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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der K GmbH in W, vertreten durch die Centra-Consult Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Juni 2008, Zl. RV/1313-W/02, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuer heran und schrieb ihr Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1997 vor.
Die gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde laut Stempelabdruck am Briefumschlag am 7. August 2008 zur Post gegeben. In der Beschwerde war entgegen der Anordnung des § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG keine Angabe enthalten, welche die Rechtzeitigkeit des Einbringens der Beschwerde beurteilen ließ. Deshalb forderte der Verwaltungsgerichtshof die beschwerdeführende Gesellschaft mit Verfügung vom 13. August 2008 auf, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben. Die gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde laut Stempelabdruck am Briefumschlag am 7. August 2008 zur Post gegeben. In der Beschwerde war entgegen der Anordnung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG keine Angabe enthalten, welche die Rechtzeitigkeit des Einbringens der Beschwerde beurteilen ließ. Deshalb forderte der Verwaltungsgerichtshof die beschwerdeführende Gesellschaft mit Verfügung vom 13. August 2008 auf, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2008 erklärte die beschwerdeführende Gesellschaft, der angefochtene Bescheid sei am 23. Juni 2008 "hinterlegt" worden.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Für die Fristberechnung gelten infolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Für die Fristberechnung gelten infolge Paragraph 62, Absatz eins, VwGG die Bestimmungen der Paragraphen 32, ff AVG. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Nach § 13 Abs. 1 Zustellgesetz - ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Nach Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz - ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG).
Das hinterlegte Dokument ist nach § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Das hinterlegte Dokument ist nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Im Beschwerdefall beantwortete die beschwerdeführende Gesellschaft die ausdrückliche Frage des Gerichtshofes nach dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides damit, dass der Bescheid am 23. Juni 2008 "hinterlegt" worden sei. Selbst wenn die Sendung nicht am Tag der Hinterlegung sondern erst am folgenden Arbeitstag, am Dienstag, dem 24. Juni 2008, zur Abholung bereitgehalten wäre, begann im Beschwerdefall die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG somit spätestens am Dienstag, dem 24. Juni 2008. Die am Donnerstag, dem 7. August 2008, zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Im Beschwerdefall beantwortete die beschwerdeführende Gesellschaft die ausdrückliche Frage des Gerichtshofes nach dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides damit, dass der Bescheid am 23. Juni 2008 "hinterlegt" worden sei. Selbst wenn die Sendung nicht am Tag der Hinterlegung sondern erst am folgenden Arbeitstag, am Dienstag, dem 24. Juni 2008, zur Abholung bereitgehalten wäre, begann im Beschwerdefall die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG somit spätestens am Dienstag, dem 24. Juni 2008. Die am Donnerstag, dem 7. August 2008, zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 1. Oktober 2008 Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 1. Oktober 2008
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130171.X00Im RIS seit
12.03.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009