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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DDr. R, vertreten durch G Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6 Juni 2008, Zl. RV/1689-W/06, betreffend Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DDr. R, vertreten durch G Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6 Juni 2008, Zl. RV/1689-W/06, betreffend Aussetzung der Einhebung (Paragraph 212 a, BAO), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des Antrages - mit dem Hinweis auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers und der Behauptung, aufgrund seiner nicht näher dargestellten finanziellen Lage könne er keinen entsprechend hohen Kredit aufnehmen - keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung. Dem Antrag war daher auch ungeachtet der von der belangten Behörde relevierten Frage der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 1994, Zl. AW 93/15/0029) nicht stattzugeben. Wien, am 7. Oktober 2008 Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des Antrages - mit dem Hinweis auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers und der Behauptung, aufgrund seiner nicht näher dargestellten finanziellen Lage könne er keinen entsprechend hohen Kredit aufnehmen - keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung. Dem Antrag war daher auch ungeachtet der von der belangten Behörde relevierten Frage der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 1994, Zl. AW 93/15/0029) nicht stattzugeben. Wien, am 7. Oktober 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008130045.A00Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009