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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der A, vertreten durch Mag. Nikolaus Vogt, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Zeltgasse 3/13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. April 2008, Zl. 150.788/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 13. Juni 2008, VH 2008/22/0047, Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Beschwerde gegen den zitierten Bescheid bewilligt. Der anzufechtende Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2008 zugestellt. Am 14. August 2008 langte die am 12. August 2008 zur Post gegebene Beschwerde ein. Mit Antrag vom 13. August 2008, zur Post gegeben am 14. August 2008, begehrte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, ihr Verfahrenshelfer habe den Akt samt drei Beschwerdeschriftsätzen am 11. August 2008 der Sekretärin zur Abfertigung übergeben. Diese habe den Beschwerdeschriftsatz nochmals ausgedruckt, kuvertiert, den Einschreibe-Aufgabeschein ausgefüllt und auf der Aktenkopie den Stempel "Abgefertigt am 11. Aug. 2008" angebracht. Der Verfahrenshelfer habe daher annehmen dürfen, dass die Beschwerde auch am 11. August 2008 zur Post gegeben würde. Am 13. August 2008 sei ihm aufgefallen, dass der Postaufgabeschein den Stempel 12. August 2008 trage und die Beschwerde daher erst am 12. August 2008 zur Post gegeben worden war. Die sonst äußerst genau arbeitende Sekretärin habe ihm daraufhin erklärt, dass sie wegen einer besonderen Arbeitsbelastung versehentlich die Beschwerde nicht noch am 11. August 2008 in das Postaufgabefach gelegt habe.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa den Beschluss vom 15. März 2006, 2006/18/0045), dass das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei treffe. Es stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, wenn einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten im Zug der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler unterlaufe. Ein Rechtsanwalt könne rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen und es sei die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführe, dem Rechtsanwalt nicht zumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen vergleiche , etwa den Beschluss vom 15. März 2006, 2006/18/0045), dass das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei treffe. Es stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, wenn einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten im Zug der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler unterlaufe. Ein Rechtsanwalt könne rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen und es sei die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführe, dem Rechtsanwalt nicht zumutbar.
Auch im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem bescheinigten Vorbringen, dass eine verlässliche Mitarbeiterin den bereits zur Versendung vorbereiteten
Beschwerdeschriftsatz versehentlich nicht zur Post gebracht hat. Im Hinblick darauf war dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG stattzugeben. Beschwerdeschriftsatz versehentlich nicht zur Post gebracht hat. Im Hinblick darauf war dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, und 4 VwGG stattzugeben.
Wien, am 17. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220840.X00Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009