TE Vwgh Beschluss 2008/10/24 AW 2008/09/0078

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in W, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Juni 2008, Zl. UVS- 07/A/27/10859/2007-12, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Gesellschaft m.b.H. wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass zwingende öffentliche Interessen eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit nicht erforderten. Die Bezahlung und Rückforderung der Strafe und "konsequenterweise die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge" durch das von ihm vertretene Unternehmen, die bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung gefordert werden könnten, sei für den Beschwerdeführer und das von ihm vertretene Unternehmen unzumutbar, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer vorliege.

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht dargelegt, inwiefern ihm tatsächlich aus der sofortigen Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Die Konsequenz des Eintretens einer Verpflichtung zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für das von ihm vertretene Unternehmen ist aus dem AuslBG nicht unmittelbar abzuleiten, sie träfe auch nicht den Beschwerdeführer selbst. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht dargelegt, inwiefern ihm tatsächlich aus der sofortigen Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Die Konsequenz des Eintretens einer Verpflichtung zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für das von ihm vertretene Unternehmen ist aus dem AuslBG nicht unmittelbar abzuleiten, sie träfe auch nicht den Beschwerdeführer selbst.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 24. Oktober 2008

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090078.A00

Im RIS seit

20.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten