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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §360 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des Dr. M als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. August 2005, Zl. E B02/11/2004.020/008, betreffend Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des Dr. M als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. August 2005, Zl. E B02/11/2004.020/008, betreffend Maßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden näher genannte Maßnahmen betreffend die in D gelegene Kompostieranlage der E gemäß § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 verfügt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden näher genannte Maßnahmen betreffend die in D gelegene Kompostieranlage der E gemäß Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 verfügt.
Gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz sofort vollstreckbar; sie treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Die genannte Jahresfrist beginnt, ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde, bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 2006, Zl. 2006/04/0003 mwN). Gemäß Paragraph 360, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 sind Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz sofort vollstreckbar; sie treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Die genannte Jahresfrist beginnt, ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde, bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. März 2006, Zl. 2006/04/0003 mwN).
Nach der Aktenlage wurde der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Bescheid der Erstbehörde am 24. September 2004 erlassen. Der angefochtene Bescheid und die mit ihm verfügten Maßnahmen sind daher am 24. September 2005 ex lege außer Wirksamkeit getreten, sodass die beschwerdeführende Partei seit diesem Zeitpunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein konnte. Gegenteiliges wurde von ihr im Übrigen gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht dargetan.
Da die beschwerdeführende Partei somit im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde (29. September 2005) durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da die beschwerdeführende Partei somit im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde (29. September 2005) durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 3. September 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040221.X00Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009