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L10106 Stadtrecht Steiermark;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Ing. WK in G, vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5, gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in zwei Bausachen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies mit Bescheid vom 12. Juni 2007 Anträge des Beschwerdeführers, Bautätigkeiten auf der benachbarten Liegenschaft Nr. 95/1, KG W., einzustellen bzw. einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG ab.Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies mit Bescheid vom 12. Juni 2007 Anträge des Beschwerdeführers, Bautätigkeiten auf der benachbarten Liegenschaft Nr. 95/1, KG W., einzustellen bzw. einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG ab.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen die Berufung vom 29. Juni 2007.
Der Beschwerdeführer richtete auch eine Berufung (vom 26. Juni 2007) gegen die ihm nicht zugestellte, erstinstanzliche Baufreistellung vom 26. März 2007 (siehe § 33 Abs. 6 Stmk. BauG).Der Beschwerdeführer richtete auch eine Berufung (vom 26. Juni 2007) gegen die ihm nicht zugestellte, erstinstanzliche Baufreistellung vom 26. März 2007 (siehe Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG).
Da die belangte Berufungskommission der Stadt Graz bisher (Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 28. März 2008) über diese Berufungen nicht entschieden habe, werde die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht und beantragt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden möge.
Gemäß § 1 Stmk. BauG sind die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde (so u.a. baupolizeiliche Aufträge gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. oder Baufreistellungen gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.Gemäß Paragraph eins, Stmk. BauG sind die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde (so u.a. baupolizeiliche Aufträge gemäß Paragraph 41, Absatz 3, leg. cit. oder Baufreistellungen gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann zwar nicht im Instanzenzug mit den Angelegenheiten befasst werden, ihm kommt aber die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Berufungskommission zu, was ihm als oberstem Organ der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG i.V.m. § 45 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission verleiht (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, auf den zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird; vgl. weiters die hg. Beschlüsse vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0150, und vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0033).Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen gewesen. Dieser kann zwar nicht im Instanzenzug mit den Angelegenheiten befasst werden, ihm kommt aber die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Berufungskommission zu, was ihm als oberstem Organ der Gemeinde gemäß Artikel 118, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission verleiht vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, auf den zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird; vergleiche weiters die hg. Beschlüsse vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0150, und vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0033).
Die vorliegende, gegen die Berufungskommission gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die vorliegende, gegen die Berufungskommission gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2008
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060047.X00Im RIS seit
19.02.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017