TE Vwgh Beschluss 2008/9/11 2008/08/0122

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Veröffentlicht am 11.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §415 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs3;
  1. ASVG § 11 heute
  2. ASVG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 11 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 11 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. ASVG § 11 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. ASVG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  12. ASVG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  13. ASVG § 11 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über den Antrag des Fußballvereins D, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Februar 2007, Zl. FA11A-61-26n57/15-2007, betreffend Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über den Antrag des Fußballvereins D, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Februar 2007, Zl. FA11A-61-26n57/15-2007, betreffend Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

Begründung

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die antragstellende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Februar 2007, Zl. FA11A-61-26n57/15-2007, mit dem dieser über die Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG betreffend einen Dienstnehmer der antragstellenden Partei entschieden und in einem weiteren Spruchteil die antragstellende Partei zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen auf Grund einer Beitragsnachverrechnung verpflichtet hat. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die antragstellende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Februar 2007, Zl. FA11A-61-26n57/15-2007, mit dem dieser über die Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG betreffend einen Dienstnehmer der antragstellenden Partei entschieden und in einem weiteren Spruchteil die antragstellende Partei zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen auf Grund einer Beitragsnachverrechnung verpflichtet hat.

Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn, soweit er sich auf die Versicherungspflicht bezieht, binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich Berufung erhoben werden könne. Betreffend die Beitragsnachverrechnung sei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Die antragstellende Partei hat gegen diesen Bescheid einerseits, soweit darin über die Beitragsnachverrechnung entschieden wurde, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (zur Zl. 2007/08/0064 protokolliert), andererseits Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz erhoben. Mit Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 12. Juni 2008 hat dieser die Berufung der antragstellenden Partei wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Landeshauptmannes eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Der Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz wurde der antragstellenden Partei am 18. Juni 2008 zugestellt, sodass der am 2. Juli 2008 gestellte Wiedereinsetzungsantrag, mit dem auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark ausgeführt wird, rechtzeitig ist. Im Hinblick auf die im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark enthaltene Rechtsmittelbelehrung, welche entgegen § 415 Abs. 1 ASVG für den gegenständlichen Fall der Verlängerung der Versicherungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG die Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz als zulässig bezeichnete, ist der Wiedereinsetzungsantrag auch begründet, sodass ihm gemäß § 46 Abs. 2 VwGG stattzugeben war. Der Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz wurde der antragstellenden Partei am 18. Juni 2008 zugestellt, sodass der am 2. Juli 2008 gestellte Wiedereinsetzungsantrag, mit dem auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark ausgeführt wird, rechtzeitig ist. Im Hinblick auf die im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark enthaltene Rechtsmittelbelehrung, welche entgegen Paragraph 415, Absatz eins, ASVG für den gegenständlichen Fall der Verlängerung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG die Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz als zulässig bezeichnete, ist der Wiedereinsetzungsantrag auch begründet, sodass ihm gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG stattzugeben war.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die antragstellende Partei gegen den angefochtenen Bescheid bereits die zur hg. Zl. 2007/08/0064 protokollierte Beschwerde erhoben hat, da sich diese nur auf die Beitragsnachverrechnung bezogen hat, nicht aber auch auf die - einen trennbaren Spruchteil bildende - Entscheidung über die Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG. Dem steht auch nicht entgegen, dass die antragstellende Partei gegen den angefochtenen Bescheid bereits die zur hg. Zl. 2007/08/0064 protokollierte Beschwerde erhoben hat, da sich diese nur auf die Beitragsnachverrechnung bezogen hat, nicht aber auch auf die - einen trennbaren Spruchteil bildende - Entscheidung über die Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG.

Wien, am 11. September 2008

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080122.X00

Im RIS seit

24.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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