TE Vwgh Beschluss 2008/10/27 2008/17/0158

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61;
  1. VwGG § 14 heute
  2. VwGG § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 14 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 14 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 14 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über den Antrag des Geselligkeitsvereins C in W, auf Wiedereinsetzung und Fortführung des Verfahrens über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 29. April 2008, hg. Zl. VH 2008/17/0010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit einem mit unleserlicher Unterschrift ohne leserliche Beifügung des Namens des Fertigenden versehenen Antrag vom 29. April 2008 wurde für den einschreitenden Verein um Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien angesucht.

1.2. Eine Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2008, anzugeben, wer den Antrag auf Verfahrenshilfe unterschrieben hat und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis des Einschreiters nachzuweisen und bekannt zu geben, worin die Rechtswidrigkeit der mit dem anzufechtenden Bescheid vorgenommenen Zurückweisung der Beschwerde begründet werden solle, wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger ist unbekannt" dem Verwaltungsgerichtshof retourniert. Es wurde daher die Zustellung gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz ohne vorangehenden Zustellversuch auf dem Postamt 1230 Wien angeordnet und durchgeführt. 1.2. Eine Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2008, anzugeben, wer den Antrag auf Verfahrenshilfe unterschrieben hat und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis des Einschreiters nachzuweisen und bekannt zu geben, worin die Rechtswidrigkeit der mit dem anzufechtenden Bescheid vorgenommenen Zurückweisung der Beschwerde begründet werden solle, wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger ist unbekannt" dem Verwaltungsgerichtshof retourniert. Es wurde daher die Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz ohne vorangehenden Zustellversuch auf dem Postamt 1230 Wien angeordnet und durchgeführt.

1.3. Nach ungenütztem Verstreichen der für die Beantwortung der in der Verfügung gestellten Fragen eingeräumten Frist wurde das hg. Verfahren zur Zl. VH 2008/17/0010 mit Beschluss vom 1. August 2008 mangels Vorliegens eines dem angeblich einschreitenden Verein zuzurechnenden Antrags eingestellt.

1.4. Mit dem Antrag vom 28. August 2008 wird nunmehr unter Hinweis darauf, dass mehrfach an der angegebenen Adresse für den Verein bestimmte Sendungen nicht zugestellt worden seien und es dem Verwaltungsgerichtshof zumutbar gewesen sei, auf Grund der ZVR-Zahl die Vertretungsbefugnis "des Einschreiters" zu eruieren, der Antrag gestellt, das Verfahren wiederaufzunehmen und dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattzugeben. Im Rubrum ist der Antrag als "Antrag auf Wiedereinsetzung und Fortführung des Verfahrens" bezeichnet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9153/A, trifft zwar nach § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen. Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0016, und vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0324). 2.1. Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9153/A, trifft zwar nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen. Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 4, VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden vergleiche die hg. Beschlüsse vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0016, und vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0324).

2.2. Soweit der vorliegende Antrag als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen ist, ist er insoweit unzulässig, als sich aus dem vorgebrachten Sachverhalt ergäbe, dass die Angabe der Post, der Verein sei an der Adresse A-Straße, W, unbekannt, objektiv unrichtig war. Es wäre demnach auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeordnete Zustellung gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz unwirksam gewesen. 2.2. Soweit der vorliegende Antrag als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen ist, ist er insoweit unzulässig, als sich aus dem vorgebrachten Sachverhalt ergäbe, dass die Angabe der Post, der Verein sei an der Adresse A-Straße, W, unbekannt, objektiv unrichtig war. Es wäre demnach auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeordnete Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz unwirksam gewesen.

Eine Fristversäumnis liegt sohin nicht vor, einer Wiedereinsetzung bedarf es nicht.

2.3. Soweit der Antrag im Hinblick auf die bereits mit Beschluss vom 1. August 2008 erfolgte Beendigung des Verfahrens zur Zl. VH 2008/17/0010 als Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrenshilfeverfahrens zu verstehen ist, ist er jedoch gemäß § 45 Abs. 5 VwGG unzulässig. 2.3. Soweit der Antrag im Hinblick auf die bereits mit Beschluss vom 1. August 2008 erfolgte Beendigung des Verfahrens zur Zl. VH 2008/17/0010 als Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrenshilfeverfahrens zu verstehen ist, ist er jedoch gemäß Paragraph 45, Absatz 5, VwGG unzulässig.

§ 45 Abs. 5 VwGG ordnet an: Paragraph 45, Absatz 5, VwGG ordnet an:

  1. "(5)Absatz 5,Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht zulässig."Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61,) nicht zulässig."

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 27. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170158.X00

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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