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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in W, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Juni 2008, Zl. UVS- 07/A/27/10859/2007-12, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Gesellschaft m.b.H. wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:
Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass zwingende öffentliche Interessen eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit nicht erforderten. Die Bezahlung und Rückforderung der Strafe und "konsequenterweise die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge" durch das von ihm vertretene Unternehmen, die bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung gefordert werden könnten, sei für den Beschwerdeführer und das von ihm vertretene Unternehmen unzumutbar, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer vorliege.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht dargelegt, inwiefern ihm tatsächlich aus der sofortigen Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Die Konsequenz des Eintretens einer Verpflichtung zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für das von ihm vertretene Unternehmen ist aus dem AuslBG nicht unmittelbar abzuleiten, sie träfe auch nicht den Beschwerdeführer selbst. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht dargelegt, inwiefern ihm tatsächlich aus der sofortigen Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Die Konsequenz des Eintretens einer Verpflichtung zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für das von ihm vertretene Unternehmen ist aus dem AuslBG nicht unmittelbar abzuleiten, sie träfe auch nicht den Beschwerdeführer selbst.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 24. Oktober 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090078.A00Im RIS seit
20.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.04.2009