RS Vwgh 2007/10/17 2006/07/0158

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0063 E 18. Jänner 1994 RS 1

Stammrechtssatz

§ 21a WRG ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, daß (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des § 21a WRG nicht. Zunächst ist durch einen auf § 138 WRG gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 21a WRG vorzugehen, wobei beide Aufräge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070158.X06

Im RIS seit

14.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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