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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch M & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH & CoKG, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 2. Juli 2008, Zl RV/0864-L/06, betreffend Einkommensteuer 2001, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl den hg Beschluss vom 22. Juni 1987, AW 87/14/0016, SlgNF 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , den hg Beschluss vom 22. Juni 1987, AW 87/14/0016, SlgNF 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Die Antragstellerin hat konkrete Zahlen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht angegeben. Mangels entsprechender Konkretisierung konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am 29. Oktober 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008150030.A00Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009