TE Vwgh Beschluss 2008/10/7 AW 2008/13/0045

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DDr. R, vertreten durch G Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6 Juni 2008, Zl. RV/1689-W/06, betreffend Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DDr. R, vertreten durch G Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6 Juni 2008, Zl. RV/1689-W/06, betreffend Aussetzung der Einhebung (Paragraph 212 a, BAO), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des Antrages - mit dem Hinweis auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers und der Behauptung, aufgrund seiner nicht näher dargestellten finanziellen Lage könne er keinen entsprechend hohen Kredit aufnehmen - keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung. Dem Antrag war daher auch ungeachtet der von der belangten Behörde relevierten Frage der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 1994, Zl. AW 93/15/0029) nicht stattzugeben. Wien, am 7. Oktober 2008 Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des Antrages - mit dem Hinweis auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers und der Behauptung, aufgrund seiner nicht näher dargestellten finanziellen Lage könne er keinen entsprechend hohen Kredit aufnehmen - keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung. Dem Antrag war daher auch ungeachtet der von der belangten Behörde relevierten Frage der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 1994, Zl. AW 93/15/0029) nicht stattzugeben. Wien, am 7. Oktober 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008130045.A00

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten