TE Vwgh Beschluss 2008/9/17 2008/01/0477

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

SPG 1991 §89;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über den Antrag des D M in S, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006, Zl. 2003/01/0287, eingestellten Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Verletzung von Richtlinien gemäß § 89 SPG, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über den Antrag des D M in S, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006, Zl. 2003/01/0287, eingestellten Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Verletzung von Richtlinien gemäß Paragraph 89, SPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Da der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich über die vom Wiederaufnahmewerber erhobene Richtlinienbeschwerde (im Sinne des § 89 SPG) nicht entschieden hatte, brachte er am 22. Mai 2003 (Postaufgabe) die zur hg. Zl. 2003/01/0287 protokollierte Säumnisbeschwerde ein.Da der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich über die vom Wiederaufnahmewerber erhobene Richtlinienbeschwerde (im Sinne des Paragraph 89, SPG) nicht entschieden hatte, brachte er am 22. Mai 2003 (Postaufgabe) die zur hg. Zl. 2003/01/0287 protokollierte Säumnisbeschwerde ein.

Über diese Beschwerde wurde am 25. Juni 2003 (Zustellung an die belangte Behörde) das Vorverfahren eingeleitet und dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Lande Niederösterreich gemäß § 36 Abs. 2, erster Satz VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Über Antrag der belangten Behörde wurde mit hg. Beschluss vom 23. September 2003 die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis 1. Mai 2004 verlängert. Über diese Beschwerde wurde am 25. Juni 2003 (Zustellung an die belangte Behörde) das Vorverfahren eingeleitet und dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Lande Niederösterreich gemäß Paragraph 36, Absatz 2,, erster Satz VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Über Antrag der belangten Behörde wurde mit hg. Beschluss vom 23. September 2003 die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis 1. Mai 2004 verlängert.

In der Folge übermittelte die belangte Behörde eine Ausfertigung des Bescheides vom 30. Dezember 2005, mit dem die Richtlinienbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber am 9. Jänner 2006 zugestellt.

Daraufhin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006, Zl. 2003/01/0287, das Säumnisbeschwerdeverfahren "gemäß § 36 Abs. 2 VwGG" eingestellt. Dieser Beschluss wurde dem Wiederaufnahmewerber am 6. Februar 2006 zugestellt. Daraufhin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006, Zl. 2003/01/0287, das Säumnisbeschwerdeverfahren "gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG" eingestellt. Dieser Beschluss wurde dem Wiederaufnahmewerber am 6. Februar 2006 zugestellt.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2006/01/0033, wurde der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich nachgeholte Bescheid vom 30. Dezember 2005 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil er zu einem Zeitpunkt erlassen worden war, zu dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Richtlinienbeschwerde infolge Einbringung der Säumnisbeschwerde und Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist bereits auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen war. Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 19. Juni 2008 zugestellt. Mit dem hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2006/01/0033, wurde der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich nachgeholte Bescheid vom 30. Dezember 2005 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil er zu einem Zeitpunkt erlassen worden war, zu dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Richtlinienbeschwerde infolge Einbringung der Säumnisbeschwerde und Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist bereits auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen war. Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 19. Juni 2008 zugestellt.

Der Antragsteller stellte nunmehr den am 25. Juni 2008 zur Post gegebenen Antrag auf Wiederaufnahme "des eingestellten Verfahrens gemäß § 45 VwGG" und brachte vor, die säumige Verwaltungsbehörde habe den Bescheid erst nach dem Zuständigkeitsübergang (auf den Verwaltungsgerichtshof) erlassen. Das "Verfahren vor dem Gerichtshof" (damit gemeint: über die Säumnisbeschwerde) "wurde wegen Klaglosstellung eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben". Der Verwaltungsgerichtshof sei sohin zur Entscheidung in der Sache berufen und es werde "gemäß § 45 VwGG innerhalb der offenen 14-tägigen Frist die Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2003/01/0287-12 beantragt". Der Antragsteller stellte nunmehr den am 25. Juni 2008 zur Post gegebenen Antrag auf Wiederaufnahme "des eingestellten Verfahrens gemäß Paragraph 45, VwGG" und brachte vor, die säumige Verwaltungsbehörde habe den Bescheid erst nach dem Zuständigkeitsübergang (auf den Verwaltungsgerichtshof) erlassen. Das "Verfahren vor dem Gerichtshof" (damit gemeint: über die Säumnisbeschwerde) "wurde wegen Klaglosstellung eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben". Der Verwaltungsgerichtshof sei sohin zur Entscheidung in der Sache berufen und es werde "gemäß Paragraph 45, VwGG innerhalb der offenen 14-tägigen Frist die Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2003/01/0287-12 beantragt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Wiederaufnahmeantrag in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Wiederaufnahmeantrag in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Verfahren über die vom Antragsteller eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde - entgegen der Darstellung im Wiederaufnahmeantrag - nicht "wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG" eingestellt sondern gemäß "§ 36 Abs. 2 VwGG". Nach der seit der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 nunmehr geltenden Rechtslage des § 36 Abs. 2, dritter Satz VwGG ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren bei (fristgerechter oder verspäteter) Bescheiderlassung nach dieser Bestimmung immer einzustellen. Das Verfahren über die vom Antragsteller eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde - entgegen der Darstellung im Wiederaufnahmeantrag - nicht "wegen Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG" eingestellt sondern gemäß "§ 36 Absatz 2, VwGG". Nach der seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, nunmehr geltenden Rechtslage des Paragraph 36, Absatz 2,, dritter Satz VwGG ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren bei (fristgerechter oder verspäteter) Bescheiderlassung nach dieser Bestimmung immer einzustellen.

Eine Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG, die der Antrag (wenn auch nicht ausdrücklich bezeichnet aber) erkennbar geltend machen will, kommt daher nicht in Betracht (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277, in VwSlg. 14.979/A). Eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, die der Antrag (wenn auch nicht ausdrücklich bezeichnet aber) erkennbar geltend machen will, kommt daher nicht in Betracht vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277, in VwSlg. 14.979/A).

Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 17. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008010477.X00

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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