Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache der I K in Wien, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 2 - Personalservice) vom 14. Juni 2007, Zl. MA 2/520440B, betreffend vorläufige Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache der römisch eins K in Wien, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 2 - Personalservice) vom 14. Juni 2007, Zl. MA 2/520440B, betreffend vorläufige Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Oberamtsrätin Leiterin eines Personalreferates im Bereich der Stadtverwaltung.
Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gemäß § 94 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin vom Dienst wegen des Verdachtes, die folgenden Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original): Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gemäß Paragraph 94, Absatz eins, der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin vom Dienst wegen des Verdachtes, die folgenden Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"1. (Die Beschwerdeführerin hat) es als Leiterin des (näher beschriebenen Referats) unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die (i)hrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, sowie dem Verbot, sich Geschenke, die mit (i)hrer dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, zuwenden zu lassen, zuwidergehandelt, indem (die Beschwerdeführerin) sich zumindest von 2005 bis 2007 jährlich von der Firma R., einer Kontrahentenfirma (der Organisationseinheit, dem das von ihr geleitete Referat angehört), Jahreskarten für das Fitnessstudio M. zuwenden hat lassen.
2. (Die Beschwerdeführerin hat) als Leiterin des (näher beschriebenen Referats) (i)hrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle (ihr) ausschließlich aus (i)hrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten ist, zuwidergehandelt, indem (s)ie (i)hrem Lebensgefährten, Herrn R. B. zwischen Juni 2004 und 14. Juli 2007 laufend über (ihr) ausschließlich im Rahmen (i)hrer Tätigkeit als Leiterin des (näher beschriebenen Referats) bekannt gewordene vertrauliche Schreiben der Magistratsdirektion, Personalangelegenheiten, seines Vorgesetzten, R. S. sowie weiterer Mitarbeiterinnen (der Organisationseinheit, dem das von ihr geleitete Referat angehört) und Informationen über bevorstehende Revisionen unbefugt weitergegeben hat sowie Herrn R. B. Empfehlung gegeben hat, wie er sich bei Revisionen verhalten solle."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter Hinweis auf die mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 20. Juli 2007 verfügte Suspendierung (der Bescheid sei am 3. August 2007 zugestellt worden) die Einstellung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragte.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Stellungnahme vom 10. September 2007 durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Erlassung des Bescheides vom 20. Juli 2007 aktuell in keinen Rechten mehr verletzt zu sein; sie hielt das Kostenersatzbegehren aufrecht.
Gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 20. Juli 2007 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 20. Juli 2007 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung vergleiche , auch dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 21. September 2007 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom 20. Juli 2007 (über die Verhängung der Suspendierung) als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass in dessen Spruchpunkt 1 die Wortfolge "unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, sowie" zu entfallen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/09/0298, als unbegründet abgewiesen.
Vor diesem Hintergrund waren daher bei der vorzunehmenden hypothetischen Beurteilung des Beschwerdeerfolges im vorliegenden Fall der belangten Behörde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund waren daher bei der vorzunehmenden hypothetischen Beurteilung des Beschwerdeerfolges im vorliegenden Fall der belangten Behörde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzuerkennen.
Wien, am 16. Oktober 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090147.X00Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009