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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, den Hofrat Dr. Robl und die Hofräte Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über den Antrag des S B, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der mit hg. Verfügung vom 7. Juli 2008, zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt am 25. Juli 2008, gesetzten Verbesserungsfrist in dem mit hg. Beschluss vom 7. September 2008 abgeschlossenen Verfahren zur Zl. VH 2008/22/0055, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 ersuchte der Antragsteller um die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, 318.300/2-III/4/08 vom 4. Juni 2008.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Wochen ein unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweis) vorzulegen, zum Zwecke der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde bekannt zu geben, ob und wenn ja, aus welchem Grund die Tatsachenannahmen des anzufechtenden Bescheides bestritten werden und welche Rechtswidrigkeit dem anzufechtenden Bescheid anhaften soll. Weiters wurde er aufgefordert, die im Schreiben vom 30. Juni 2008 angeführte, aber nicht beiliegende Vollmacht anzuschließen. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2008, VH 2008/22/0055-4, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde in der näher bezeichneten Angelegenheit mit der Begründung zurückgewiesen, da weder das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden sei, noch die mit Verfügung vom 7. Juli 2008 aufgetragenen ergänzenden Informationen innerhalb der zu seinem Abschluss nach § 61 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist vorgelegt worden seien.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2008, VH 2008/22/0055-4, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde in der näher bezeichneten Angelegenheit mit der Begründung zurückgewiesen, da weder das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, ZPO zu entscheiden sei, noch die mit Verfügung vom 7. Juli 2008 aufgetragenen ergänzenden Informationen innerhalb der zu seinem Abschluss nach Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO gesetzten Frist vorgelegt worden seien.
Mit dem vorliegenden Antrag vom 29. September 2008 begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Befolgung des hg. Verbesserungsauftrages vom 7. Juli 2008 mit folgendem Vorbringen:
"Mit Beschluss vom 9.9.2008 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
Der Verfügung vom 7.7.2008 wurde am 1.8.2008 entsprochen. Das Verfahrenshilfeformular wurde zwar vorgelegt, allerdings fehlte die Unterschrift auf dem Formular.
Dieses Versäumnis wird nachgeholt und ersucht, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen und den Antrag zu neuerlich zu prüfen."
Diesem Antrag liegt ein nunmehr vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Vermögensbekenntnis bei, die übrigen aufgetragenen ergänzenden Informationen sowie eine Vollmacht wurden nicht beigebracht.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ist über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG ist über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden.
Mit dem vorliegenden Antrag vom 29. September 2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die versäumte Handlung (die Beibringung der mit hg. Verfügung vom 7. Juli 2008 aufgetragenen Informationen und Unterlagen) nur teilweise nachgeholt. Im Übrigen enthält der Antrag weder Ausführungen dazu, warum die Frist versäumt wurde und ob es sich dabei um einen minderen Grad des Versehens handelt, noch wurde dargelegt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses gestellt wurde.
Da sich der Antrag somit als unzulässig erweist, war er gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Da sich der Antrag somit als unzulässig erweist, war er gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:VH2008220055.V00Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017