ist zu genehmigen, wenn der Erwerb des Anteilsrechts erfolgt:

a) durch ein Mitglied der Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß § 57 nicht Gebrauch macht, a) durch ein Mitglied der Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß Paragraph 57, nicht Gebrauch macht,

b) durch einen Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in der Sitzgemeinde der Agrargemeinschaft oder in der Gemeinde, in der im Eigentum der Agrargemeinschaft befindliche Grundstücke liegen, der auch seinen Hauptwohnsitz entweder in der Sitzgemeinde oder in der Gemeinde, in der im Eigentum der Agrargemeinschaft befindliche Grundstücke liegen, begründet hat und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß § 57 nicht Gebrauch macht, b) durch einen Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in der Sitzgemeinde der Agrargemeinschaft oder in der Gemeinde, in der im Eigentum der Agrargemeinschaft befindliche Grundstücke liegen, der auch seinen Hauptwohnsitz entweder in der Sitzgemeinde oder in der Gemeinde, in der im Eigentum der Agrargemeinschaft befindliche Grundstücke liegen, begründet hat und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß Paragraph 57, nicht Gebrauch macht,

c) durch die Agrargemeinschaft als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes,

d) durch eine andere als in lit. a und lit. b genannte Person mit Zustimmung der Agrargemeinschaft. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären. d) durch eine andere als in Litera a und Litera b, genannte Person mit Zustimmung der Agrargemeinschaft. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.

  1. (3)Absatz 3,Anteilsrechte, die bisher nicht an eine Liegenschaft gebunden waren, sind anläßlich der Übertragung an das Eigentum des Übernehmers zu binden. Die Bindung ist grundbücherlich einzutragen.

Parteien

§ 91. (1) Parteien im Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren sindParagraph 91, (1) Parteien im Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren sind

a) ….

(2) Parteien des Teilungs- und Regelungsverfahrens sind …

(3) Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."

Den Käufern von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft sind durch das FLG weder Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt.

§ 56 Abs. 1 bis 3 FLG verbietet die Übertragung von Anteilsrechten durch Absonderung der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft ohne Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bestimmung richtet sich ausschließlich an den Eigentümer der Anteilsrechte (vgl. u.a. das zur inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 3 Tiroler FLG 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, 2000/07/0004). Paragraph 56, Absatz eins bis 3 FLG verbietet die Übertragung von Anteilsrechten durch Absonderung der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft ohne Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bestimmung richtet sich ausschließlich an den Eigentümer der Anteilsrechte vergleiche , u.a. das zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Tiroler FLG 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, 2000/07/0004).

Nur dem Eigentümer der Anteilsrechte steht daher auch bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 FLG das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer von Anteilsrechten kommt hingegen kein entsprechendes subjektives Recht und daher keine Parteistellung zu. Er kann daher auch gegen einen die Bewilligung der Absonderung verweigernden Bescheid nicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl. dazu die zu einer jeweils vergleichbaren Rechtslage ergangenen hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0161, und vom 6. August 1998, 98/07/0089, jeweils zum Vorarlberger FLG, sowie vom 29. Oktober 1996, 96/07/0152, zum Tiroler FLG 1978). Nur dem Eigentümer der Anteilsrechte steht daher auch bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 2, FLG das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer von Anteilsrechten kommt hingegen kein entsprechendes subjektives Recht und daher keine Parteistellung zu. Er kann daher auch gegen einen die Bewilligung der Absonderung verweigernden Bescheid nicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben vergleiche , dazu die zu einer jeweils vergleichbaren Rechtslage ergangenen hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0161, und vom 6. August 1998, 98/07/0089, jeweils zum Vorarlberger FLG, sowie vom 29. Oktober 1996, 96/07/0152, zum Tiroler FLG 1978).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070023.X00

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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