RS Vwgh 2007/10/17 2003/13/0019

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art27;
62001CJ0017 Sudholz VORAB;
EURallg;
UStG 1994 §12 Abs2;
UStG 1994 §28 Abs25 Z4;

Rechtssatz

In den Gesetzesmaterialien (1715 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP, 63) wird die Bestimmung es § 12 Abs. 2 UStG 1994 in der Stammfassung als Vereinfachungsmaßnahme nach Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG eingestuft. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Eine solche Entscheidung ist erst zur ähnlichen (allerdings auch für Gebäude geltenden) Bestimmung des § 12 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 ergangen (vgl. die Ratsentscheidung vom 13. Dezember 2004, ABl 2004, L 371). Diese Ermächtigung wurde nicht rückwirkend erteilt (zum Verbot rückwirkender Ermächtigungen siehe im Übrigen EuGH vom 29. April 2004, C-17/01, Sudholz) und ist gemäß § 28 Abs. 25 Z. 4 UStG 1994 ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass § 12 Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 in der Stammfassung keine gemeinschaftsrechtliche Stütze in Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG findet und die Abgabepflichtige befugt ist, sich zu ihren Gunsten auf die unmittelbare Anwendung der Vorsteuerabzugsberechtigung nach Art. 17 Abs. 2 lit. a der genannten Richtlinie zu berufen. Diese Bestimmung ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; ihr kommt daher unmittelbare Anwendbarkeit zu. (Hier Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 betroffen.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0017 Sudholz VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130019.X06

Im RIS seit

03.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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