TE Vwgh Beschluss 2008/10/20 AW 2008/07/0034

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 2008, Zl. Wa- 2008-602564/2-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Dem Mitbeteiligten des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Rohrbach eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Anlage zur Versorgung seines Anwesens in M. mit Nutzwasser zu.

Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach beantragte der Mitbeteiligte die wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung und Erweiterung dieser Wasserversorgungsanlage. Geplant ist, aufgrund des schlechten Zustandes der bestehenden metallischen Rohrleitung diese zu erneuern. Verlegt werden soll nunmehr eine PE-Leitung in größerer Dimension (6/4" statt bisher 5/4") und in frostfreier Tiefe zwischen 1,20 und 1,50 m unter Gelände. Die bestehende Leitung weist eine Verlegungstiefe von nur 0,50 m auf. Außerdem ist geplant, die Quelle neu zu fassen. Von der ursprünglich geplanten Erweiterung der Quelle in nördlicher Richtung, wovon auch das Grundstück Nr. 5317/1, KG A, des Beschwerdeführers betroffen gewesen wäre, nahm der Mitbeteiligte im Verlauf der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung Abstand. Von der Errichtung der neuen Leitung sind auch zwei Grundstücke des Beschwerdeführers betroffen, über welche auch die alte Leitung verläuft. Ein von der alten Leitung abweichender Trassenverlauf der neuen Leitung ist nicht vorgesehen.

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erteilte dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 22. November 2007 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2008 wurde die Berufung abgewiesen. Aus dem Anlass dieser Entscheidung wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend ergänzt, dass mit der wasserrechtlichen Bewilligung folgende zusätzliche Auflage verbunden wird:

Bei den Bauarbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Drainagen auf den vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken des Beschwerdeführers nicht beschädigt werden. Falls es dennoch zu einer Beschädigung von Drainagen kommt, sind diese wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, in der Berufung werde die Befürchtung einer Beeinträchtigung der auf den Grundstücken des Beschwerdeführers bestehenden Viehtränken geäußert. Offen bleibe aber, ob die Viehtränken aus einer Wasserversorgungsanlage gespeist würden, deren Beeinträchtigung durch die bewilligten Baumaßnahmen möglich sein könne. Soweit der Beschwerdeführer die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung geltend mache, sei ihm zu entgegnen, dass er es versäumt habe, dies im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einzuwenden und dass er insofern gemäß § 42 AVG seine Parteistellung verloren habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, in der Berufung werde die Befürchtung einer Beeinträchtigung der auf den Grundstücken des Beschwerdeführers bestehenden Viehtränken geäußert. Offen bleibe aber, ob die Viehtränken aus einer Wasserversorgungsanlage gespeist würden, deren Beeinträchtigung durch die bewilligten Baumaßnahmen möglich sein könne. Soweit der Beschwerdeführer die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung geltend mache, sei ihm zu entgegnen, dass er es versäumt habe, dies im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einzuwenden und dass er insofern gemäß Paragraph 42, AVG seine Parteistellung verloren habe.

Die im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers würden sich auch gegen Veränderungen der Quellfassung richten. Mit der Einschränkung des diesbezüglichen Vorhabens auf das Grundstück Nr. 5317/5, KG N., des Mitbeteiligten sei das Grundstück Nr. 5317/1, KG N., des Beschwerdeführers nicht mehr betroffen. Zwar richte sich auch das Berufungsvorbringen gegen die noch geplanten Änderungen an der Quellfassung, indem vorgebracht werde, das Projekt sei insofern ungenügend. Das Berufungsvorbringen lasse allerdings offen, welche Nachteile der Beschwerdeführer durch diese Maßnahmen für seine Rechte nach der Einschränkung des Vorhabens auf das Grundstück des Antragstellers (Mitbeteiligten) noch befürchte. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Rechte des Beschwerdeführers auch durch diesen Teil der geplanten Änderungen der Wasserversorgungsanlage nicht verletzt würden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wird insbesondere damit begründet, dass der Mitbeteiligte bereits mit Baumaßnahmen begonnen habe, soweit sie nicht die Liegenschaft des Beschwerdeführers betreffen würden. Schon diese Maßnahmen hätten dazu geführt, dass die auf dem der Beschwerde beiliegenden Foto abgebildete Quellfassung kein Wasser mehr führe und damit die seit Jahrzehnten verfügbare Tränke für die Weidetiere des Beschwerdeführers nicht mehr zur Verfügung stehe. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides bewirke eine weitere Verschlechterung der Situation; es würden damit Verhältnisse geschaffen werden, die dem Beschwerdeführer einen unwiederbringlichen Schaden zufügten.

Der Mitbeteiligte sprach sich in einer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, wie auch der Beschwerdeführer selbst anmerke, dass seitens der mitbeteiligten Partei nur insoweit mit Baumaßnahmen für die Sanierung der Nutzwasserversorgungsanlage begonnen worden sei, als diese nicht die Rechte des Beschwerdeführers beträfen. Dass daher der Grund für das angebliche Versiegen der Tränke aus den von der mitbeteiligten Partei gesetzten Baumaßnahmen versiegt sei, sei nicht nachvollziehbar.

Vielmehr würde der mitbeteiligten Partei selbst ein Schaden entstehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Insbesondere bei größerem Wasserandrang, dies könne schon bei größeren Schneemassen mit der Schneeschmelze im kommenden Frühjahr der Fall sein, könne es zu baulichen Schäden an der Quelle der mitbeteiligten Partei kommen (siehe das der Eingabe beigelegte Gutachten von Ing. K. vom 13. Oktober 2008, S.3). Die Dringlichkeit der Ausführung der Sanierung der Quelle sei dadurch gegeben, dass die Quelle bis zu ihrem Fassungsanfang rückgestaut sei. Das Quellwasser könne nicht frei fließen. Um ein etwaiges Ausbrechen der gefassten Quelle zu verhindern, bedürfe es dringend der Herstellung eines freien Auslaufes. Aus diesen Gründen sei es im Interesse der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 42 AVG seine Parteisteilung verloren, weil verabsäumt worden sei, im erstinstanzlichen Verfahren die Befürchtung einzuwenden, dass die Viehtränke aus einer Wasserversorgungsanlage gespeist werde, deren Beeinträchtigung durch die bewilligten Baumaßnahmen möglich sei. Vielmehr würde der mitbeteiligten Partei selbst ein Schaden entstehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Insbesondere bei größerem Wasserandrang, dies könne schon bei größeren Schneemassen mit der Schneeschmelze im kommenden Frühjahr der Fall sein, könne es zu baulichen Schäden an der Quelle der mitbeteiligten Partei kommen (siehe das der Eingabe beigelegte Gutachten von Ing. K. vom 13. Oktober 2008, S.3). Die Dringlichkeit der Ausführung der Sanierung der Quelle sei dadurch gegeben, dass die Quelle bis zu ihrem Fassungsanfang rückgestaut sei. Das Quellwasser könne nicht frei fließen. Um ein etwaiges Ausbrechen der gefassten Quelle zu verhindern, bedürfe es dringend der Herstellung eines freien Auslaufes. Aus diesen Gründen sei es im Interesse der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Der Beschwerdeführer habe gemäß Paragraph 42, AVG seine Parteisteilung verloren, weil verabsäumt worden sei, im erstinstanzlichen Verfahren die Befürchtung einzuwenden, dass die Viehtränke aus einer Wasserversorgungsanlage gespeist werde, deren Beeinträchtigung durch die bewilligten Baumaßnahmen möglich sei.

Seitens der belangten Behörde wurde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, aufzuzeigen, zumal der er ohne näheren Nachweis lediglich behauptet, die vom Mitbeteiligten getätigten Bauarbeiten hätten zu einem Versiegen der in Rede stehenden Quellfassung des Beschwerdeführers geführt. Welche darüber hinausgehenden konkreten weiteren Gefahren jedoch mit einer Fortsetzung der Bauarbeiten des Mitbeteiligten für die wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers verbunden wären, lässt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offen. Überdies zeigt der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme konkrete Gefahren, die in nächster Zukunft im Falle des Unterbleibens der Sanierung seiner Wasserversorgungsanlage auftreten könnten, auf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 20. Oktober 2008

Schlagworte

Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070034.A00

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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