Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. August 2008, Zl. 20203- 4213211/180-2008, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. August 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. August 2008 in den Ruhestand versetzt und seine Aktivbezüge mit dem genannten Datum eingestellt. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, den Amtstitel Berufsschuloberlehrer in Ruhe zu führen und festgehalten, dass über die Höhe seines Ruhegenusses sowie einer allfälligen Nebengebührenzulage ein gesonderter Bescheid ergehen werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2008/12/0184 protokollierten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er bringt vor, im angefochtenen Bescheid sei festgehalten, dass über die Höhe der Ruhegenüsse sowie einen allfälligen Nebengebührenzuschlag ein gesonderter Bescheid ergehe. Zumal auch dieser Bescheid in der Folge vom Beschwerdeführer bekämpft werden müsste, werde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit das "Ruhestandsverfahren" bei der belangten Behörde vorerst nicht weiter geführt werde und der Beschwerdeführer nicht gezwungen sei, ein weiteres Rechtsmittel zu erheben. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Der Beschwerdeführer führt als den ihm drohenden Nachteil ins Treffen, er müsste bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Folge den Bescheid über die Höhe seines Ruhegenusses sowie einer allfälligen Nebengebührenzulage bekämpfen.
Ein dem Beschwerdeführer drohender, konkreter materieller Nachteil wird damit nicht geltend gemacht. Im Übrigen steht diesem Nachteil die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen insoweit gegenüber, als (im gedachten Fall einer Erfolglosigkeit der Beschwerde) der Dienstgeber während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zu einem in Wahrheit dienstunfähigen Beamten (mit der Konsequenz der Fortzahlung der Aktivbezüge trotz Dienstunfähigkeit) hinnehmen müsste. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nachteil ist gegenüber dieser drohenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer (schon jetzt) davon ausgeht, dass die (erst zu erlassenden) Bescheide über die Höhe seines Ruhegenusses oder seiner Nebengebührenzulage rechtswidrig sein werden.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. Oktober 2008
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008120009.A00Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009