Index
E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 2005/15/0154 B 25. Juni 2008 Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2005/15/0154 B 25. Juni 2008 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62008CJ0363 26. November 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des GL in I, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 4. Februar 2008, GZ. RV/0039-I/07, betreffend Familienbeihilfe von Oktober 2002 bis September 2006, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des GL in römisch eins, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 4. Februar 2008, GZ. RV/0039-I/07, betreffend Familienbeihilfe von Oktober 2002 bis September 2006, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zur hg. Beschwerde 2005/15/0154 (EU 2008/0002) angerufen worden war, ausgesetzt.
Begründung
Gegenstand des Verfahrens 2005/15/0154 (EU 2008/0002) ist die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe durch eine Mutter, die mit dem den Anspruch vermittelnden Kind nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) gemäß § 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) gemäß Paragraph 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: Verordnung), dass die nicht berufstätige geschiedene Ehefrau eines in Österreich wohnhaften und nichtselbständig tätigen Mannes ihren Anspruch auf Familienbeihilfe (für ein Kind) gegenüber Österreich beibehält, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz begründet und dorthin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen verlegt, und wenn sie dort weiterhin nicht berufstätig ist ?
2. Kommt für die Beantwortung der Frage 1. dem Umstand Bedeutung zu, dass Österreich, wo der geschiedene Ehemann verbleibt und er ausschließlich wohnhaft und berufstätig ist, diesem Mann unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Familienbeihilfe (für das Kind) einräumt, wenn der Anspruch der geschiedenen Ehefrau nicht mehr besteht ?
3. Ergibt sich aus der Verordnung ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Familienbeihilfe (für das Kind) gegenüber Österreich, wo der geschiedene Mann und Kindesvater wohnhaft und berufstätig ist, wenn gegenüber den in der Frage 1. angegebenen Verhältnissen dadurch eine Änderung eintritt, dass die Ehefrau im neuen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit aufnimmt ?
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen jenem, der dem Vorabentscheidungsersuchen zu Grunde liegt. Der Umstand, dass die Mutter mit den den vom Beschwerdeführer als Vater geltendgemachten Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnden Kindern in der Schweiz lebt, schadet nicht, weil die im Vorabentscheidungsersuchen genannte VO auf Grund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit anzuwenden ist ( siehe Art 8 des Abkommens im Zusammenhang mit dem Anhang II Art. 3 Z. 2 ). Demgemäß war das Verfahren auszusetzen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen jenem, der dem Vorabentscheidungsersuchen zu Grunde liegt. Der Umstand, dass die Mutter mit den den vom Beschwerdeführer als Vater geltendgemachten Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnden Kindern in der Schweiz lebt, schadet nicht, weil die im Vorabentscheidungsersuchen genannte VO auf Grund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit anzuwenden ist ( siehe Artikel 8, des Abkommens im Zusammenhang mit dem Anhang römisch zwei Artikel 3, Ziffer 2, ). Demgemäß war das Verfahren auszusetzen.
Wien, am 28. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150145.X00Im RIS seit
17.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012