TE Vwgh Beschluss 2008/10/28 AW 2008/17/0033

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/06 Wertpapierrecht;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §2;
WAG 1997 §20 Abs1 Z4;
WAG 2007 §3 Abs5 Z4;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GesmbH, vertreten durch B & T, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23. Juli 2008, Zl. FMA-W00025/0002-WAW/2007, betreffend Aufträge nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem zur hg. Zl. 2008/17/0159 angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2008, Zl. FMA-W00025/0002-WAW/2007, wurden der Antragstellerin nach einer Vorortkontrolle, bei der u.a. Verstöße gegen die Konzessionsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Z 4 WAG 1996 (nunmehr § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007) festgestellt wurden und sich Beanstandungen hinsichtlich des Provisionsmodells, der Dienstanweisungen und Richtlinien für die Arbeit, der Führung der Mitarbeiterakten, der Bestätigung der Mittelherkunft und der Schulung in Bezug auf Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäsche ergaben, 16 Aufträge nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 erteilt. Die Beschwerde richtet sich gegen drei der Aufträge, nämlich jene betreffend die Annahme von Vorteilen von Dritten (Auftrag, nur jene Vorteile von Dritten anzunehmen, welche auch tatsächlich zu einer Qualitätsverbesserung der erbrachten Dienstleistung für den Kunden führen, und Offenlegung dieser Kosten dem Kunden gegenüber vor jedem Vermittlungsgeschäft, Ausschluss des Erhalts weiterer Vorteile bei gleichzeitigem Ausschluss der Erbringung weiterer Dienstleistungen), betreffend die aktive Unterstützung der Kreditvermittlung ihrer freien Mitarbeiter ohne Gewerbeschein und die unverzügliche Weiterleitung der geprüften Wertpapieranträge an die Fondsgesellschaften (und nicht erst nach Eingang des Vermittlungshonorars). 1. Mit dem zur hg. Zl. 2008/17/0159 angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2008, Zl. FMA-W00025/0002-WAW/2007, wurden der Antragstellerin nach einer Vorortkontrolle, bei der u.a. Verstöße gegen die Konzessionsvoraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, WAG 1996 (nunmehr Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, WAG 2007) festgestellt wurden und sich Beanstandungen hinsichtlich des Provisionsmodells, der Dienstanweisungen und Richtlinien für die Arbeit, der Führung der Mitarbeiterakten, der Bestätigung der Mittelherkunft und der Schulung in Bezug auf Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäsche ergaben, 16 Aufträge nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 erteilt. Die Beschwerde richtet sich gegen drei der Aufträge, nämlich jene betreffend die Annahme von Vorteilen von Dritten (Auftrag, nur jene Vorteile von Dritten anzunehmen, welche auch tatsächlich zu einer Qualitätsverbesserung der erbrachten Dienstleistung für den Kunden führen, und Offenlegung dieser Kosten dem Kunden gegenüber vor jedem Vermittlungsgeschäft, Ausschluss des Erhalts weiterer Vorteile bei gleichzeitigem Ausschluss der Erbringung weiterer Dienstleistungen), betreffend die aktive Unterstützung der Kreditvermittlung ihrer freien Mitarbeiter ohne Gewerbeschein und die unverzügliche Weiterleitung der geprüften Wertpapieranträge an die Fondsgesellschaften (und nicht erst nach Eingang des Vermittlungshonorars).

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Umsetzung der im Bescheid geforderten Auflagen für die antragstellende Partei einen erheblichen Aufwand mit sich bringen würde und eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nach einer erfolgreichen Beschwerde mit weiteren Kosten verbunden sei. Damit würde das Institut der Bescheidbeschwerde für "den Beschwerdeführer" entwertet. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; insbesondere sei keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten.

3. Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Aufgaben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im Rahmen der Wertpapieraufsicht gemäß § 24 Abs. 1 WAG zur Überwachung der Einhaltung des WAG unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger hingewiesen. 3. Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Aufgaben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im Rahmen der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WAG zur Überwachung der Einhaltung des WAG unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger hingewiesen.

Die FMA habe bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben insbesondere das Ziel des "Schutzes von Anlegerinteressen" zu verfolgen. Die in Rede stehenden Aufträge 2, 13 und 15 des Bescheides seien erlassen worden, um sicherzustellen, dass bei der Antragstellerin die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Geschäftstätigkeit und Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Schutz von Kundeninteressen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung und Annahme von Vorteilen (§ 39 WAG 2007), die Kreditvermittlung und die Bestimmungen des WAG über die bestmögliche Durchführung von Aufträgen bzw. die Bearbeitung von Kundenaufträgen (§§ 52ff, 55ff WAG 2007), eingehalten würden. Das Vorbringen der Antragstellerin, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, sei nicht zutreffend. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides liege im öffentlichen Interesse. Die FMA habe bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben insbesondere das Ziel des "Schutzes von Anlegerinteressen" zu verfolgen. Die in Rede stehenden Aufträge 2, 13 und 15 des Bescheides seien erlassen worden, um sicherzustellen, dass bei der Antragstellerin die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Geschäftstätigkeit und Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Schutz von Kundeninteressen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung und Annahme von Vorteilen (Paragraph 39, WAG 2007), die Kreditvermittlung und die Bestimmungen des WAG über die bestmögliche Durchführung von Aufträgen bzw. die Bearbeitung von Kundenaufträgen (Paragraphen 52 f, f, 55 f, f, WAG 2007), eingehalten würden. Das Vorbringen der Antragstellerin, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, sei nicht zutreffend. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides liege im öffentlichen Interesse.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht, ungeachtet des Umstandes, dass im abschließenden Satz zu dieser Frage nicht die entsprechenden verba legalia verwendet werden, offenbar in diese Richtung).

Das Antragsvorbringen ist nämlich - abgesehen davon, dass es mit dem Hinweis darauf, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten sei, die Rechtslage hinsichtlich der in die Beurteilung einzubeziehenden Interessen verkennt - nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die antragstellende Partei aufzuzeigen, sodass eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen müsste. Die belangte Behörde hat zutreffend auf das Erfordernis des Schutzes der Interessen der Anleger und auf den Gesichtspunkt des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionierenden Kapitalmarkt hingewiesen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 3. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0045, und zu den Aufsichtszielen beispielsweise Hausmaninger/Oppitz, Die neue Wertpapieraufsicht - ein Meilenstein des österreichischen Kapitalmarktrechts?, ecolex 1997, 298, oder Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 5 und 6 zu § 2 WAG). Diesen Interessen hält die antragstellende Partei lediglich nicht näher spezifizierte finanzielle Belastungen bei der Umsetzung der Aufträge entgegen, ohne auch nur klarzustellen, an welche Aufträge dabei gedacht ist, welche Belastungen sich ergeben sollten und woraus sich die Unverhältnismäßigkeit ergeben sollte. Das Vorbringen ist somit nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun. Das Antragsvorbringen ist nämlich - abgesehen davon, dass es mit dem Hinweis darauf, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten sei, die Rechtslage hinsichtlich der in die Beurteilung einzubeziehenden Interessen verkennt - nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die antragstellende Partei aufzuzeigen, sodass eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen müsste. Die belangte Behörde hat zutreffend auf das Erfordernis des Schutzes der Interessen der Anleger und auf den Gesichtspunkt des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionierenden Kapitalmarkt hingewiesen vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 3. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0045, und zu den Aufsichtszielen beispielsweise Hausmaninger/Oppitz, Die neue Wertpapieraufsicht - ein Meilenstein des österreichischen Kapitalmarktrechts?, ecolex 1997, 298, oder Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 5 und 6 zu Paragraph 2, WAG). Diesen Interessen hält die antragstellende Partei lediglich nicht näher spezifizierte finanzielle Belastungen bei der Umsetzung der Aufträge entgegen, ohne auch nur klarzustellen, an welche Aufträge dabei gedacht ist, welche Belastungen sich ergeben sollten und woraus sich die Unverhältnismäßigkeit ergeben sollte. Das Vorbringen ist somit nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzutun.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 28. Oktober 2008

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008170033.A00

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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