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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §531;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des mittlerweile verstorbenen KW, zuletzt in O, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Mai 2007, Zl. SD 1709/06, betreffend Aufhebung des Waffenverbots, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des über ihn mit Bescheid vom 7. September 2005 verhängten Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 iVm § 12 Abs 7 Waffengesetz abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des über ihn mit Bescheid vom 7. September 2005 verhängten Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Da sich aus einer eingeholten Meldeauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 verstorben ist, wurde dem Beschwerdeführervertreter mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. August 2008 mitgeteilt, dass im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptete, eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommen dürfte und das Verfahren daher einzustellen sein werde; dem Beschwerdeführervertreter wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Vorhalt innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von der Stellungnahmemöglichkeit hat der Beschwerdeführervertreter keinen Gebrauch gemacht.
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl den hg Beschluss vom 28. Juni 2005, Zl 2003/01/0542, mwN).Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche , den hg Beschluss vom 28. Juni 2005, Zl 2003/01/0542, mwN).
Im vorliegenden Verfahren behauptete der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aufhebung des über ihn verhängten Waffenverbots verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.
Ein Kostenzuspruch hatte gemäß § 58 VwGG zu entfallen (vgl den hg Beschluss vom 24. September 2003, Zl 2003/04/0064).Ein Kostenzuspruch hatte gemäß Paragraph 58, VwGG zu entfallen vergleiche , den hg Beschluss vom 24. September 2003, Zl 2003/04/0064).
Wien, am 23. Oktober 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030116.X00Im RIS seit
24.02.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010