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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AußStrG §125;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des HA, derzeit Justizanstalt X, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 14. Mai 2007, 1 Vk 111/07 u.a., betreffend Angelegenheiten gemäß StVG, über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluss vom 24. Februar 2008, Zl. 2007/06/0194-12, eingestellten Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des HA, derzeit Justizanstalt römisch zehn, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 14. Mai 2007, 1 Vk 111/07 u.a., betreffend Angelegenheiten gemäß StVG, über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluss vom 24. Februar 2008, Zl. 2007/06/0194-12, eingestellten Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 20. Juli 2007) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes H vom 6. August 2007, 2 P 35/07k-25(SW), Mag. WL, Rechtsanwalt in H, zum einstweiligen Sachwalter für folgende dringende Angelegenheiten (§ 120 AußStrG) bestellt: Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes H vom 6. August 2007, 2 P 35/07k-25(SW), Mag. WL, Rechtsanwalt in H, zum einstweiligen Sachwalter für folgende dringende Angelegenheiten (Paragraph 120, AußStrG) bestellt:
"Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern;
Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten".
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens wurde mit diesem Beschluss (Punkt 2) abgewiesen.
Dieser Beschluss wurde dem bestellten einstweiligen Sachwalter am 9. August 2007 zugestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 28. November 2007, Zl. 2007/06/0194-7, den in der vorliegenden Beschwerdesache gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab. Auf Grund der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine vermögensrechtliche Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte darauf den Beschwerdeführer, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter, unter einem mit Beschluss vom 28. November 2007, Zl. 2007/06/0194- 8, zur Verbesserung der Beschwerde binnen vier Wochen auf (u.a. müsse die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen werden). Die Zustellung beider Beschlüsse an den einstweiligen Sachwalter erfolgte am 9. Jänner 2008. Die vierwöchige Verbesserungsfrist ist daher am 6. Februar 2008 abgelaufen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24. Februar 2008 wegen mangelnder Verbesserung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ein. Dieser Beschluss wurde dem Sachwalter und der belangten Behörde am 31. März 2008 zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24. Februar 2008 wegen mangelnder Verbesserung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ein. Dieser Beschluss wurde dem Sachwalter und der belangten Behörde am 31. März 2008 zugestellt.
Mit Schreiben vom 1. April 2008 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 7. April 2008) übermittelte der Sachwalter den Beschluss des Bezirksgerichtes K vom 23. Jänner 2008, 17 P 338/07w-84, mit dem das Sachwalterschaftsverfahren eingestellt worden war. Dieser Beschluss war dem einstweiligen Sachwalter am 6. Februar 2008 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 19. Dezember 2008) beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Lentschig zu keinem Zeitpunkt "rechtskräftiger Sachwalter" gewesen. Gegen diesen Rechtsanwalt sei am Landesgericht K ein Konkursverfahren gelaufen und dieser habe nachweislich dem Beschwerdeführer keine Unterlagen übermittelt. Der Verbesserungsauftrag sei dem Beschwerdeführer nie zugekommen. Es werde um neuerliche Zustellung des Verbesserungsauftrages ersucht.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
"1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."
Der Antrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, zu stellen. Der Antrag ist gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, zu stellen.
§ 120 AußerstreitG (AußStrG) i.d.F. BGBl. I Nr. 92/2006, sieht betreffend die einstweilige Sachwalterschaft Folgendes vor: Paragraph 120, AußerstreitG (AußStrG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,, sieht betreffend die einstweilige Sachwalterschaft Folgendes vor:
"Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet. Die Bestellung kann nur dann vor der Erstanhörung geschehen, wenn sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre und die Erstanhörung unverzüglich nachgeholt wird. Für die einstweilige Sachwalterschaft gelten die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen. §§ 123 Z 1 bis 4 und 126 sind sinngemäß anzuwenden." "Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet. Die Bestellung kann nur dann vor der Erstanhörung geschehen, wenn sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre und die Erstanhörung unverzüglich nachgeholt wird. Für die einstweilige Sachwalterschaft gelten die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen. Paragraphen 123, Ziffer eins bis 4 und 126 sind sinngemäß anzuwenden."
Gemäß § 122 Abs. 1 AußStrG hat das Gericht, wenn es zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, das Verfahren in jeder Lage einzustellen. Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht, wenn es zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
Ein Beschluss über die Einstellung ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung u.a. dann zu fällen, wenn die betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat. Ein Beschluss über die Einstellung ist gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung u.a. dann zu fällen, wenn die betroffene Person von der Anregung (Paragraph 117,) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat.
Der Beschluss über die Einstellung ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung der betroffenen Person, ihrem Vertreter und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB), zuzustellen. Der Beschluss über die Einstellung ist gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung der betroffenen Person, ihrem Vertreter und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (Paragraph 284 e, Absatz 2, ABGB), zuzustellen.
Gemäß § 125 AußStrG kann dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden. Gemäß Paragraph 125, AußStrG kann dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
Gemäß § 127 AußStrG steht im Bestellungsverfahren der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, der Rekurs zu. Gemäß Paragraph 127, AußStrG steht im Bestellungsverfahren der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, der Rekurs zu.
Gemäß § 45 AußStrG können Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. (Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse, für die nicht die selbständige Anfechtung angeordnet ist). Gemäß Paragraph 45, AußStrG können Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. (Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse, für die nicht die selbständige Anfechtung angeordnet ist).
Gemäß § 46 Abs. 1 AußStrG beträgt die Frist für den Rekurs vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Rekurs vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
Gemäß § 128 Abs. 1 AußStrG sind die Vorschriften zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren u.a. über die Beendigung der Sachwalterschaft anzuwenden. Gemäß Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG sind die Vorschriften zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren u.a. über die Beendigung der Sachwalterschaft anzuwenden.
Gemäß § 120 AußStrG erfolgt die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters mit sofortiger Wirkung. Der angeführte Rechtsanwalt ist daher mit sofortiger Wirksamkeit zum einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers in den im Beschluss angeführten Angelegenheiten bestellt worden. Für die Beendigung der einstweiligen Sachwalterschaft und den Eintritt ihrer Wirksamkeit ist in § 120 AußStrG nichts Ausdrückliches vorgesehen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind für einstweilige Sachwalterschaft die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (teils sinngemäß) anzuwenden (§§ 117 - 131 AußStrG). Aus § 125 AußStrG ist abzuleiten, dass die Bestellung der Sachwalterschaft mit Rechtskraft des diesbezüglichen gerichtlichen Beschlusses wirksam wird. Gemäß § 128 AußStrG gelten die Vorschriften zur Bestellung eines Sachwalters u.a. auch für die Beendigung der Sachwalterschaft. Die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens stellt für den bestellten einstweiligen Sachwalter die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis dar. Die Wirksamkeit dieser Beendigung ist im Sinne des § 125 i. V.m. § 120 und § 128 AußStrG mit Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Beschlusses anzunehmen. Gemäß Paragraph 120, AußStrG erfolgt die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters mit sofortiger Wirkung. Der angeführte Rechtsanwalt ist daher mit sofortiger Wirksamkeit zum einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers in den im Beschluss angeführten Angelegenheiten bestellt worden. Für die Beendigung der einstweiligen Sachwalterschaft und den Eintritt ihrer Wirksamkeit ist in Paragraph 120, AußStrG nichts Ausdrückliches vorgesehen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind für einstweilige Sachwalterschaft die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (teils sinngemäß) anzuwenden (Paragraphen 117, - 131 AußStrG). Aus Paragraph 125, AußStrG ist abzuleiten, dass die Bestellung der Sachwalterschaft mit Rechtskraft des diesbezüglichen gerichtlichen Beschlusses wirksam wird. Gemäß Paragraph 128, AußStrG gelten die Vorschriften zur Bestellung eines Sachwalters u.a. auch für die Beendigung der Sachwalterschaft. Die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens stellt für den bestellten einstweiligen Sachwalter die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis dar. Die Wirksamkeit dieser Beendigung ist im Sinne des Paragraph 125, i. römisch fünf.m. Paragraph 120 und Paragraph 128, AußStrG mit Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Beschlusses anzunehmen.
Da der angeführte gerichtliche Beschluss über die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens dem bestellten einstweiligen Sachwalter am 6. Februar 2008 zugestellt wurde, ist die einstweilige Sachwalterschaft im vorliegenden Fall nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist gegen diesen Beschluss am 20. Februar 2008 wirksam beendet worden. Während des gesamten Verbesserungsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war der angeführte einstweilige Sachwalter somit u.a. zur Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten und Behörden bestellt. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zu Recht von der Versäumnis der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gesetzten Verbesserungsfrist ausgegangen. Es liegt diesbezüglich jedenfalls keine irrige Annahme einer Versäumnis vor. Da der angeführte gerichtliche Beschluss über die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens dem bestellten einstweiligen Sachwalter am 6. Februar 2008 zugestellt wurde, ist die einstweilige Sachwalterschaft im vorliegenden Fall nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist gegen diesen Beschluss am 20. Februar 2008 wirksam beendet worden. Während des gesamten Verbesserungsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war der angeführte einstweilige Sachwalter somit u.a. zur Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten und Behörden bestellt. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zu Recht von der Versäumnis der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gesetzten Verbesserungsfrist ausgegangen. Es liegt diesbezüglich jedenfalls keine irrige Annahme einer Versäumnis vor.
Es ist somit der Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht gegeben. Auch das Vorliegen eines anderen Wiederaufnahmegrundes ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Es ist somit der Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG nicht gegeben. Auch das Vorliegen eines anderen Wiederaufnahmegrundes ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die in § 45 Abs. 2 VwGG vorgesehene vierzehntägige Frist zur Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nicht eingehalten. Der verfahrensgegenständliche Einstellungsbeschluss, der als Vertreter den eingangs genannten einstweiligen Sachwalter anführt, wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2008 zugestellt. Mit diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer ein allfälliger Wiederaufnahmegrund im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens bekannt. Der vorliegende, nicht eingeschrieben aufgegebene Antrag auf Wiederaufnahme langte beim Verwaltungsgerichtshof aber erst am 19. Dezember 2008 ein. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die in Paragraph 45, Absatz 2, VwGG vorgesehene vierzehntägige Frist zur Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nicht eingehalten. Der verfahrensgegenständliche Einstellungsbeschluss, der als Vertreter den eingangs genannten einstweiligen Sachwalter anführt, wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2008 zugestellt. Mit diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer ein allfälliger Wiederaufnahmegrund im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens bekannt. Der vorliegende, nicht eingeschrieben aufgegebene Antrag auf Wiederaufnahme langte beim Verwaltungsgerichtshof aber erst am 19. Dezember 2008 ein.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens war daher gemäß § 45 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Jänner 2009
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060194.X00Im RIS seit
29.06.2009Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009